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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-02-11 · Heft 7 (11.2.1862) · p. Seite 80

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 7 (11.2.1862)
Date
1862-02-11
Page
Seite 80 (sequence 8)
Language
German
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gehoben hat)'' Die besten Kräfte der Gemeinde Mldätin'- thätig, den Ansprüchen : eines gebildeten Geschmacksl durchmannigfache Production en der Kunst gerecht zu werden, wie durch-einen harmlosen, freundlichen- Ton die Mitglieder immer mehr-Und inniger einander zu nähern. Der Verein war ein eben so großes Bedürfniß, wie er dasselbe glänzend' befriedigt Er wird indirect viel zum Segen des -Gemeindelebens beitragen. ' / - Preußen. Ottweiler, 30. Januar. (Privatmitch) Ich übersende Ihnen die No. 15/ der „St. Johänner Zeitung" - vom 17. Januar, wo folgender Artikel wörtlich zu lesen: „Einen weitern Beitrag zu dem oft ausgesprochenen Satze, daß unsere Verfassung nur „ein Blatt Papier" und diedarin gewährte Religionsfreiheit eben nur eine auf diesem Blatte stehende Phrase ist,' dürfte Nachstehendes liefern. ' An der im vorigen Jahre hier gegründeten Hähern Bürgerschule ertheilt der Herr Pastor Haus en unentgeltlich den katholischen Religionsunterricht Und hat dafür Sitz und Stimme im Lehrercollegium, eine Thatsache, die"gewiß jeder billig Denkende für angemessen halten Wird. Die Schule wird indessen' von vielen Israeliten besucht, zu deren unentgeltlichem Religionsunterricht der jüdische Lehrer Herr Levysich erboten hatte, wenn ihm, wie dem 'Religionslehrer der Katho- : liken,- dafür die Mitgliedschaft des Lehrercollegiums werde.' Das Curatorium der Schule fand dies ganz angemessen und acceptirte „mit Dank" das Anerbieten des Herrn Levy. Inzwischen trifft nun. eine Verfügung der Königt.. Regier'ltng zu 'Trier ein, Welche, sich auf ' ein Rescript des Ministers v. Bethmann-Hollweg vom Jahre 1859 beziehend, es untersagt, daß der jüdische Religionsunterricht in den Lectivnsplän ausgenommen werde, indem die öffentlichen höheren/ünterrichtsänstalteN nur für den Religionsunterricht'Vev' beiden christlichen Confessionen, nicht aber für den anderer Religiönsgesellschaften zu sorgen hätten'. Das vordem .„mit Dank" acceptirte Äner-' Lieten wird sonach nun „mit Dank" wieder abgelehnt und die Juden können Zusehen, woher sie Religionsunterricht^ bekommen. Nun exiftirt aber eine Verfügung desselben Mitgliedes des sogenannten liberalen Ministeriums von demselben Jahre 1859? in welcher an geordnet ist, daß diejenigen Dissidenten, und als solche werden ja die Juden-angesehen, welche einen ordnungsmäßigen Religionsunterricht nicht Nachweisen können, zum Besuche des-Religionsunterrichtes einer der beiden christlichen Eönfessiönen angehälteN' Werden müssen? -Wenw ülln, wie zü'ettvarten steht, der Herr Levy den - -fraglichenin Zukunft also privatim zil evtheilenden - Religionsunterricht äblehnt, so werden wir wermuthlich - nächstens erleben/ daß die jüdischen Schüler, wenn'sie nicht in SchÜlstrafenfallen'' wollen dem christlichen - Religionsunterricht beiwohnen müssen/ - Wie geeignet;; ein solches - Verfahren ist- -für Preußen, - für - den' Staat - der-Intelligenz-' Sympathien ^u - erwecken und rnora-' lische Eroberungen!zu -machen, leuchtet sicherlich Jedem ein und mancher Äichtpreüßemag dabei denken: ex ungno leonem. —"? - - Es wird i'nteressiren, den Wortlaut des Rescriptes der Königs. Regierung zu Trier zu lesen.- Hier folgt er: Ew. haben unterm 26. October o. No. 5472 uns den Beschluß des - Curatöriums der dortigen höher» : Bürgerschule von selbigem Tage' vorgelegt; nach welchem das Anerbieten des jüdischen Lehrers Levh, den Knaben -mosaischer Religion wen Religionsunterricht unentgeltlich ertheilen zu wollen, bestens acceptirt wird, und' die Genehmigung desselben beantragt/ 'Wir'- er- . öffnen Ihnen darauf - daß' hem Nichts entgegensteht,' daß rc. Levy den israelitischen Schülern den fraglichen' ' Unterricht ertheilt, auch nicht,' daß dieser Unterricht im \ Schullocale ertheilt wird. Müssen aber doch darauf 'aufmerksam wachendaß der in dem Lectivnsplän! der öffentlichen höhern Unterrichtsanstalten aufzu nehmende, und rücksichtlich der Verpflichtung zur Theilnahme an demselben den übrigen Lehrgegenftänden gleichstehende Religionsünterrichtfürdie Schüler der beiden christlichen Confessionen beschränkt bleiben muß, und nicht;auf den Religionsunterricht solcher Schüler ausgedehnt 'werden darfwelche anderen Religionsgesellschaften angehören. Dennoch "darf auch - im vorliegenden Fälle : der von dem' rc/Levy zu ertheilende Religiönsunterricht - nicht in den Lectionsplan ausgenommen -werden, und' muß die Theilnahme an demselben der Bestimmung der Eltern der betreffenden Schüler anheimgestellt werden. - ' Zu Ew. rc. näheren Instruction verweisen wir auf das -Rescript des Herrn Unterrichtsministers vom 5. Mai ' 1851 im Centralblätt für die 'gefämmte 'Untertichtsverwaltung in Preußen, Jahrgang 1 859 pag. 334. Trier, den.'10. December 1861. >! Königl. Regierung , Abtheilung'des Innern/' " ' gez. v. Gäertner. ' ' - ,; > An den Kömgl. Landrath Hrn. v. Schlechtendal, Hochwohlgeboren zu Dttweiler I. S. V. 5623/

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