Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 4 (21.1.1862)
- Date
- 1862-01-21
- Page
- Seite 46 (sequence 10)
- Language
- German
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m mlDanzigiMs-December.^ lPrivatwitthtz .Me, seit sssKs; Jahren zwischen den Behörden .und -den hiesigen fünf jüdischen Gemeinden schwebenden Verhandlungen, betreffend die Organisirung derselben nach,dem. Gesetz vom 23. Juli 18^ hahen, damitgeendet^ daß die Negierung auf jeden Zwang zu verzichten erklärte und es den bisherigen Gemeinden oder,Theilfn. ye^festen, oder neü 'zuziehenden.Elementen freistem, .sich.'nach -dem angezogenen Gesetze organisiren zu lassen oder nicht. Damit wäre nun auch, nachdem vom Titel I. die §§. 1 — 7 als der Verfassung zuwider vorn Ministerium für aufgehoben erklärt worden, der ganze Titel II. dieses Gesetzes gefallen , oder' doch nur noch als' Schablone beibehälten für den Fall, daß jüdische Eörstorationen davon! Gebrauch; machen wollen. * * Ob auch hier die Verfassüngswidrigkeit jenes Gesetzes maßgebend' 'ivür, wie einige öffentliche Organe es ausgesprochen haben, ist zwar-nicht^ausdrücklich erklärt, thaMchlich'ist' 'über der Grunds ätz j r daß' jede Religronsgefellschaft ihre Angelegenheiten selbstständig verwalte, für die Juden zur Wahrheit.'geworden. Zu Recht bestehen von jenem Gesetze nur' noch die §§. 8—22, Geburts-, Heiraths- und Sterbefälle betreffend, die jetzt schon auch in Bezug auf Dissidenten zur Anwendung kommen,' und deren rein bürgerliche Natur demnächst wahrscheinlich für alles Angehörigen des preußischen Staates anerkannt werden : dürfte:; ■ Bon mehreren jüdischen Gemeinden, besonders aus der Rheinprovinz, deren - Organisation auf Grund jenes Gesetzes, noch nicht zum Abschluß gekommen;; war y ist Abschrift des betreffenden Rescripts von den hiesigen Gemeinden : gewünscht worden. Da dasselbe-von. allgemeinem Interesse ist, so möge es hier eine Stelle finden. Es lautet : . - . .-:? j.; -, „SDie Königlichen Ministerien - der geistlichen Angelegeyheiten . und des Innern: haben sich mit - den ihnen eingesandten Verhandlungen , welche nun schon; .seit einigen Jahren mit den.■ Vorständen und. den besonders dazu ernannten Repräsentanten der verschiedenen hiesigen Judengemeinden stattgefunden-Haben s nicht, einverstanden- - erklärt, denselben/also auch ihre Genehmigung s» vorläufig versagt - und r sich -. jn .einem Erlaß,. an das Königll Oberpräsidium der Provinz?- Preußen u dahin ausgesprochen,. daß den hier bereits - bestehenden jüdischens Gemeinden, sofern dieselben mit ihrem -bisherigen . Einrichtungen und Rechten, aber ohne - Corporationsrechte, . oder, -wie die -Altschottländ.ische Judenschaft — doch nur mit den schon früher speciell bewilligt gewefenM MfchrWMni^ÄÄveräüderd'' förtzubWehen^ 'ü)W schen und die Organisation nach dem-'Gefetzt ablehney,r.djos nicht verschrärtfctWerden ,jdürfp,, Wd Me-neue Synagogen- Bezirks^ und GenlejH.^stpung?>MrnMst den,Mganischtüonswrl-- U gen^EheiM e n de w? /resp/- derjenigeü yenr-aWehenden Juden, .AeW sich^Michtc jenen -ältest? Gemeinden jans sMeßen.PpKn^ sortzusetzensein.werden/n;-'\nvfz ruh i/,Fürwiese-neae -Organisation soll denn, allerdings womöglich Hie7 Bildungsjeines einheitlichen?i Synagogenbezirks, oderiHoch, iMnri deren mehrere,(gebildetWerden müßten, ichWU -gMMhischesiAuseinanderliegen^ dem PrinciP .destz.^^5.^. des. Gesttzes^.^.vom.. 23.^Jstli■ 1847 gemäf /' feftae^ätte n empföhlen^ fm' ersteren '^alle: dmr Fortbestehen, ^kteinMr Verbände WtginoffensWienj mrtchestimnlten,:sthjNM aus sch li e ßli ch zu, ü berläss e nden Zweste n. und Elgenthümsöhjecten innerhalb der. Gesammt-,Synagogen-Gemeinde förderlich zu sein, unst dahel, st"'wdtt''die^Mißen'^LocMephäktm^^ hie in einem"Mmlsterkal- Erläß/an' das 'Königliche Ojberpräsidium" der' Rheinpwdmz 'poch '27.' December 1860 enthastenen ' Wrschlage, wegen Bildullg der SynagogenverbLstde im Regierungsbezirk Trier zstm Anhalte zu nehmen. _ 'l. Danzig ,' den ^7. November 1861. V' V' J*: ' , ’ Der Polizeipräsident. . , gez. v. Clausewitz." Die im; Rescripte noch.angeführten Gesichtspunkte, von welchen das Ministerium', dabei ausgehe, . so wie die Aufforderung an die betreffenden hiesigen Gemeindevorstände einen Gemeindebeschluß über Annahme oder Ablehnung der Organisation nach dem angezogenen Gesetze,, sind als nur von localem Interesse hier ausgelassen.-' > ' ' v '' Oö'^ wir Indem uiik' -dem^' Äu^ben'' dieses^ GeWs von ''Siiten: der- WgierÜttg 'Etwas gewonnen dder verloren Haben?' 'Das'Äähpe 'ÄudenihW ÜÄd die Freiheit stets! willkommen - heißen/- aber die Erfahrung, lehrt leider, i daß,. die, Äudenhtzita nicht, ^durchweg > vom^ guten Geiste des Juventhumsi so.beseelt'.-ist/ .-daß nsie den' rechten- Gebrauch von derlFreiheit^machL^ und es Üst'jehr zu?befürchten,, daß?-Uneinigkeit' und.Spaltungen' iw den Gemeinden,! Wie wir sie schon in den Jahrenivow'1849 bis. 1852/ erlebt-haben, wieder i züim Vorschein: kommen werden^., M - habch- Beider - J-2-. jenes Gesetzes^ wonach jede Gemeinden verbunden wär,usolche MMchtUn-