Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 9 (25.2.1862)
- Date
- 1862-02-25
- Page
- Seite 104 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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bemerkt, ist die Lesart nn drw, Richter 6, 17. nicht ganz außer Zweifel. — Vielleicht unternimmt es ein Gelehrter, die-bisherigen vorzüglichen historischen und grammatischen Arbeiten übersichtlich und kritisch zusammenzustellen, wodurch allein der Tefilla, so nämlich jedes schwierige Wort masoretisch geprüft wird, eine vollständige Correctheit gegeben werden kann. . David Oppenheim, Rabbiner. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Aus Bayern, 16. Februar (Privatmitth.) *) In einer Rechtssache, die bei einem deutschen Gericht zur Verhandlung vorliegt, haben einige Rabbiner auf privatives Ansuchen des Beklagten gegen die vom Staate anerkannte Rechtsgültigkeit der Mischehe Gutachten abgegeben,-die durch die krasse, alle vaterländischen-Gefühle verletzende Form der Darstellung mittelalterliche Jntoleranzedicte Hervorrufen könnten, wenn unsre Zeit und besonders Süddeutschland für diese Miasmen empfänglich wäre. , Dabei ist es auch nicht das religiöse Princip, welches diese Nachtschatten zur Erscheinung brachte, sondern es wird nur, wie es viele - derartige Beispiele giebt, zum Mittel gebraucht, weltliche Zwecke zu erreichen. Die Klagesache, wie sich solche aus den Acten ergiebt, ist folgende. In einem Testament hat der Testator seine Enkel zum Gesammterben seines Vermögens eingesetzt, das bis zu. deren Volljährigkeit unter der väterlichen Verwaltung verbleibt und es den Eltern freigestellt ist, „einem-solchen Enkel, wenn er nicht nach streng mosaischer Religion leben oder auf solche Weise sich verheirathen würde, seinen Erbtheil ganz oder theilweise abzusprechen." Der .Testator, hat ferner 50 M. zu einem, Stipendiumfond für Enkel und Urenkel ausgesetzt, um die Nachkommen männlichen Geschlechts in Tnach Mischnah und Talmud unterrichten zu lassen, wobei es unter andern Bestimmungen heißt: „Uebri- *) Die hier folgende Mittheilung kommt uns so eben aus einer, zuverlässigen Hand zu. Es versteht sich, daß eine Besprechung der darin enthaltenen Gutachten folgen wird,, und erklären wir hiermit, daß wir sachgemäßen Beurtheilungen und Erörterungen die Spalten dieses Blattes eröffnen. Die Redaction. - gens ernenne ich hinsichtlich der Ueberwachung des religiösen Betragens meiner Enkel und Nachkommen und zur Entscheidung hierüber in streitigen Fällen den Hrn. Rab. Seligman Bamberger in Würzburg, welcher für seine Bemühung -aus den Fondsrenten alljährlich fl. 250 erhalten soll." Ob nun Hr. Bamberger diese Jahresrente bezogen hat oder nicht, ist nicht unsre Sache, jedenfalls hat er die Verpflichtung der ihm übertragenen Ueberwachung so wenig erfüllt, daß die männlichen Enkel nach vollendeten Schuljahren vom Vater in Geschäftshäuser zur Lehre gegeben wurden, wo sie an Sabb. und Festtagen arbeiten mußten, von dem vorgeschriebenen Unterricht in der jüd. Religion war gar keine Rede und das Beispiel des Vaters, der sich über alle mosaischen Gesetze hinaussetzte, konnte natürlich seine Kinder nicht zur jüdischen Askese verlocken. Ein volljähriger Enkel des Testators'hat sich nun mit einem christlichen Mädchen verlobt und sein großväterliches Erbtheil angesprochen. Der Vater, welchem früher das Seelenheil seiner Kinder gleichgültig war, wird auf einmal ein wüthiger Orthodoxe und sucht -durch die Beihülfe, von Bamberger u. Consörten dem Sohne das großväterliche Erbtheil vorzuenthatten. Hr. Bamberger, der sich nun jetzt erst erinnern mochte, daß er stir die jährlich bezogene Rente doch auch eine Leistung habe, stellt nun auf Verlangen des Beklagten nachfolgendes Gutachten aus, dem sich seine Gesinnungsgenossen anfchlossen. In Erwägung, daß nach dem mosaischen Religionsgesetze eine Ehe zwischen Juden und Nichtjuden durchaus nicht eingegangen werden darf oder kann, erklärt der Unterzeichnete Rabbiner was folgt: 1) Die von X. mit einer Nichtifraelitin zu schließen beabsichtigte Ehe sei dem mosaischen Religionsgesetze durchaus entgegen und kann solche in Gemäßheit derselben nicht Platz greifen. 2) Ein etwaiges, dieser Religionsbestimmung zuwider laufendes, dennoch einzugehendes Ehebündniß würde als unwiderlegliches Factum eines unreligiösen Betragens Seitens des gedachten £. betrachtet werden müssen. Demzufolge wird 3) von Seiten des Unterzeichneten andnrch feierlichst protestirt gegen jede Auslieferung von der großväterlichen Erbschaft an gedachten sei dies ganz oder theilweise. Und hält sich der Unterzeichnete alle gesetzlichen Rechtsmittel und Titel bevor, wozu er von sei-