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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-01-21 · Heft 4 (21.1.1862) · p. Seite 45

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 4 (21.1.1862)
Date
1862-01-21
Page
Seite 45 (sequence 9)
Language
German
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45t unparteiischen Organs, um Aufnahme. dieser Entgegnung in daffelhe... Wenn ein Ahrouide Bedenken fand, zur Anhörung der-Vorträge die Aula des Johanneums zu besuchen, weil in demselben. Gebäude menschliche Skelette aufb'ewahrt liegen, so ist es höchst übertrieben, zu behaupten, es sei demselben jener Besuch verboten Wörden. Welcher Vernünftige auch würde sich dies einwenden lassen, wer weiß nicht, daß hier wie überall die'ärgsten Verstöße gegen unsere Religion gemacht werden, wozu doch gewiß die Entweihung des n-w gehört, und wer würde sich solches von irgend Einem verbieten lassen? Wenn nun Referent glaubt, Herr Dr. Lipschütz habe sich bei seiner Vorlesung über jüdische Literatur und Geschichte blamirt, ja dieses sogar noch zu würdig ausgedrückt findet, so steht er gewiß in seinem Glauben vereinzelt da, verschafft uns aber nur die Gewißheit von seiner eigenen Denkungsweise, die dem „Blame" noch einen Grad von Würde einräumt. Herr De. Lipschütz, zu dessen Zuhörern ich auch gehöre, hält nun hier seit zwei Jahren Vorträge über verschiedene Themata, welche den ungetheiltesten Beifall genießen. Ebenso erging es seinen Vorlesungen über jüdische Literatur und Geschichte in der Aula, welche von allen gebildeten Zuhörern, sowohl Christen als Juden s. w, A., von allen hiesigen Blättern auf das Beste beürtheilt wurden. ' Zur Bekräftigung dieser Ansicht erlaube ich mir, Ihre Leser auf die „Reform" No. 140 v. I. aufmerksam zu machen, welche den Hauptinhalt des ersten Vortrags ziemlich gut wiedergegeben hat. Preußen. Berlin, 5. Januar. Der Wortlaut des Ministeriatbescheides an die Universität . Königsberg ist nach dem Centralblatt. für den gesammten Unterricht in Preußen (Decemberheft 1861) folgender: „Ew. Excellenz erwidere ich auf den gefälligen Bericht vom 7. August d. I., daß ich mich durch den von dem Concilium generale der dortigen Universität am 2. Juli d. I. mit einer Majorität, von 16 Stimmen gegen 15 nicht.veranlaßt: finden kann, die Aufhebung der Bestimmung im §. 105. der Universitäts - Statuten, wonach an der Universität zu Königsberg nur Lehrer evangelischer Confessio n zuzulassen und anzustellen sind, Allerhöchsten . Orts zu beantragen. , „Ew. Excellenz ersuche, ich, hiernach das Concilium generale auf seine Eingabe vom 2. Juli d. I. gefälligst zu bescheiden. Berlin, den 24. October 1861. v. Bethmann-Hbllweg." An ' Ves Königlichen Wirklichen Geheimen Raths, Ober-Präsidenten nnd Universitäts-Curators Herrn vr. Eichmann Ercellenz in Königsberg. —. Hiesige Blätter enthalten Folgendes: „Die No. 1 der diesjährigen „Börsen-Zeituug" enthält einen auch in andere Blätter übergegangenen Artikel über die vom Justizminister angeblich geschehene Einsorderung von Rabbinatsattesteu hinsichtlich der Vereinbarkeit der Religionsgrundsätze der Juden mit der Erfüllung ihrer Amtspflichten. (Die eigentliche Quelle dieser Nachricht ist die „Ztg. f. das Judenthum".) Die „Allg. Pr. Ztg." ist in der Lage, erklären zu können, daß zwar von einem Appellationsgerichts-Präsidenten vor einiger Zeit ein bezügliches Attest eines Rabbiners, das in der Fassung übrigens von der in der Presse mitgetheilten wesentlich abweicht, eingereicht ist, daß aber die Einforderung von Rabbinatsattesten durch den Justizminister nicht stattgefunden hat. Hieraus ergiebt sich von selbst der Ungrund Dessen, was der obige Artikel über die Art, wie der Justizminister die Einforderung von Rabbinatsattesten motivirt haben sollte, enthält." : Diese Erklärung des officiellen Blattes ist gegen den Passus des im No. 52 dieser Zeitung enthaltenen Artikels aus Halberstadt gerichtet, nach welchem eine am Hofe befindliche starke Partei der Anstellung von Juden als Richter unter dem Vorwände entgegenstehe, daß die Religionsgesetze. der Juden dadurch verletzt würden, und daß deshalb der Justizminister Gutachten von orthodoxen Rabbinen eingefordert habe. Das Motiv sowie das Factum werden verneint. Dagegen wird eingeräumt, daß vom Halberstädter Appellationsgerichts-Präsidmten ein rabbinisches Gutachten deshalb eingegangen, also die Sache an sich doch richtig ist. Es ist nur im Unklaren gelassen^ wer das Gutachten gefordert hat. Auch fällt es auf, daß nur von einem „Atteste" die Rede ist, was gewöhnlich doch nur Zeugniß bedeutet, während der Verlauf der Erklärung doch erweist , daß Attest hier Gutachten bedeuten soll. Nun, man kennt solche Verhüllungen bei den Enthüllungen der officiösen Presse in allen Ländern. 4

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