Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 9 (25.2.1862)
- Date
- 1862-02-25
- Page
- Seite 105 (sequence 9)
- Language
- German
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105 nem Gewissen insbesondere, als vom Testator hierzu ' ausgestellt, sich.verpflichtet fühlt. Würzburg, den 26. August 1861. gez. S. B. Bamberger, Districts-Rabbiner. Gutachten des Provinzial-Rabbiners vr. En och zu Fulda über die religionsgesetzliche Wirkung der Mischehe. Auf an mich gerichtete Anfrage: wie nach den Grundsätzen der israelitischen Religion gemischte Ehen zu betrachten sind, gebe ich hiermit amtlich folgende gutachtliche Erklärung ab: Das Religionsgesetz der Israeliten erkennt nur solche Ehen als erlaubt und giltig an, welche von einem Juden mit einer Jüdin und solche, welche mit einer Nichtjüdin mit einem Nichtjuden geschlossen werden; dahingegen erklärt es das EheLündniß eines Juden mit einer Nichtjüdin, sowie das eines Nichtjuden mit einer Jüdin für ungesetzlich, ungiltig, recht- und wirkungslos. Es bestimmt ferner, daß Kinder in solcher Ehe erzeugt, ohne Unterschied des Geschlechts nur als Kinder der Mutter gelten, nicht aber auch als Kinder des Vaters, zu dem sie vielmehr, als in irgend einer Blutsverwandtschaft stehend nirgends anerkannt werden, sowie endlich, daß falls die Mutter Nichtjüdin ist, die Kinder als nicht im Judenthum geboren, nur als ihre Kinder angesehen werden, nicht aber als Kinder des jüdischen Vaters, selbst dann nicht, wenn solche nach ihrer Geburt in den jüdischen Religionsverband ausgenommen wurden. Zur Begründung solcher Religionsbestimmungen mögen folgende nähern Data dienen. Die eheliche Verbindung mit Nichtjuden galt in unsrer Nation schon seit ihrem Entstehen als verboten. Abraham trug seinem Knechte; auf: Du sollst nach meinem Vaterlande reisen — für meinen Sohn eine Frau zu nehmen. Isaak befahl seinem Sohne ausdrücklich: Nimm dir keine Frau von den Landestöchtern. Die Söhne Jakobs sagten es selbst nach der Entweichung ihrer Schwester: Wir dürfen unsre Schwester einem Unbeschnittenen nicht geben. So zeugen auch die Worte der Schrift: Es stritten im Lager der Sohn der Israeliten rc., daß der von einem Nichtisraeliten erzeugte Sohn weder Jsraelite genannt, noch als solcher anerkannt wurde. Endlich heißt es: Du sollst dich nicht mit ihnen, verehelichen, deine Tochter nicht ihrem Sohne geben rc., denn sie würden deine Kinder von mir ab- Und einem fremden Gottesdienste zuführen. Obschon sich nun diese Stelle auf die daselbst genannten 7 Nationen bezieht, so ist sie doch der gegebenen Ursache wegen auf alle nichtjüdischen aüwendbar, was auch unsre Weisen, zu allen Zeiten auf das Bestimmteste erklärt haben. Aus Könige I, 11 „Der König Salomo liebte viele fremde Frauen rc. von den Völkern, von denen der Ewige gesprochen, sie sollen nicht unter euch, ihr sollt nicht unter sie kommen, erhellt es ausdrücklich, daß nicht nur jene 7 Völker gemeint waren. Malach. 2 wird es als Gräuelthat in Israel bezeichnet, daß man liebte und ehelichte die Töchter fremder Religion, ohne Ausnahme, und nach Esra 10 mußten sich die Israeliten von allen Weibern fremder Nationen trennen, mährend endlich Nehemia das Volk aufs Nene beschwor, nicht in eheliche Verbindungen mit den Landeskindern zu treten. In der Mischnah Kiduschin 67 ist es klar und bündig ausgesprochen, daß die Trauung mit einem Nichtjuden als nicht geschehen zu betrachten ist. Maimon von den verb. Ehen bezeichnet dieses Verbot ausdrücklich als ein biblisches in die Kategorie, der strengsten Verbote gehörend und bemerkt namentlich, es sei hierin kein Unterschied zwischen den 7 und allen übrigen nichtjüdischen Völkern und sei dieses Verbot schwerer als jede andere Blutschande. Im Jahr 1806 ließ bekanntlich Napoleon das gr. Sanhedrin nach Paris berufen und legte diesem unterandern die Frage vor: ob Mischehen gestattet. ■ Obwohl gleichsam einer moralischen Nöthigung, ans. den damals herrschenden politischen und socialen Verhältnissen entstehend — erliegend, erklärte das Shnh. doch freimüth.ig „zur Eingehung einer Ehe seien Kiduschin erforderlich, ohne Kiduschin keine Ehe, höchstens nur Concubinate. Wenn auch daher kein Anathem erfolge, so könne und dürfe doch kein Rabbiner eine solche Ehe, die religiös nicht gültig, einsegnen." (Que les mariages entre Isr. et Chr^tiens contract&s conformement aux lois du Code civil sont obligatoire et valuable civilement et que bien qu’elles lie soient pas susceptibles d’ötre vötus des formes röligieuses ils n’entraineraient aucun analhöme.) Wenn nun aus dem bisher Gesagten zur Genüge erhellt, daß nach jüdischen Religionsgesetzen den Juden unumgänglich die Ehe mit Nichtjuden verboten und zwar , strengstens biblisch verboten ist, daß, wenn solche 9