Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-11-12 · Heft 46 (12.11.1861) · p. Seite 657

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 46 (12.11.1861)
Date
1861-11-12
Page
Seite 657 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
97% known words query
IRI
…/3224737-3226256-3226303--19861-3248902
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

VSP Rabbiner als ihren religiösen Lehrer an. Dies ist nach allen Seiten hin die Stellung des Rabbinen, dessen sämmtliche Functionen sich an dieses Prädicat knüpfen. Es giebt keine Function, die dem Rabbinen als solchem ausschließlich gehöre, wenn nicht die Gemeinde statutarisch, oder contractlich, oder das Landesgesetz solche Ausschließlichkeit, z. B. Copulation, festgcstellt hat. Als höherer religiöser Lehrer, was zugleich Sachverständiger heißt, kommen ihm diese Functionen zu. Aus dieser Definition stießt aber das Verhältnis! klar hervor. Der Rabbiner besitzt der Gemeinde gegenüber allein die Pflicht der Lehrthätigkeit und das Recht der Lehrfreiheit. Die Gemeinde hat sich vom Rabbinen nichts weiter als die Lehrthätigkeit gefallen zu lassen, dagegen ihm a u f kei n e Weise die Lehrfreiheit zu verkümmern. Jeder Rabbiner, trete er jetzt in sein Amt, oder vollziehe er es seit längerer Zeit, muß sich des Gedankens entwöhnen, als ob in der Gemeinde, sei es auch nur in Synagoge und Religionsunterricht, Alles nach seiner Ansicht geschehen müsse; er halte es nicht für eine Verletzung seiner Würde, für eine Beeinträchtigung seines Ansehns, wenn Etwas anders gemacht wird, als er es vorgeschlagen, oder gerathen hat. Wenn unsere Zeit an Innerlichkeit und Innigkeit verloren, so hat sie dafür den werthvollen Ersatz in dem Drange nach Selbstständigkeit in Urtheil und That, die in Jedermann vorhanden. Je weniger der geschriebene Buchstabe seine unverrückbare Geltung behalten hat, desto mehr ist das lebendige Bedürfniß in der Gesainmtheit der Gemeinde die wesentlichste Richtschnur. Nun weiß man aber, daß auf jedem Gebiete gerade der gelehrte Sachverständige oft am wenigsten das richtige Urtheil über das in einer Gesammtheit vorhandene Bedürfniß besitzt, sondern von seinem Wissen, seinen Ansichten und Tendenzen sich verleiten läßt, seine Ziele und seine Wege für die Ziele und Wege der Gesammtheit zu halten. Hat daher der Rabbine in den vorkommenden Fällen seine Ansicht offen und unumwunden, wie es einem treuen Lehrer des Volkes geziemt, ausgesprochen, so überlasse er es ruhig der Gemeinde, dieselbe mehr oder weniger zu würdigen, und halte sich überzeugt, daß, je ruhiger er sich den Anderswollenden gegenüber verhält, je weniger er Leidenschaftlichkeit, Eigensinn, Empfindlichkeit darthut, desto bälder wird er seine Ansichten, wenn sie gut und richtig sind, verwirklicht sehen. Wie gesagt, es kommt dabei auf die Vorstellung an, von der der Rabbiner selbst ausgeht, daß er sich nicht für unfehlbar und durch eine abweichende Meinung verletzt halte. Wer sich zum Rabbineramte bestimmt, der gewöhne sich frühzeitig daran, Nachgiebigkeit und Nachsicht üben zu müssen; denn er hat es in der Regel mit einer autonomen Körperschaft zu thun, und Jedermann weiß, daß es eine unserer, der Juden, Eigenthümlichkeit ist, sich sehr viel Urtheil, selbst in Dingen , die man nicht genau kennt, zuzutrauen. Hat also der Rabbiner die Freiheit der Gemeinde, zu beschließen und zu handeln, hoch zuchalten, so hat er dagegen um so mehr das Recht, für sich selbst die Lehrfreiheit im vollen Sinne des Wortes zu beanspruchen. Der Kundige weiß, daß es Dinge giebt, die selbst durch einen Contract nicht bedingt und beschrankt werden können. Es kann sich in unfern Staaten Niemand als Sclave verkaufen, und hätte Jemand seine persönliche Freiheit einem Andern contractlich abgetreten, so wäre dies dennoch ungültig. Gegen das ausdrückliche Landesgesetz kann keine Verabredung, sei sie mündlich, oder schriftlich, Gültigkeit haben. Die Lehrfreiheit kann daher dem Rabbinen selbst durcheinen Contract nicht vorenthalten werden, und jede Gemeinde, die dies versucht, hat wahrhaft religionswidrig gehandelt. Der Rabbine muß auf der Kanzel und dem Katheder lehren können, was er vor Gott und seinem Gewissen verantworten kann; in dem Rechte, Gutachten abzugeben, darf er nicht beschränkt und seine Meinungsäußerung keiner Censur unterworfen werden. Er muß das Recht und die Pflicht haben, berathend den Verhandlungen des Vorstandes über Cultus und Religionsunterricht — aber nur berathend und nur über diese beiden Gegenstände— beizuwohnen; dieses Recht und diese Pflicht liegen in feiner Berufung als Lehrer und Sachverständiger Seitens der Gemeinde, und ist für den Vorstand eben so bindend, wie etwa daß eine beschlußfähige Anzahl seiner Mitglieder gegenwärtig sei. Wenn aus der Uebung dieser Lehrfreiheit Consiicte entstehen und zwar so weit gehende, daß eben die Ansichten und Bestrebungen des Rabbinen als vollständig im Gegensatz mit dm Ansichten und dem Wollen der Gemeinde stehen, so sind diese Consiicte vollberechtigt, und gerade die Lehrfreiheit halte den Segen, den Widerspruch zu Lage zu bringen, der sonst nur im Verborgenen geblieben und da um so nachtheiliger gewirkt halte. Solche Consiicte, die in derartigen Ertremen doch nur selten sein werden, müssen zu einer Trennung von Rabbinen und Gemeinde führen. Anders aber sind Consiicte, die aus der Beschränkung der Lehrfreiheit stießen, die dadurch entstehen,, daß man dem Rabbinen das Recht der Lehrfreiheit und Berathung 4b*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.