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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-01-07 · Heft 2 (7.1.1862) · p. Seite 16

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 2 (7.1.1862)
Date
1862-01-07
Page
Seite 16 (sequence 4)
Language
German
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16 wolle, daß auch die Regierung von gläubigem Geiste durchdrungen sei; mit dem Entwürfe gehe aber die Regierung-in dieser Beziehung zu weit , und deshalb könne er. heute bei der Unmöglichkeit, noch Aenderungen an dem Entwürfe anzubringen, demselben nicht beistiinmen. Indessen möchte er nicht mißverstanden werden; er achte und schätze die Gewissensfreiheit hoch und wünsche dieselbe unbedingt gewahrt; nur könne er sich nicht dafür erklären, daß der Staat auf einmal ohne Uebergang, ohne Correctivbestimmungen von den hergebrachten verfassungsmäßigen Rechten abgehe und den Grundcharakter der Verfassung: „Württemberg sei ein monarchisch-christlicher Staat," plötzlich verlasse. Staatsrath v. Golther: Das Wesen des christlichen Staates werde durch den Gesetzesentwurs nicht alterirt; der Staat dürfe und könne gegen das Christenthum nicht indifferent sein; die drei christlichen Kirchen bleiben nach wie vor in ihrer hervorragenden Stellung- und ebenso müsse die Gesetzgebung des Staats nach wie vor von dem Geiste des Christenthums durchdrungen sein. Atheistengemeinschaften werde es wohl nicht geben, denn das Göttliche sei so tief in der Brust des Menschen eingeprägt, daß ein eigentlicher Atheist gar nicht denkbar sei. Auch werde nach wie vorher der Staat keine Religionsgesellschaft dulden, deren Grundsätze gegen die Moral und die Staatsgesetze verstoßen. Es handle sich bei dem Gesetz nur darum, das schon in der Verfassung ausgesprochene Princip der Gewissensfreiheit zur vollen Wahrheit zu machen. Wenn der Staat nur solche zu den wichtigsten politischen Rechten zulasse, die einer bestimmten Religion angehören, so liege darin ein indireeter Gewissenszwang. Selbst der Kirche könne nicht daran liegen, Genossen zu haben, die nur wegen politischer Rechte bei ihr bleiben. Aus diesem Grunde hätten im andern Hause die sämmtlichen Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche für den Entwurf gestimmt. Aber auch die Gerechtigkeit verlange es, namentlich den Israeliten gegenüber, daß alle Staatsbürger der vollen staatsbürgerlichen Rechte theilhaftig werden. ' Fürst v. Oettingen-Wallerstein fragt, wie es bei Eiden gehalten werden solle, wenn z. B. ein Jsraelite in die Ständeversammlung kommen sollte. Staatsrath v. Golther: Es werde in dieser Beziehung der Grundsatz, daß auch der Jsraelite an Gott glaube, wohl ein. allgemein gültiger sein. v. Bezenberger: Eine solche Formel sei in Folge der Grundrechte bereits vorhanden. Es wird nunmehr in Folge eines Antrags des Fürsten v. Hohenlohe-Waldenburg darüber äbgestimmt, ob die Berathung dieses Gesetzesentwurfes zurückgestellt und demgemäß zur Tagesordnung übergegangen werden soll, was mit 22 gegen 14 Stimmen abgelehnt wird. Die nun folgende Abstimmung über den Gesetzesentwurf ergiebt 24 Stimmen für, 12 gegen denselben, es ist also derselbe mit zwei Dritttheilen der Stimmen genehmigt. So wäre nun unser Schwaben der Staat, der die Reichssturmfahne zur Niererkämpfung des Vorurtheils vorausgetragen und den Kamps siegreich durchgeführt hat. Denn Württemberg war der erste Staat in Deutschland, der den Israeliten dauernd Gleichberechtigung mit den übrigen Stäatsgenossen zugestand. In anderen Ländern sind die Rechte der Israeliten erst durch Staatserschütterungen zur Geltung gelangt und sind nicht so gefestigt, daß nicht eine Reaction sie in Frage stellen könnte; bei uns aber ist seit der Regierung des Königs Wilhelm die Emancipation zur stehenden Regierungsfrage geworden, hat ihren ruhigen, gesetzgeberischen Gang gemacht und nun vollendet. Das Verdienst kommt der K. Regierung za, daß zu einer Zeit, in welcher das Volk noch fanatisch, von Judenhaß erfüllt war, sie die Initiative ergriff und in ruhigem Gange das Vorurtheil besiegt hat. — Dadurch aber, daß die Königl. Regierung so bereitwillig den Israeliten in ihren gerechten Wünschen entgegenkam, ist das Verdienst der anderen Factorcn der Gesetzgebung nicht geschmälert, die den Regierungsentwurf zum Staatsgesetze erhoben haben. — Wir sehen in unserem Nachbarstaate Baden eine freisinnige Regierung an der Spitze des Staates und dennoch können die Israeliten nicht einmal das Ortsbürgerrecht in allen Landesgeme'inden' erlangen, weit die Autonomie und das Vorurtheil der Bürgerschaften den Juden feindlich entgegenftehen. — Die Geschichte der Emancipation der Israeliten Würtembergs wird auch das Verdienst des Comites, hervorgegangeu aus der Eßlinger Versammlung zur Bewerkstelligttug der Emancipation, und dessen erfolgreiche Thätigkeit zu registriren haben. Besonders aber hat sich der Vorsitzende dieses Cornites, „Herr Oberjustizprocurator Dr. Heß" in Ulm, durch seine aufopfernde und besonnene Thätigkeit den Dank aller Israeliten des Landes erworben. Freilich hat er

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