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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-11-26 · Heft 48 (26.11.1861) · p. Seite 687

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 48 (26.11.1861)
Date
1861-11-26
Page
Seite 687 (sequence 3)
Language
German
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«87 zeiten, Vereinsfesten u. bergt wurde Musik zugelassen. Und vorausgesetzt, daß dies der wirkliche Grund seium dessentwillerr. t>ie;. Instrumentalmusik von der Synagoge ferngehalten wurde, so nehmen bei dem Umschwünge der Dinge in neuerer Zeit die Juden durchaus keinen Anstand mehr, .< (Soncerten, Bällen, Theater u. bergt beizuwohnen und Musik im eigenen Hause zu treiben, ohne Unterschied, ob sie der Orthodoxie angehören oder nicht, daß man fragen könnte: warum gerade beim Gottesdienst jener rigoröse Gebrauch trotz dem großen Schaden, der daraus für fenen entsteht/ bewahrt bleiben solle? Aber auch aus inneren Motiven ist es einleuchtend, daß bei der ganz veränderten Stellung der Juden, bei der bürgerlichen Freiheit und Gleichstellung, die wir erlangt haben, wenn auch die Zerstörung Jerusalems an sich ein trauriges und bedauernswerthes Ereigniß bleibt, es doch nicht mehr für uns von so unmittelbaren Folgen ist, um deshalb unserem Cultus die höchste Weihe und Wirksamkeit dauernd vorzuenthalten. Allein eine genauere Forschung zeigt, daß jene Voraussetzung eine irrige ist» Die Synagogen ent- und bestanden lange Zeit vor dem Falle des Tempels, und, da der Zweck der Versammlungen in ihnen das Reeitiren einiger Gebete, die Vorlesung, Uebersetzung und. Auslegung der Thora waren, so fand in ihnen ein Vedürfniß nach Musik gar nicht statt. Als später nach der Zerstörung des Tempels und bei der Niederlassung in fernen Ländern der synagogale Gottesdienst der eigentliche Träger des Cultus ward, so ging der Mangel an Musik aus den ftüheren Synagogen mit in sie hinüber, der auch in ihnen verblieb, als die Vokalmusik sich vollständig geltend machte, was, wie die Verschiedenheit der Melodien in dem portugiesischen, deutschen und polnischen Ritus beweist, erst später geschah. Der Mangel an Instrumentalmusik in der Synagoge hat qlso seinen Grund .nicht in einem rituellen Verbote und nicht'in der Trauer über den Fall Jerusalems, sondern einfach in der geschichtlichen Entwickelung derselben, und steht also der Einführung derselben Nichts entgeg en. —-*) Hieran aber reiht sich noch die Frage: , 3) ob es zulässig sei, daß Instrumentalmusik in der Synagoge zu gottesdienstlichen Zwecken auch am Sabbath und an *) Auch ist es seit langer Zeit schon gebräuchlich gewesen, zum Gottesdienste an patriotischen Festen Instrumentalmusik herbeizuziehen, und zwar mit Zustimmung der orthodoxesten Rabbinern- , - den Festtagen angewendet und an gehört werde? - > Die Frage ist eigentlich durch die obige Auseinandersetzung ' beantwortetdaß im Tempel an Sabbath und Festtagen die Instrumente erst recht gespielt wurden. Würde hierdurch ein so heiliges Gesetz, wie düs SabbathSgesetz, verletzt worden sein, so hätte es sicherlich nicht stattgefunden. Warum soll also in den Synagogen an Sabbath und Festtagen Instrumentalmusik nicht eben so gut stattfinden? Wenn allerdings ein Unterschied zwischen dem Tempel Und der Synagoge (ü?» w-ipn) stattsindet , so besteht dieser nur in der größeren Heiligkeit des Tempelswie z. B. ein großer Theil der Reinigkeitsgesetze nur auf den Eintritt in den Tempel Anwendung Hatte, nicht aber auf die Synagogen Gültigkeit hat. *) Als ein eigentliches Motiv, daß überhaupt der Israelit am Sabbath nicht musiciren solle, ward aufgestelltdaß die Befürchtung vorhanden sei, man könne sich verleiten lassen, etwas am Instrumente zu verbessern. pn" aram rtTW Erubin 104, 1., vgl. Orach Chajim K. 338. Da aber diese Besorgniß beim öffentlichen Gottesdienste wegfällt, und z. B. bei der Orgel eine reine Unmöglichkeit ist, so brauchen wir nur auf den Ausspruch des Magen Abr. zu Orach Chajim §. 338, 8. hinzuweisen: ■'■ntü-'Tab ib "in wh» „daß eigentlich das Spielen auf musikalischen Instrumenten den Israeliten am Sabbath erlaubt fei", um über diese in allzu großer Peinlichkeit beruhende Schwierigkeit hinweggehoben zu sein. — Wenn also die Instrumentalmusik in der Synagoge zu gottesdienstlichen Zwecken überhaupt und an Sabbath und Festtagen insbesondere anzuwenden gestattet ist, so kommt schließlich die Frage herein ' 4) erstreckt sich dies auch auf die Orgel? 1 Es wird nämlich der Einwand erhöben, daß die Orgel ein „specifisch christliches" Instrument und demnach als ->i5N npirt verboten sei. In der That ist die Orgel bis jetzt nur in christlichen Kirchen und Schulen gebraucht worden. Kann man sie aber darum „specifisch christlich" nennen? Specifisch christlich ist nur Das, was mit den *) Man darf hierbei nicht den Gebrauch als widerlegend anführen, an dem Tage von Rosch Haschanah, : der auf einen Sabbath fällt, kein Schofar zu blasen, .denn dieser beruht auf anderen Gründen, und wird in! den palästinensischen Synagogen nicht beobachtet, also ein Beweis, daß damit kein Unterschied zwischen Tempel und Synagoge an sich constatirt sei.' ' 48*

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