Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 5 (28.1.1862)
- Date
- 1862-01-28
- Page
- Seite 50 (sequence 2)
- Language
- German
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, M Rechtsentwickelung zu Recht und Selbstständigkeit gelangt, wiederholt sich dieses Spiel. Es kann daher nicht auffallen, daß man in gewissen Kreisen die Juden, wenn'sie immer wieder den ihnen noch vorenthaltenen Rest der bürgerlichen Berechtigung und der gesellschaftlichen Geltung fordern sieht, der Anmaßung und Zudringlichkeit zeihet. Man verwundert sich ordentlich darüber; man glaubt, daß sie doch schon genug erreicht hätten, daß sie zurückdenken sollten, wie es mit ihnen vordem gestanden, um bescheiden nicht mehr zu verlangen. Allein was fordern wir denn? Verlangen wir etwas Besonderes, mehr als Alle besitzen? Gewiß nicht. Aber wir wollen das Maß des Rechtes voll haben, das alle Anderen besitzen, und davon wollen wir auch nicht ein Körnlein missen. Im Grunde liegt ja die Anmaßlichkeit gerade auf der Seite unserer Gegner, die sich für befugt halten , an Rechten mehr als Andere zu besitzen. Und die Undankbarkeit ist noch weniger unser Theil. Denn wir sind wohl dankbar und voll Anerkennung gegen den Geist der Zeit, der selbst unsere Gegner zwingt, unseren Ansprüchen gegenüber zu verstummen; aber wir fühlen uns nicht zu großem Danke verpflichtet, wenn man uns endlich nach langem, langem Zaudern und Zögern, nach vielen Umschweifen, Bedingungen, Einschränkungen und Auslegungen zugesteht, was uns von Gottes- und Rechtswegen-schon längst gebührt. — Allerdings giebt es auch unter uns wie unter allerlei Volk anmaßende und zudringliche Subjecte, aber wenn man uns Juden im Ganzen dieser Fehler mehr zeiht als Andere, so ist dies eben eine Sünde mehr gegen uns. Wir haben schon in mannigfachen Erweisen die noch immer wiederkehrende Ansicht deutscher Gelehrten, daß Moses Lehre und Gesetz von den Aegyptern entlehnt habe, widerlegt. Heute abermals eine Bemerkung. Moses gab dem Volke eine Heerverfassung, wie sie freilich erst in der neuesten Zeit, z. B. in Preußen, eingeführt worden, nämlich die Wehrpflicht des gesummten Volkes ohne Ausnahme, sich erstreckend auf jeden Mann von zwanzig Jahren und darüber. In Aegypten und Indien bestand bekanntlich eine eigene Kriegerkaste, welche außer der Priesterkaste die höchste des ganzen Volkes war, in welche jedes Mitglied hineingeboren ward, aus einer anderen Kaste aber der Uebertritt nicht gestattet war. Die meisten übrigen Staaten des Alterthums machten auch hierin die bekannte Unterscheidung zwischen ihren Bürgern und dem übrigen Volke. Im israelitischen Heere wurde die Abtheilung in Stämme aufrecht erhalten, diese-?dann in Rotten zu Tausend, Hundert, Fünfzig: und Zehn mit/Hauptleutenan der Spitze jeder dieser-Rotten getheiltF? As geschah dies mit Berücksichtigung der Geschlechter^ Familien und Häuser, so daß die Verwandten innerhalb der Rotten zusammenstanden, was ein außerordentliches Motiv zur Tapferkeit abgiebt, eine Tapferkeit, welche, die Israeliten' auch in allen ihren Kriegen in rühmlichster Weise bethätigten, da sie niemals anstanden, selbst den furchtbarsten Mächten, wie den Aegyptern, Assyrern, Chaldäern, Syrern und Römern im Kampfe entgegenzutreten, und selbst im hoffnungslosesten Streit hartnäckig fortzufechten. Also auch hier Princip und Durchführung dem ägyptischen Wesen diametral entgegengesetzt. Literarischer Wochenbericht. Magdeburg, 20, Januar. Die Rechte der Israeliten, Athener und Römer mit Rücksicht auf die neuen Gesetzgebungen, in Parallelen dargestellt. Ein Beitrag zu einem Systeme und zu einer Geschichte des Universalrechts von Dr. Samuel Mayer, Rechtsanwalt in Hechingen. Erster Band : das öffentliche Recht. Leipzig, 1862. Der Verfasser besitzt bekanntlich nicht blos den Beruf eines Rechtsanwalts, sondern auch das Amt des Rabbinen; und wenn diese eigenthümliche Combination einer verschiedenartigen Auffassung fähig ist, so hat sie doch bei Abfassung des vorliegenden Werkes den Vorzug herbeigeführt, daß selten ein Jurist so viele Kenntniß des mosaischen und talmudischen Rechts, selten ein Rabbiner so viele gründliche, ausgedehnte juridische Kenntnisse besitzen wird. Die Verbindung dex beiderseitigen Studien machte daher den Verfasser ganz besonders zur Bearbeitung eines solchen Werkes fähig. Die Zusammenstellung des jüdischen, attischen und römischen Rechts bietet mehrfache Gesichtspunkte dar, die das größte Interesse erregen. Sie giebt einerseits den Rechtsinhalt des ganzen Alterthums, da die Entwickelung des Rechts bei Aegyptern, Indern und Persern nur Vorstufen abgiebt; sie bietet aber auch andererseits die Grundlage alles Rechts, so daß Mittelaller und neuere Zeit nur eben in einzelnen Theilen eine besondere und tiefere Entfaltung herbeiführten, und endlich charakterisiren sich in ihr die beiden grüßen, nebeneinanderlaufenden menschengeschlechtlichen Richtungen aür deutlichsten, von denen die eine dcch