Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 9 (25.2.1862)
- Date
- 1862-02-25
- Page
- Seite 106 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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106 dennoch eingegangen,, sie als gesetzwidrig, ungültig und! als nicht rechtverbindend angesehen werden muß, so re- .- sultirt daraus von selbst, daß jeder Zwangs der hierü- \ ber den Eltern oder Curatoren der Betreffenden angemuthet. werde, gänzlich das Umstoßen der jüdischen Religion bezwecke, mithin in jeder Beziehung unstatt-' hast Und. ungültig sei. Nach jüdischem Religionsgesetze ist der Gehorsam der, Kinder den Ellern gegenüber geradezu ein unbe-5 dingter, erstreckt sich auch dahin, daß derselbe gehandhabt werden müsse, falls dadurch dem Kinde der größte - Nachtheil entstünde. So wie indeß durch solchen Ge-' Horsam das kleinste biblische, aber auch nur rabbinische Verbot beseitigt werden müsse, alsdann hat es mit allem Gehorsam ein Ende, denn höher noch als der Gehorsam gegen Eltern gilt der gegen Gott. Wenn nun das Kind dem. Vater den . Gehorsam verweigern darf, sobald dadurch das göttliche Gesetz benachtheiligt wird, um wieviel weniger, daß es dem Kinde in irgend welcher Weise gestattet sein könnte, den Vater seinerseits zur Uebertretung eines Religionsgesetzes zu zwingen, wodurch selbiger als Veranlasser und Helfer in die fast gleiche Schuld des Uebertreters selbst fallen würde. '• Fulda, den 25. August 1861. -; gez. Dr. Enoch, Provinzial-Rabbiner. Dem Inhalte des vorstehenden Gutachtens über die jüdisch-religionsgesetzliche Unstatthaftigkeit und völlige Verwerflichkeit der Misch-Ehe zwischen Juden und Nichtjuden, nehme ich keinen Anstand auf Verlangen hiermit seinem ganzen Umfange nach beizutreten. Frankfurt a./M. 26. Aug. 1861. gez. Rabbiner Hirsch. Preußen. Berlin, 16. Februar (Privatmitth.) Stimmen wir mit Ihnen überein, der jüngsten Feier des Geburtstages Lessing's als einem Zeichen des öffentlichen Geistes eine wahrhafte Bedeutung beizulegen, so that es uns um so mehr leid, unter den 300 Theilnehmern an dem Feste nur ungefähr 40 Personen unseres Glaubens und unter diesen Keinen der Koryphäen derselben bemerkt zu habem Da war kein Zunz, kein Meyerbeer, kein Sachs,-weder der Abgeordnete Reichenheim, noch Kosch. Auch hebe ich hervor, daß Niemand aus der Familie Mendelssohn zugegen war. Freilich diese kann der Name Lessing nur an ihren Stammvater erinnern, und was kann eine solche Erinnerung für sie nur sein? Nur Berthold Auerbach war zugegen und sprach in ausgezeichneter Weise. — Jüngst beging Dr. Sachs seine silberne Hochzeit. Seine Freunde boten ihm ein schönes Festessen und ein Ehrengeschenk von 5000 Thlrn. dar. Aus der Mark, 16. Februar. (Privatmitth.) Der Vorgang in Elbing steht nicht isolirt da, nur daß es bis jetzt nicht vorgekommen, daß ein jüdisches Mitglied eines Magistrats, wenn er bei der Wahl eines christlichen Predigers von der Mitstimmung ausgeschlossen wurde, dagegen protestirt und bei den höheren Behörden recurrirt hat. Es kann nicht fraglich sein, daß die Entscheidung gegen' den Stadtrath Schwedt ausfällt, da, man mag die Sache nehmen wie man will, selbstverständlich ein jüdischer Stadtrath sich bei solcher Wahl seiner Mitstimmung enthalten sollte, um so mehr, da, wenn in einem Magistrate die Mehrheit unserm Glauben angehören würde, was in einigen preußischen Städten immerhin möglich wäre, der christliche Prediger von den Juden gewählt würde, wir es uns aber eben so wenig gefallen lassen wollten, oder billigen könnten, wenn der Rabbiner von Christen gewählt werden sollte. In Berlin hat bis jetzt die Praxis die jüdischen Stadträthe bei solchen Fällen nicht ausgeschlossen. Dahingegen ist es mehrfach vorgekommen, daß in mehreren Städten, selbst bei der Wahl eines Elementarlehrers jüdische Stadträthe bei der Wahl ausgeschlossen wurden. In Breslau z. B. war die Mitwirkung des jüdischen Mitgliedes des Magistrates bei der Wahl von Elementarlehrern niemals beanstandet worden > bis es sich ereignete, daß die Stimme des jüdischen Stadtrathes gerade den Ausschlag gab und gegen das Votum des Oberbürgermeisters ausfiel, worauf dieser, den Paragraph des Gesetzes von 1816, welcher den Juden die Ausübung des Patronatsrechtes entzieht, geltend machend, und die Wahl eines christlichen Elementarlehrers für ein Patronatsrecht erklärend, den Ausschluß des jüdischen Stadtraths bei der Wahl verlangte. Aehnliches ist auch anderswo geschehen. Zu welchen Jnconsequenzen dies führen würde, geht aus dem Beispiele Posens hervor, wo ein solcher Ausschluß bei der Wahl von Elementarlehrern noch nicht stattgefunden. Da hier drei jüdische Elementarlehrer und ein jüdischer Religionslehrer vom Magistrate besoldet und gewählt werdenso