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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-02-04 · Heft 6 (4.2.1862) · p. Seite 63

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 6 (4.2.1862)
Date
1862-02-04
Page
Seite 63 (sequence 3)
Language
German
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ßere Versammlungen immer etwas unbeholfen sind, unter sich in jeder Provinz einige Collegen zu wählen, etwa fünf, die zur Abfassung der Petition zusammentreten. Es müßte dies aber sofort geschehen, um mit dem Augenblicke, wo der Unterrichtsminister seinen Entwurf dem Hause vortegt, alsbald auch die Petitionen an das Haus gelangen zu lassen. Es kann sein, daß der gedachte Entwurf in dieser Session noch gar nicht an das Haus gelangt; demungeachtet würden wir nicht rathen, eine Petition vorher abzusenden, da eine solche in Erwartung des ministeriellen Entwurfes doch keine Beachtung fände. Fragt man nun, um was petitionirt werden solle? so stehen uns alsbald alle die oft ausgesprochenen Wünsche des vielgedrückten Lehrerstandes im Allgemeinen, um wie viel mehr des jüdischen im Besondern vor unserm Geiste. Hierzu gesellen sich aber auch die Wünsche der Gemeinden, die bei ihren großen Lasten einige Erleichterungen zu wünschen das volle Recht haben , und denen es, bewußt oder unbewußt, ein dringendes Bedürfniß ist, ihr Schulwesen gesetzlich geregelt zu sehen, ohne daß es damit ihrer unmittelbaren Einwirkung ganz entrückt werde. Endlich tritt auch das Judenthum als abstracte Persönlichkeit hervor und fordert, neben den andern Confessionen eine gleiche Berechtigung zu erlangen und aus dem Zustande völligen Jgnorirtwerdens, in welchem es in Preußen systematisch erhallen wird, herauszutreten, natürlich ohne seine durch die Verfassung garantirte Selbstständigkeit und Autonomie zu verlieren. Dennoch glauben wir, daß die eben angedeuteten vielseitigen Interessen durchaus nicht so verworren und so mannigfaltig sind, daß sie nicht sämmtlich in sehr einfacher Weise ausgedrückt werden könnten. Wir würden nämlich Vorschlägen, zu petitioniren: 1) daß jede jüdische Elementar- und Bürgerschule, wo sie neben andern confessionellen Schulen besteht, für eine öffentliche erklärt werde; 2) die Anstellung und Entlassung der Lehrer an den jüdischen Religionsschulen gleich der an einer öffentlichen Schule behandelt werde; 3) daß die Anstellungsfähigkeit der Lehrer israelitischen Glaubens an allen höheren und niederen Lehranstalten, einschließlich der Universitäten, in allen Lehrfächern außer der.Religion unumwunden ausgesprochen werde. Wir glauben, daß mit diesem Petitum Alles gesagt und, falls es Annahme fände, erreicht werden würde. Es wäre damit das Recht auf Unterstützung aus Staats- und städtischen Mitteln ausgesprochen, der Schulzwang nicht in so fern anfcrlegt, als die israelitischen Eltern ihre Kinder immerhin in eine andere Schule senden dürften, aber doch für die Kinder, welche und so lange sie die jüdische Schule besuchen, der regelmäßige Schulbesuch den gesetzlichen Bestimmungen unterzogen wäre, für die Anstellung und Entlassung der Lehrer die gesetzliche Norm eingeführt, und ihre Aufnahme in die Lehrer-Pensions¬ und Wittwenkasse gewahrt. Das Haus der Abgeordneten würde ersucht werden müssen, Obiges in dem neuen Unterrichtsgesetze ausdrücklich aufzunehmen, oder an geeigneter Stelle auszusprechen, und zwar mit so klaren Worten, daß nicht wieder absichtlich Interpretation das Gegentheil daraus machen kann. In einer bündigen Motivirung könnten die Uebelstände, die bis jetzt für das jüdische Schulwesen in Preußen bestanden, auseinandergesetzt werden, doch müßte dies in koncisester Weise geschehen, jedenfalls aber die verfassungsmäßige Gleichberechtigung betont werden. Wir haben dies bis dahin als Sache der Lehrer hingestellt — aber ist es nicht eben so sehr, vielleicht noch mehr, Sache der Gemeinden selbst? Bei der Eingenommenheit, welche in vielen Gemeinden noch gegen die gesetzliche Regelung der Lehrerverhältnisse herrscht, so daß man das Heil der Schule, also der eigenen Kinder dem Porurtheile opfert, nach welchem man die unbedingte Herrschaft über die Lehrer nicht aus den Händen geben will, wollten wir die Gemeinden mit der eigentlichen Bedeutung des vorliegenden Gegenstandes bekannt machen, ehe wir sie — was hiermit nunmehr geschieht — dazu dringend aufforderv, auch ihrerseits solche Petitionen an das Abgeordnetenhaus zu richten. Wir bemerken übrigens ausdrücklich, daß, falls wir in Obigem von irrigen Voraussetzungen ausgegangen wären, wir einer besonnenen Discussion die Spalten dieser Blätter gern öffnen wollen. 2) Erinnern wir die Gemeinden daran, daß die Beseitigung des Eides mors judaico Gegenstand eines Gesetzentwurfes war, den das Justizministerium in der letzten Session des vorigen Abgeordnetenhauses einbrachte und das letztere mit großer Majorität annahm, das Herrenhaus aber verwarf. Der Gegenstand muß abermals durch Petitionen vor das Abgeordnetenhaus gebracht werden.

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