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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-03-04 · Heft 10 (4.3.1862) · p. Seite 119

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 10 (4.3.1862)
Date
1862-03-04
Page
Seite 119 (sequence 11)
Language
German
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119 sei, darüber muß die Beschlußnahme der Königlichen Regierung nach der derselben beiwohnenden nähern Kenntniß der Verhältnisse überlassen bleiben. Die Königliche Regierung wolle hiernach das Weitere verfügen. Die Anlagen des Berichtes erfolgen zurück. Berlin, den 8. Juli 1861. Der Minister d. Innern. I. A. gez. Sulzer. Der Minister d. geistl. Unterrichts¬ und Medizinal-Angelegenheiten. gez. von Bethmann-Hollweg. An die Königl. Regierung zu Minden. M. D. g. A. II 9920 W. M. D. I. I 6054 A. Beim Durchlesen solcher Ministerial-Rescripte mit ihren Ausnahmsbestimmungen, Vorbehalten und Halbheiten, kurz mit ihrer ganzen unbestimmten, interpretationsfähigen Fassung, wer empfindet da nicht Schmerz und Widerwillen, wenn unser Ministerium, besonders was das Princip der Gleichberechtigung betrifft, trotzdem es von den Wogen der Zeit hin und hergeworfen wird, immer wieder auf seine alten Vorurtheite fällt! Wir staunen über die Willkürlichkeit der Festsetzung der aus der Communalkasse der Stadt Marburg der jüdischen Gemeinde zu leistenden Beihülfe auf ein Minimum von 15 Thlr., die nach der gesetzlich anwendbaren und allein richtigen Norm des Gesammt-Steuerverhältnisses mindestens da ^Doppelte hätte betragen müssen. — Der unbegründeten Annahme des Nicht-Vorhandenseins eines jüdischen Cultusbeamten nicht zu gedenken, wissen wir nicht, worin die dem christlichen Schulinspector, einem Geistlichen übertragene Beaufsichtigung der jüdischen Schule in Marburg bestehen sollte, da in dem aus zwei jüdischen Mitgliedern und dem Bürgermeister zusammengesetzten Schulvorstand der Bürgermeister den Vorsitz auch in den inner» Schulangelegenheiten zu führen hat und wir wohl von diesem, aus drei intelligenten Mitgliedern bestehenden Schulvorstande eine genügende Beaufsichtigung und Jnspection der Schule voraussetzen dürfen. Da also „die Theilung längst geschehen und alles seinen Herrn hat" und überdies die Controlle des Religionsunterrichtes der Cognition des christlichen Geistlichen doch wohl entgehen dürfte, wüßten wir, wie gesagt, in der That nicht, worüber sich dessen Thätigkeit erstrecken sollte, wenn wir nicht annchmen wollen, daß der „fromme Wunsch" in nuce schlummere, sich mit der innersten der innern Angelegenheiten, mit dem „Seelenheil" der Warburger jüdischen Schuljugend zu beschäftigen! — Ferner haben wir uns vergebens bemüht, herauszufinden, inwiefern wohl eine Lehrer-Wittwen-Unterstützungskasse mit dem religiösen Bekenntnisse collidirt oder eollidiren könnte! — Da lobe ich mir doch unfern Moses, der keine Ausnahmsbestimmungen machte, sondern pure sagte: „Ein Gesetz, ein Recht dem Fremdling (also dem Heiden!) und dem Einheimischen im Lande!" Freilich wird auch Niemand die Behauptung aufftellen, daß unsere Minister „göttliche Männer" seien und, wird man ferner einwenden, damals gab es auch noch keine CultuS- Minister und vor Allem — keine Ministerialrescripte! Nun, der Lehrer Oppenheim in Marburg mag sich, falls er „statutenmäßig" von dem Beitritt zur Lehrer-Wittwen-Unterstützungskaffe ausgeschlossen wird, mit den Koryphäen der Wissenschaft trösten, wenn ein Trost darin liegt, mit gleichen Zangen gezwickt zu werden, denen man nicht nur die event. Versorgung ihrer Wittwen, sondern auch ihrer selbst „statutenmäßig" überläßt. Es ist das die „alte Geschichte", die unter dem gegenwärtigen Regime ewig neu zu bleiben scheint. Die Vereidigung des Herrn Oppenheim, sowie die Jn-Pflichtnahme der beiden Schulvorsteher fand in der Synagoge statt; erstere mit allen Förmlichkeiten des gerichtlichen Eides de more judaico, trotz der Remonstration des Unterzeichneten, welcher als Assistent zugezogen war. Also: Admonition, Diensteid, hierauf die Schlußformel des gerichtlichen Eides.-Mau sieht hier, wie überall, „Der Zopf, der hängt ihm hinten!" — Nicht unerwähnt kann ich den Eindruck lassen, den es auf mich hervorbrachte, den Lehrer Oppenheim mit Thallith und Tefillin, die Thora im Arm, den im Diensteide vorkommeuden Passus, „auch die Verfassung gewissenhaft zu beobachten" in Verbindung mit der Schlußformel des Eides more judaiea^ wenn ich falsch schwöre, so müssen mich alle Strafen treffen rc." schwören zu hören. Welch' abnorme, contrastirende Erscheinung: ein jüdischer Lehrer in Thallith und Tefillin, die Thora im Arm, schwört den Eid mors judsieo — — — „die Verfassung gewiffeiihaft zu beobachten!" Es ist sonderbar, welch' curiose Gedanken.durch meine Seele zogen — bei diesem Eidschwur!-

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