Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-03-04 · Heft 10 (4.3.1862) · p. Seite 115

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 10 (4.3.1862)
Date
1862-03-04
Page
Seite 115 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3226310-3226321--20140-3249190
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

B 115 Vereins ,-Harmonie" ein Ständchen gebrächt. Möge es Herrn Mannheimer vergönnt sein, noch recht lange in vollere Kraft an unsrer Gemeinde zu wirken. -!; II. 0. ■ Preußen. Berlin, 19. Februar. Der von dem Abg. Rönne (Glogau) eingebrachte Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Eide der,Juden, lautet: tz 1. Die Eide der Juden werden mit der Eingangsformel: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden" und mit der Schlußformel: „So wahr mir Gott helfe", geleistet. § 2. Alle von den allgemeinen Sätzen abweichenden Vorschriften über die Me der Juden, - insbesondre die §§ 3/17., 31,8., 323. bis 35h. Tit, 10. Theil t. der Allgemeinen Gerichtsordnung werden aufsschoben. -7- In den Motiven wird ausgeführt: Das Bedürfniß eines solchen Gesetzes ist von der königl. Staatsregierung bereits anerkannt und daher ein Entwurf dazu dem Landtage der Monarchie bereits in der vorjährigen Sitzungsperiode zur verfassungsmäßigen; Beschlußnahme vorgelegt, worden. (Drucksachen des Abgeordnetenhauses pro 1861 Nr. 46). Das Haus , der Abgeordneten hat den Gesetzentwurf in unveränderter Form.angenommen (vgl., Drucksachen des Abgeordnetenhauses pro 1861 Nr. 21 und des Herrenhauses -Nr. 69).> Wenn, demnächst das Herrenhaus die Annahme des Gesetzentwurfs — hauptsächlich aus dem Grunde, i weit derselbe nicht -genügend vorbereitet sei — abgelehnt hat, so erscheint diese Ablehnung in keiner Weise motivirt; vielmehr wird das Bedürfniß, des gedachten Gesetzes dadurch begründet, weil die bisherigen Foxmen bei Eidesleistungen der Juden für die'jüdischen Glaubensgenossen etwas Kränkendes und Verletzendes enthalten, und nach den Grundsätzen der mosaischen Religion, nicht nothwendig; sind. — Der von dem Abgeordneten Harkort beim Abgeordnetenhause eingebrachte Gesetzentwurf, betreffend die Errichtung von Pensionskassen für die Wittwen und Waisen den Elementarlehrer aller Confession e n, lautet! H seinen wesentlichen Bestimmungen: In jedem.Regierungsbezirk wird eine allgemeine Penponskasse für Wittwen -und Waisen der Elementarlehreraller Confessionen errichtet; ■ die bereits bestehenden Institute fallen ebenfalls Unter! die Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Verwaltung verbleibt bei der Regierung.' Als Curatoren der Kasse werden aus der Zahl und durch die Mitglieder der Anstalt drei Vertretererwählt, - welche die Regierung bestätigt. Die Einnahmen bestehen aus den Zinsen der vorhandenen Capitalien, aus den Vermächtnissen und Geschenken, aus den jährlichen Collecten , aus den Zuschüssen der Staatskasse', aus den Beiträgen der Lehrer" und aus den Beittagen der Gemeinden. Jeder provisorisch oder destuitiv angestellte Lehrer zahlt vier Thaler Antritts-- geld ein für alle mal und ferner einen jährlichen Beitrag von 3 Thalern. Die Schulgemeinde ist ebenfalls zu-einem jährlichen Beitrage von 3 Thalern für jeden Lehrer verpflichtet. Die Vermächtnisse, Geschenke und Zuschüsse.: des Staats werden zu den Capitalien geschlagen, deren Zinsen nur zur Verwendung kommen. Die Jahresbeiträge der Lehrer und Gemeinden, so wie die Einttittsgebühren und Collectengelder werden zu laufenden Pensionen verwendet, deren Minimum 30 Thaler ist. Die Zinsen der Eapitalien bilden zunächst eine Reserve für außerordentliche Fälle; der Ueberschnß wird jährlich ebenfalls als Extradividende. unter die Pensionäre vertheilt. Pensionen erhalten die Wittwen bis zu ihrer Wiederverheirathung, oder bis zum Tode, und eheliche Kinder des Verstorbenen (auch aus einer frühern Ehe) bis zum zurückgelegten 14; Jahreje zur Hälfte, dergestalt, daß bei'm Ausscheiden oder Nichtvorhandensein des einen berechtigten Theils der andre zur:; Erhebung kommt. Die - Auszahlung erfolgt in halbjährlichen Raten. Arrestlegung -durch Gläubiger ist unstatthaft. Emeritirte Lehrer haben ihren Beitrag nur so lange zu enttichten, als wie sie pensionsberechtigte Frauen und Kinder haben. : Breslau, 14. Februar. (Schl. Ztg.) Gestern ist der Prediger der israelitischen Gemeinde zu Warschau, vr. I astry w, welcher in Folge der dortigen politischen Bewegung von den russischen Behörden nach längerer Untersuchungshaft ausgewiesen wdrden ist, hier eingetroffen; er begiebt sich nach seiner Vaterstadt Rogasen in -der Provinz Posen. Dr. Jaftrow verdankt seine Befreiung der Verwendung unsers auswärtigen Ministeriums.. Auch der landesverwiesene, vielgenannte Oberrabbiner B. Meisels in Warschau istheute hier, eingetroffen, um sich nach' seiner -österreichischen Heimath Krakau zu begehen. < :

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.