Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 52 (24.12.1861)
- Date
- 1861-12-24
- Page
- Seite 748 (sequence 4)
- Language
- German
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748 Kraft -erhalten, ,so-jedoch ', daß da , wo ' diese günstigere Bedingungen, enthielten,' wiein den Provinzen des ehemaligen: westphälischen - Königreichs, diese nicht zur.Ausführung - gebracht, wurden.' So kam es, daß hinter diesem- -Edicteu noch 22 andere Judengesetze, zum Theil der mtitelalterlichsten Art, noch 35 Jahre in Preußen bestanden , die Juden aus einzelnen Landestheilen noch ganz ausgeschlossen und in der Niederlassung und dem Gewerbebetriebe von einer Provinz zur andern behindert blieben.! Die Aussicht auf dem Staatsdienst blieb ohne Verwirklichung;! die Zulassung zu academischen Lehr- und zu Schulämtern wurde durch ausdrückliche Cabinetsordre wieder aufgehoben. Noch schlimmer kam das Judenchum selbst weg, denn von oben herab wurde ihm jede Verbesserung! des!Gottesdienstes verboten, und es kamen einzelne Fälle vor,- wo jüdischen Predigern das Predigen und EonfirMiren kurz vor dem Beginne der betreffenden Handlung -polizeilich untersagt ward, -und außerdem wurde die Taufe n mit Geldgeschenken belohnt.- So war das Edict vom 11. März 1812 nur die Mutter des Judengesetzes vom 23. Juli 1847, wo die Anstellung der Juden im Staatsdienste davon abhängig gemacht ward, daß es ein Amt ohneerccutive, richterliche Gewalt sei, und als akademische Lehrer, daß die Statuten der Universitäten-nicht dagegen sprechen, und nls Lehrer nur an Handels- und Gewerbeschulen. Man weiß, daß die letzte Bestimmung noch heute nicht realisirt wird, -und daß Juden,! die an den genannten Schulen angestellt werden sollten, die ministerielle Bestätigung Nicht erhalten haben. Wurde nun das Judengesetz von 1847 in seinem politischen Theil durch die Art. 4 und 12 der Verfassung aufgehohen, so hielten es die Minister Manteuffel, Raumer und Westphal als Specialgesetz aufrecht, und die jetzigen Minister, wenn sie dies auch principiell negiren, sind faktisch, mit geringen Ausnahmen dabei stehen geblieben. Genau genommen stehen wir daher in Preußen noch heute, wohin uns das Edict von 1812 stellte; in materieller Beziehung sind wir völlig gleichgestellt , aber allen wissenschaftlich gebildeten Juden — mit Ausnahme der Aerzte — ist jede Laufbahn verschlössen; das Judenthum aber ist noch weiter zurückgedrängt, denn man hat chm selbst das Recht, gültige Ehen zu . schließen, entzogen?, welches das Edict von 1812 ihm noch zuertheilte, indem man ausnahmsweise ihm die obligatorische Civilehe auferlegte«*) Wenn man jüngst in diesen Blättern *) Wir haben? niemals gegen die Civilehe protestirt, ans Russland klagte, daß den jüdischenMaüfkeuMdäÄ ganze Reich, jetzt -selbst Petersburg und Moskau, ':j ' offen stünde, den wissenschaftlich gebildeten? Juden aber nicht gestattet ist, ihre Provinz zu - Verlässen , daß Jene alle möglichen- Lebensbahnen verfolget können; Diese aber ässs allenzurückgewiesensind so kann Äehnliches, wenigstens im -letzteren Punkte, auch von Preußen ausgesagt werden. Und gerade darum, weil wir noch sactisch auf dem Edicte vom 11. März-1812 stehen — haben nach unserer Meinung die Preußen jüdischen Glaubens noch keine Veranlassung, ' das fünfzigjährige Jubiläum dieses Edictes zu feiern. Schauen wir rückwärts, so erschien dieses Edict, nachdem die Juden schon seit Jahrzehenden in Nordamerika, Frankreich, Holland; Italien und dem Königreiche Westphalen vollständig" gleichgestellt waren, blieb also weit hinter dem Vorbilde zurück, das ihm bereits ‘ gegeben war. Während der; verflossenen fuNffig Jahre nun hat, den größten Anstrengungen zuwider, ein wichtiger Theildesselben noch nicht zur Wahrheit werden können, und schauen wir vorwärts,' so erblicken wir heute noch durchaus nicht ' das Ziel, an welch em dir- Bestimmungen der- Verfassung -' für uns; unzweideutig reallsirt sein werden. Wir Preußen jüdischen Glaubens und Stammes befinden uns also immer noch auf dem Boden der? Ausnahme und Zurücksetzung, immer noch auf dem Felde der Interpretation, wo man durch Auslegung hinter dem rechtsgültigen Gesetze zurückbleibt, und so bedeutet der 11. Marz 1812 für uns " weder ein vollständiges Princip noch eine umfassende Verwirklichung. Wir sehen daher einnachdrückliches Motiv - zur "Feier seines 50 jährigen Jubiläumsgar nicht 'ein, da uns vielmehrdie Klage über noch immer unerfüllte Hoffnungen zustünde — denn auf dem Standpunkte , Nüf welchem jede Verbesserung unserer Verhältnisse' als ein Act der Gnade zu verehren sei, stehen wir längst nicht mehr. Wir verlangen unser Recht als Menschen und Bürger, wir verlangen das,! was unseren Mitbürgern anderen- Glaubens zusteht, nicht mehr und nicht weniger, und wer uns etwas davon vorenthält / thut Unrecht. Wir können und werden Demnach den Tag feiern, an welchem man uns ohne Zweideutigkeit und EknschräMNg^-nicht mit dem bloßen Wort, sondern- 'in der' Thai/-'unser" gaNzes Recht gewährt. Abschlagszahlungen Zerfressen nur von einem bansobald sie. allen.Staatsangehörigem zum, (Nesttz wird, dagegen aber werden wir immerfort-unsere Stimme erheben, daß man sie als ein neüesÄusnahme-Jüdcngefetz für uns allein einMührt hat. 1 J " 4 ' 1