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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-02-04 · Heft 6 (4.2.1862) · p. Seite 71

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 6 (4.2.1862)
Date
1862-02-04
Page
Seite 71 (sequence 11)
Language
German
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fcem der Vater des unglücklichen Mädchens dies erfahren, eilte er sogleich zum königlichen Commissär, welchem er in seinem Bittgesuche vortrug, daß sein Kind nicht nur minderjährig, sondern laut ärztlichem Zeugnisse auch wahnsinnig, und als solche nicht im Stande sei, die Tragweite jenes Schrittes zu ermessen, zu welchem sie der benannte Herr Pfarrer aneiferte; ferner daß ihm als Vater das Recht znstehe, sein entflohenes minderjähriges Kind zurückzufordern; und bat endlich den Commissär, er möge gegen den Herrn Pfarrer eine Untersuchung einleiten lassen und demselben die Vollziehung der Taufe untersagen. Der königliche Commissär gab diese Bittschrift behufs weiterer Verhandlung dem betreffenden/Stuhlrichter, welcher den Pfarrer von Felsö-Tür hievon benachrichtigte und ihm anzeigte, daß . diese Angelegenheit in richterliche Untersuchung kom.men müsse. Trotzdem vollzog der genannte Herr Pfarrer die Taufe mit größter Eile schon am 8. d. M. und meldete dies dem betreffenden Stuhlrichter mit der Bitte, man möge nun das Mädchen von ihm entfernen, und für cs Sorge tragen, weil er nicht gewillt sei, selbem länger Unterstand zu geben. Der Vater des Mädchens war mehrere Male in Felsö-Tür, Einlaß zu seinem Kinde zu begehren, erhielt aber allemal eine abschlägige Antwort von dem Pfarrer, ja, Anfangs läugnete er sogar, daß das Mädchen in seinem Hause sei. Nachdem der ablegirte Stuhlrichter über seine Untersuchung Bericht erstattet hatte, wurde die Angelegenheit dem Comitatsgerichte zur Beschlußfassung übergeben. Aus Westgalizien, 12. Januar. Der „Wanderer" berichtet: (Zur Wahrung israelitischer Cultusinteressen.) Mit dem kaiserlichen Patente vom 31. December 1851 wurde in Folge Aufhebung der Verfassung vom 4. März 1849 und der Grundrechte, die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze und das Recht der gemeinsamen Religionsübung für alle im Staate anerkannten Religionsgenossenschasten neuerlich gewährleistet. In Folge dieses Patentes, und als nothwendige Consequenz der gegenwärtigen verfassungsmäßigen Zustände dürste wol kein Zweifel darüber obwalten, daß die, eine gemeinsame Religionsübung einschränkenden Verordnungen älteren Datums nicht mehr in Anwendung zu bringen seien. In der Praxis scheint jedoch eine andere Anschauung obzuwalten, wie nachstehender, ganz objectiv erzählter, vor Kurzem vorgekommener Fall darthun mag. In einer kleinen Stadt wollten die dort wohnhaften Israeliten an ihrem Neujahrstage eine Andachtsübung (Miniam) unb zwar, weil dortselbst und auch in der Nähe keine Synagoge ist, in einem Privathause abhalten und gingen, um den Vorschriften des Vereinsgesetzes gerecht zu werden, zum Bezirksamte, die diesfällige Anzeige zu erstatten. Sie erhielten jedoch den Bescheid, daß ihnen die Ausführung ihres Vorhabens nicht in dem bezeichneten, sondern nur in einem anderen , weit außerhalb der Stadt gelegenen Hause gestattet werden könnte. In Folge dessen und wegen des für Einreichung eines schriftlichen Recurses zu kurzen Termines, telegraphirten die Bittsteller an die betreffende Kreisbehörde, beschwerten sich und baten um Abhülfe; da keine Antwort erfolgte, wandten sie sich telegraphisch an das Staatsministerium und an ihren Bezirksrabbiner. Von letzterem langte die. Antwort ein, daß nach gepflogener Rücksprache mit dem Hrn. Kreisvorsteher gegen die vorzuhabende Andacht kein Anstand obwalte. Gestützt auf diese Antwort wurde nun die Andacht in dem ursprünglich proponirten Hause abgehalten und verlief ohne die mindeste Störung. .Die k. k. Kreisbehörde leitete jedoch eine Untersuchung über die telegraphische Beschwerde ein, in Folge welcher die beschwerdeführenden Israeliten von der Kreisbehörde in soiidum zu einer Geldstrafe von 50 fl. und zur Tragung der Commissionskosten verurtheilt wurden, und zwar „wegen Behelligung der Behörden und Nichtbeachtung eines bezirksämtlichen Auftrages." Zugleich wurde den benannten Israeliten bedeutet, daß auch dermal nach Vorschrift eines Kreisschreibens vom Jahre 1823 zur Abhaltung von jüdischen Privat-Andachtsübungen stets eine kreisämttiche Bewilligung einzuholen sei, widrigenfalls gegen die Contravenienten das Strafverfahren eingeleitet werden würde. Gegen diese Entscheidung wurde der Recurs einge- Lracht, und indem wir begierig sind seiner Zeit die Entscheidung zu erfahren, theilen wir diesen Fall ganz ohne weiteren Eommentar, als eine immerhin nicht bedeutungslose Illustration namentlich unserer Landesverhältnisse mit. Wien, 20. Januar. Unbeirrt von allen Gerüchten über Aenderungen in der Regierung und in ihrem Programm, hat sich der Berichterstatter des consessionellen Ausschusses des Abgeordneten-Hauses daran gemacht, den Entwurf des sogenannten Religions-Edicte

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