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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-02-18 · Heft 8 (18.2.1862) · p. Seite 93

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 8 (18.2.1862)
Date
1862-02-18
Page
Seite 93 (sequence 9)
Language
German
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nach Entscheidung deS Kaisers selbst, in dessen Cabinet die RemonsMtion gelangte, als Praktikant bei der Finanzprocurätur nach jüdischem Ritus beeidet Später erst wird es sich wohl entscheiden^ ob Israeliten zu Richterstellen zugelässen werden; das bestehende Gesetz ist kein Hinderniß wehr und noch weniger die Anwendung von Seite des Ministeriums. Notare aber können 'Israeliten nicht werden, weil es ausdrücklich' im Notariatspatent verboten ist, zu dessen Abänderung die Zustimmung des Reichsraths gehört. In der Armee dienen bekanntlich einige hundert Officiere israelitischer Confession vom Range eines Lieutenants bis zum Major, mit vielen Orden -ausgezeichnet. — Leider müssen wir hinzufügen, daß die liberalen Maßnahmen der Negierung auf vielen Widerstand in der Bureankratie und bei den Bewohnern einzelner Provinzen stoßen; die Glau-' benseinheit Tyrols und der Rechtsstandpunkt der Magyaren sind bequeme Ausreden für Intoleranz und Illiberalität, auch die Czechen und Polen verstecken ihre diesfälligen mittelalterlichen Vorurtheile hinter nationalen Recriminationen. Das Ministerium Schmerling geht aber trotzdem beharrlich seinen Weg zur consessionellen Gleichberechtigung. Rußland. Mrtau, im Januar. (Privatmitth.) Die Senatszeitung enthält nachstehenden, für die Juden in Rußland sehr wichtigen Mas.' Se. Maj. der Kaiser hat am 27. November 1861 folgendes auf den Vorschlag des Ministers der Bolksaufklärung gegebene Gutachten des Reichsrathes zu bestätigen geruht: ' 1) Die Juden, welche das Diplom eines Doctors der Medicin und Chirurgie, oder eines Doctors, Magisters oder Candidaten anderer Facultäten der Universität haben, werden - zum Dienst in allen Branchen ohne Beschränkung ihres Aufenthaltsortes zugelassen und können auch in allen Gouvernements und Gebieten des Reiches Handel und Industrie treiben. Diese Personen können während der Zeit ihres Aufenthalts außerhalb der Orte, welche den Juden als beständige Wohnplätze angewiesen sind, außer ihren Familien noch zwet Dienstboten von ihren Glaubensgenossen, Kauflente der 2ten oder 3ten Gilde auch noch einen Handlungsdiener oder Comptoir - Gehülfen ihrer Glaubensgenossen bei sich haben, unter der Bedingung, daß diese Personen nicht zur Leitung oder Beaufsichtigung von" Lieferungen, welche jütische Kaufleute in den innern Gouvernements übernommen, verwendet werden. 2) Die Juden, welche Zeugnisse über die Beendigung eines vollen Cursus in den unter dem Ministerium der Volksausklärüng stehenden Lyceen oder in Gymnasien aufweisen können und die goldene oder silberne Medaille erhalten haben, können darauf antragen, den persönlichen Ehrenbürgern zugezählt - zu werden. 3) Die bei dem Ministerium der Volksaufklärung und den Curatoren der Lehrbezirke stehenden gelehrten Juden, die Jnspectoren und Beaüfsichtiger der Rabbinerschulen und die Lehrer der von der Regierung errichteten jüdischen Lehranstalten werden für die Dauer ihrer dienstlichen Beschäftigung persönlich von der Zahlung der Abgaben und allen anderen Leistungen befreit. 4) Die jüdischen' Ehrenvormünder der von der Regierung errichteten jüdischen Lehranstalten können auf den Vorschlag des' Ministeriums der Bolksaufklärung nach Illjährigem Dienst für die eifrige und nützliche Erfüllung ihrer Obliegenheiten mit Medaillen belohnt und nach 15jährigem Dienst zu persönlichen Ehrenbürgern ernannt werden. 5) Die Inhaber von jüdischen Privatlehranstalten können für eine ausgezeichnete Leitung derselben während eines Zeitraums von nicht weniger als 15 Jahren auf Vorschlag des Ministers der Volksausklärung zu persönlichen Ehrenbürgern ernannt werden. — Wie in früheren Jahren versammelte sich auf Anordnung der Regierung auch in diesem Jahre die beim Departement der geistlichen Angelegenheiten fremder Consessionen bestehende Rabbiner-Commission zur Behandlung verschiedener Fragen des religiösen und geistigen Lebens der Ebräer. Dieselbe besteht aus nachstehenden Gliedern: dem erblichen Ehrenbürger E. G. Günzburg — durch allerhöchsten Befehl ernannt, und den Seitens der Ebräergemeinden gewählten Commissionsgliedern, erblichem Ehrenbürger Rabbiner vr. A. Neumann aus Riga, Jacob Barit aus Wilna, I. E. Landau aus Kiew, von den neurusfischen und bessarabischen Gouvernements : G. Baratz, H. S. Rappoport aus Minsk und Mädjewski aus Poltawa. Außer diesen Mitgliedern werden an den Berathungen der Commission in Betreff einer Frage auch die von Seiten des Ministeriums der Volksaufklärung beigeordneten, bei den Curatoren des St. Petersburger und Wilna'- 8

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