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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-02-25 · Heft 9 (25.2.1862) · p. Seite 98

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 9 (25.2.1862)
Date
1862-02-25
Page
Seite 98 (sequence 2)
Language
German
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98 fern zu bekennen. Der Jude, der zu einer christlichen Kirche Übertritt; hat nicht das Recht, die bestimmt formulirten Dogmen dieser Kirche als nicht vorhanden zu betrachten, oder sie sich nach Belieben zurecht - und auszulegen, wie es ihm gut scheint, sie seiner bisherigen Denkweise anzupassen, wie es ihm gefällt; und eben so wenig thut der Christ, wenn er Jude wird, etwas Anderes, als den Lehrinhalt seiner bisherigen. Religion vollständig abzulaugnen und sich ganz und gar zu den Wahrheiten und Aufgaben des Judenthums zu bekennen. Der Religionswechsel enthält in bestimmtester Weise: die Religion, die ich bisher bekannte, ist unwahr, die, in welche ich ausgenommen sein will, ist allein wahr; jene verwerfe ich als Trug, diese bekenne ich als.Wahrheit. — Von dieser Ansicht ausgehend, müssen wir die obigen drei Bedingungen für den Hebertritt zum Judenthume als unerläßlich anerkennen, die erste als die Ueberzeugung vermittelnd und begründend, die zweite als das Judenthum in seiner gesetzlichen und geschichtlichen Specialität tragend, die dritte als ernstes Zeugniß vor Gott und Menschen. Was das Bekenntniß betrifft, so versteht es sich von selbst, daß es in einfachster Weise nichts als das Schema Israel und 2 Mos. 34, 6. 7. (hü 'n 'i-r) enthalte, daraus aber die Verneinung der diesen Lehrsätzen widersprechenden Dogmen, wie der Dreieinigkeit, der Menschwerdung, der Vermittlung und Erlösung durch einen Dritten u. s. w., bestimmt formulirt ziehe. — Es braucht nicht erst bemerkt zu werden, daß diese Ablegung des Bekenntniffes von dem Rabbinen oder dessen Stellvertreter zu einem feierlichen, obschon einfachen Acte gemacht werden müsse, welcher zu einer nochmaligen ernsten Abmahnung vor und zu einer eindringlichen Ermahnung, so wie zur Ertheilung eines Shnagogennamens und des Segens nach dem Bekenntniß benutzt werde. — Der Rücktritt zum Judenthume aber ist, der in unserer Zeit öfters sich zeigenden Leichtfertigkeit im Religionswechsel gegenüber, durchaus nicht mehr mit der, ich möchte sagen Gleichgültigkeit zu behandeln, wie, bisher aus der über das Verhalten des Judenthums zu -dem abgefallenen Juden bestehenden rabbinischen Ansicht heraus. Wir glauben vielmehr, daß auch hier ein bestimmter Act eintreten müsse, und zwar bestehend: 1) in vorangehenden religiösen Besprechungen, welche den Rücktretenden über seine geschehene und nun zu geschehende That ernstlich aufklären und seine Ueberzeugung seststelleu und läutern; 2) in der Ablegung eines Bekenntniffes vor dem Rabbinen oder dessen Stellvertreter in Anwesenheit der übrigen Cultusbe amten und einiger Mitglieder der Gemeinde, und 3) in der Auferlegung einer angemessenen Buße, mit Rücksichtnahme auf Person, Ort und Zeit, bestehend in gewissen cultuellen oder Wohlthätigkeitshandlungen, wobei selbstverständlich irgend eine Entehrung, Beschimpfung oder dergleichen auch nicht im Entferntesten vorhanden sein darf, jedoch auch bloße Geldgeschenke an Synagoge und Vereine nicht genügen dürfen; wir meinen tägliche Gebetverrichtungen, einige Fasttage, Krankenpflege u. dgl. m. Die Schwei; und Preußen. Der „Schweizer Bote" schreibt aus dem Canton Aargau: „Um mögliche Reibungen und unangenehme Auftritte zu vermeiden, hat der Regierungsrath verfügtdaß die Israeliten in Lengnau und Ober-Endingen zur Abstimmung über die Verfassungs-Revision in eigenen Versammlungen zu vereinigen seien." — Diese Mitteilung giebt Allerlei zu denken. Wir sehen hieraus, daß die Regierung fest entschlossen ist, die bürgerliche Gleichstellung durchzuführen und daher den Juden ihr Stimmrecht in der Volksabstimmung über eine vorzunehmende Versassungsrevision nicht verkümmern will; aber auch zugleich, daß die Volksmenge, wenigstens in den von Juden stark bewohnten Flecken, der Gleichstellung noch abhold ist, wie sie dies auch bei Ertheilung der Gleichberechtigung durch Fenstereinwerfen bewiesen hat. Es ist daher eine sehr weise Vorsichtsmaßregel, die Juden diesmal in besonderen Versammlungen abstimmen zu lassen, um mögliche Reibungen bei gemeinschaftlichen Abstimmungen zu vermeiden. Die Erfahrung hat gelehrt, daß derartiger Mißwille bald verschwindet, und, wenn die Juden erst eine Zeitlang ihr Recht ausgeübt haben, Niemand mehr daran einen Anstoß nimmt — außer unverbesserliche Feudale und Pfaffen. Daß aber dieser Mißwille verschwinde, dazu müssen auch die Juden ihren wesentlichen Theil beitragen, indem sie die starre Abgeschlossenheit, die übermäßige Unterscheidung aufgeben, in welche sie die alte geschichtliche Ausschließung hineingedrängt hat, die sie aber nicht mehr aufrecht erhalten dürfen, wenn diese geschwunden ist. — Gerade im Gegensätze erweist die jüngste Kunde aus den Verhandlungen des preußischen Staatsministeriums

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