Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 10 (4.3.1862)
- Date
- 1862-03-04
- Page
- Seite 118 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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118 Religionsunterricht gar nicht vorhanden oder im Argen liegend. Um diesen UeLelständen entgegenzuarbeiten, rufen zwei wackere Männer, M. G. Lewy in Belgard und Ascher Levy in Polzin die Israeliten Pommerns zur Bildung eines Vereins aus, für welchen sie folgenden Statutenentwurf beifügen. 1. Zweck des Vereins ist: Förderung und Hebung der religiösen Institute, zunächst in den Synagogengemeinden Pommerns. 2. Jeder selbstständige Israelit, der für diesen Zweck zu wirken sich bewogen fühlt, ist zum Beitritt eingeladen, ohne Rücksicht auf seine Parteistellung innerhalb des. Judenthums. 3. Der Verein sucht seinen Zweck zu erreichen s) durch Belehrung vermittelst zu verbreitender Schriften, b) durch thätige Mitwirkung der Mitglieder zur Hebung der Schulen und Regelung des Gottesdienstes innerhalb ihrer Gemeinden, e) durch Bewirkung von Anstellung geeigneter Lehrer und Prediger in den Gemeinden, d) durch Errichtung von Stipendien behufs Heranbildung jüdischer Lehrer, e) durch jährliche Zusammenkünfte an wechselnden Orten und dadurch zu erzielende geistige Anregung. 4. Jedes Mitglied zahlt jährlich 1 Thlr. zur Vereins- Kasse. Der Austritt steht jederzeit frei. 5. Bis zur vollständigen Constituirung des Vereins, welche erfolgt, sobald sich 30 Mitglieder gemeldet, wird das Unterzeichnete Comite, verstärkt durch geeignete Mitglieder die Leitung übernehmen. Wir wünschen von Herzen, daß dieser Aufruf in recht vielen Herzen Anklang finde, und wenn der Verein auch nicht alsbald außerordentliche und umfassende Erfolge erwarten lassen kann, seine Wirsamkeit doch in allmäliger Entwicklung recht lange und segensreich übe! Peckelsheim, im Februar. (Privatmitth.). Den energischen Bemühungen des dermaligen ersten Vorstehers, Herrn S. Mosheim in Marburg ist es, trotz der ihm entgegengestellten Hindernisse gelungen, die Anerkennung der dortigen Religions- und Elementarchule als öffentliche bei den Behörden durchzusetzen. Die Mittheilung des betreffenden Ministerialrescriptes dürfte gerade jetzt, wo die Frage der OeffentlichkeitssCrklärung ihrer Schule auf der Tagesordnung mancher Gemeinde steht und durch die zeitgemäße Aufforderung des verehrlichen Redacteurs d. Z. der Theilnahme des jüdischen Publikums näher gerückt ist, nicht ohne allgemeines Interesse sein. Wir lassen dasselbe daher seinem Wortlaute nach hier folgen: „Unter den von der Königlichen Regierung in dem Berichte vom 7. April d. I. vorgetragenen Umständen setzen wir, mit Vorbehalt der Abänderung, sobald die maßgebenden Verhältnisse eine wesentliche Umgestaltung erfahren sollten, hierdurch vorgeschlagenermaßen fest, daß die in Marburg bestehende jüdische Schule, sobald sie als eine öffentliche anerkannt sein wird, aus den Mitteln der dasigen Commun so lange, als die Unterhaltung der christlichen Ortsschulen von dieser als eine Gemeindelast getragen wird, eine jährliche Beihülfe von Fünfzehn Thlrn. erhalten hat. Was die sonst von der Königlichen Regierung gestellten Fragen betrifft, so bestimmt die Instruction für die Schulvorstände im Regierungsbezirk Posen vom 21. Oktober 1842 im § 2, sub 4: „„In den Städten, wo besondere jüdische Schulen bestehen, wird ihr Vorstand aus dem Bürgermeister und aus zwei bis drei jüdischen, von der jüdischen Gemeinde gewählten und auf den vorschriftsmäßigen Antrag des betreffenden Landraths von der Königlichen Regierung bestätigten Hausvätern gebildet."" Es erscheint unbedenklich, diese Bestimmung auch für die jüdische Schule in Marburg anzuwenden und ebenso, daß der Bürgermeister verpflichtet ist, den Vorsitz in diesem Schulvorstande zu führen. . Die Königliche Regierung zweifelt nicht, daß auch ferner der christliche Schulinspector die Beaufsichtigung der jüdischen Schule übernehmen werde. Da ein jüdischer Cultusbeamter in Marburg nicht vorhanden zu sein scheint, welcher Mitglied des Schulvorstandes sein könnte und es unzulässig erscheint, einen christlichen Geistlichen in denselben zu berufen, so wird es sich empfehlen, auch für die Innern Angelegenheiten dem Bürgermeister den Vorsitz im Schulvorstande zu übertragen. Die Vereidigung des jüdischen Lehrers wird ebenfalls der Bürgermeister zu übernehmen haben. Wenn der Beitritt zu der Lehrer-Wittwen-Unterstützungskasse statutenmäßig auf evangelische und katholische Lehrer beschränkt ist, so wird derselbe dem jüdischen Lehrer nicht gestattet werden können. - Ob der Letztere zu den Lehrerconferenzen zuzuziehen