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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-02-04 · Heft 6 (4.2.1862) · p. Seite 64

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 6 (4.2.1862)
Date
1862-02-04
Page
Seite 64 (sequence 4)
Language
German
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«4 l&tx soll, in wichtigen tultuellcn und rituellen Fragen entstheiden^ _ In früheren Zeiten war dies keine Frage. Es verstand sich-von selbst,' daß die Entscheidung in solchen Fragen dem Rabbiner loci, welcher in größeren Gemeinden mit seinen Dajanim ein Beth-Din bildete, zustand, und war es eine überall verbreitete Sitte, daß die Rabbiner über alle etwas complicirten Fälle unter einander, namentlich mit solchen, die sich eine größere Autorität erworben hatten, correspoudirten. Die Rabbiner fanden eben so wenig etwas Ehrenrühriges darin, ihre College» über interessante Gegenstände zu befragen, wie es den Gemeindevorständen einfiel,' der Autorität der Rabbiner sich zu entziehen und eigenwillig zu entscheiden. Natürlich sprechen wir hier nur von der Regel, denn Streitigkeiten/ Rivalitäten und Händel' fehlten auch damals nicht, weder zwischen-der geistlichen und weltlichen Macht, das ist zwischen den Rabbinen und den Gemeindevorständen und einzelnen Gemeindefractionen, noch zwischen den Rabbinen unter einander. -: Aber es kam eine andere Zeit. Ein großer Theil der Juden schritt an Bildung den Rabbinen weit voran, neue Bedürfnisse und Verhältnisse thaten sich aus, und endlich kam man auch' aus der Theorie zur Praxis. Man konnte bei der Autorität der Rabbiner nicht stehen bleiben, weil diese den Forderungen des fortschreitenden Geistes durchaus keinen Eingang lassen wollten. Hätte Moses Mendelssohn mit seiner Bibelübersetzung, hätten die Gemeinden, die Männer des Hamburger Tempels voran, mit der Verbesserung des Gottesdienstes so lange warten wollen, bis sie die Zustimmung der Rabbiner erhalten hätten, so wäre wahrscheinlich noch heute Nichts geschehen, und wohin das geführt hätte, kann Jeder sich selbst sagen, der offene Augen hat. Hierdurch ist es aber gekommen, daß die Gemeindevorstände sich in rituellen und besonders cultuellen Fragen eine unumschränkte Autonomie aneigneten, welche, je wichtiger die vorliegende Frage ist, d. h. je tiefer sie in das Wesen und die geschichtliche Erscheinung des Judenthums eingreift, um so weniger am Platze scheint. Hierzu kommt nun, daß die letzten Decennien in rascher Fortentwickelung die Verhältnisse abermals und zwar sehr wesentlich geändert haben. Den Männern des vorigen und im Anfänge dieses Jahrhunderts standen in der Regel mehr oder weniger tüchtige Kenntnisse des Judenthums, des biblischen wie des talmudisch-rabbinischen, zur Seite, und sie konnten sich daher mit Recht ein eigenes Urtheil zuträuen. Dies ist, wer weiß es nicht, anders geworden, und wir fürchten nicht eine Beleidigung oder Unwahrheit auszusprechen, wenn wir sagen, daß gegenwärtig in der Regel die Vorsteher der Gemeinden von dem rituellen oder cultuellen Judenthume wenig oder gar nichts wissen. Andererseits haben sich die Fragen und Erörterungen bis zu Gebieten erstreckt, welche höchst delicater und doch tiefeingreifender Natur sind. Die Fragen des Eherechts, des Abfalls vom Judenthume, des Uebertritts zum Judenthume, der Beschneidung, der Sabbathgesetze dem Staate gegenüber u. f. w. treten in einer Mannigfaltigkeit und Complication auf, wie es früher kaum oder doch selten der Fall war. Endlich haben auch die Rabbiner ihren alten Standpunkt längst Verlässen, und es hat sich unter ihnen dieselbe Nüancirung gebildet, wie sie in der Masse vorhanden ist. . Bei dieser Sachlage drängt sich die Frage, die wir diesem Artikel überschrieben haben, sehr oft realiter auf. Von der einen Seite kann und darf man den Vorständen ein autonomes Verfahren in solchen, - nicht administrativen , sondern religiösen und theologischen Fragen nicht mehr zugestehen, und es würde aus ihm eine schrankenlose Verwirrung uttd eine Haltungslosigkeit im Judenthume entstehen, die von den traurigsten Folgen wäre. Andererseits kann und darf man dem Rabbiner loci, dem jetzt weder Dajanim, noch talmudkundige Laien zur Seite zu stehen pflegen, eben so wenig eine unbeschränkte Autorität einräumen, wie man dies jemals gethan. Hieraus beantwortet sich aber unsere Frage wie von selbst, nämlich dahin: daß in allen wichtigeren'Fällen zunächst das Gutachten des Rabbiners loci, zugleich aber auch mehrerer dazu gewählten Rabbiner,- und zwarmöglichst von verschiedener Richtung, die darum noch nicht entgegengesetzt zu sein braucht, einzuholen und sich nach der Mehrheit ihrer Stimmen zu richten sei. Es müßte dies Verfahren in den Statuten jeder Gemeinde als Vorschrift ausgenommen werden, um nicht auf einzelne Vorkommnissezu warten, wo es dann seicht als Gehässigkeit ausgelegt werden könnte, und die auswärtigen begutachtenden Rabbiner in eine schiefe Stellung brächte. Wir würden nicht anstehen, über diesen Gegenstand auch andere Stimmen vernehmen zu lassem

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