Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 44 (29.10.1861)
- Date
- 1861-10-29
- Page
- Seite 633 (sequence 7)
- Language
- German
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Privilegs gar keine solche vorfinden sollte, die Hälfte der christlichen Einwohnerschaft und bildet ein Drittel der Gesammtbevölkerung. Die Aufrechterhaltung der Wohnungsverbote wird nur zum Werkzeuge der Prellerei und des ungerechten Gewinnes für Leute, von denen die durch die Ausschließungen gequälte Classe Dasjenige wieder herauspressen muß, was fich schon nach allgemeinem Rechte gehört. „Die Beschränkungen der Juden bezüglich der Zeugschaft in Criminalsachen stützen sich auf die §§. 335. und 357. des preuß. Criminalgesetzbuches und müssen im oben ausgeführten Geiste einer Abänderung unterzogen werden. Was die Eidesformel für die Juden betrifft, so ist dieselbe, was ihren religiösen Theil betrifft, gegenwärtig fast ohne Abänderung noch so, wie sie durch das Statut des polnischen Königs Alerander vom Jahre 1505 festgesetzt wurde. Sie ist voll von Verfluchungen, die in Verbindung mit den Ceremonien, welche der zum Eide Führende verlangen kann, die Bedeutung und Würde dieses religiösen Actes herabsetzen. Es ist projectirt, sie durch eine andere Formel zu ersetzen, welche diesen Act einfacher und zugleich feierlicher machen und demselben Achtung beim Schwörenden und bet denselben umgebenden Personen sichern soll. „Ein nicht geringes Hinderniß der Aufhebung der abgeschiedenen Stellung der Juden unseres Landes ist der Umstand, daß sie bei den Handlungen des bürgerlichen Lebens die hebräische und die jüdisch-deutsche Sprache, so wie die hebräische Schrift anwenden. Dem kann man aber durch eine entsprechende Vorschrift abhelfen, welche auszusprechen hat, daß künftighin die in jenen Sprachen niedergeschriebenen Acte ungültig sind. „Mit der Zuerkennung der Bürger- oder politischen Rechte an die Juden und der ihnen bereits gesetzlich auferlegten Militärpsiichtigkeit gleich den anderen Landesbewohnern, versteht sich auch von selbst ihre Zulassung zu den Aemtern) und die in unserem Lande möglicher Weise entgegenstehenden besonderen Bestimmungen, welche denselben den Zugang zu amtlichen Functionen verbieten, müssen auf gehörigem Wege beseitigt werden. „In den Departements der Justiz und der Volksaufklarung finden keine besonderen ausschließenden Bestimmungen statt, und es scheinen daher den die allgemein vorgeschriebene Qualifikation besitzenden Juden weder die Functionen als Actenschreiber, Notare (Regenten), Civilftandsbeamten der nicht-christlichen Konfessionen, Gerichtsanwälte und Richter, noch auch als Lehrer und Professoren in irgend welchen Lehranstalten unzugänglich sein zu dürfen. „Was die Ausschließung der Juden von Aemtern im Departement des Innern betrifft, so fanden solche bisher bei folgenden Stellen statt: als Baumeister, Geometer, Handelsälteste, Beamte der Handwerkerzünfte und Innungen, endlich als Schöffen und Municipalbeamte, und in der Finanzabtheilung als Commerzienräthe an der Bank. — Ob aber diese Ausschließung in den Sektionen des Innern und der Finanzen sich auf besondere Einrichtungen stützte, did eine fpecielle Aufhebung erforderten, oder nur aus dem allgemeinen Grundsätze hervorgingen, die Juden vom Genuß der politischen Rechte zu suspendiren, und ob diese Ausschließungen ohne neue Verordnung von selbst aufhören würden, ist hier nicht der Ort aufzuklären und zu beurtheilen. „Die jüdische Bevölkerung unterliegt auch auSnahmsweisen Steuern und Abgaben, so wie in Verbindung hiermit stehenden Erwerbsbeschränkungen. Jeder in Warschau nicht wohnhafte Jude zahlt nach seiner Ankunft in der Hauptstadt für jeden Tag seines Aufenthaltes 10 Kopeken, und diese Abgabe bringt der Stadt alljährlich 79,000 Silberrubel ein. Diese Gegenstände scheinen zur Competenz des Stadtrathes zu gehören. „Bezüglich der Zolleinrichtungen ist den Juden das Wohnen im sogenannten Grenzgürtel gegen Oesterreich und Preußen, in welchem 111 Städte liegen, nur unter gewissen Bedingungen gestattet. Mit der Annahme des Princips der politischen und civilen Gleichberechtigung aber muß man auch nach der Abschaffung von Steuern und Abgaben, die einem Theile der Landeseinwohner mit Rücksicht auf sein religiöses Bekenntniß auferlegt sind, so wie von Beschränkungen streben, welche durch Fesselung der Gewerbe manchmal noch schwerere Lasten auflegen, als es Abgaben vermögen) jedoch können finanzielle Rücksichten, so wie Rücksichtnahme auf den Zustand unserer bäuerlichen Bevölkerung, so lange dieselbe nicht auf Zins gestellt und mit Mitteln zum Elementarunterricht ausgerüstet ist, bei diesen Reformen eine gewisse Abstufung erforderlich machen. „Außer dem Statut über die Gemeindegerichte und über die Aufhebung der Frohnde gegen Entschädigung, und nach Ausführung der Gleichstellung der Juden bezüglich der politischen Rechte bei den Wahlen, würde sich nach der Wiedereinsetzung dieses Thetles der Einwohner des Königreichs in den Genuß der Civilrechte in unserem Lande bereits die zweite Wohlthat verwirklicht finden, durch deren erste Inangriffnahme Kasimir der Große seinen Namen der Dankbarkeit der Bauern und der Juden und dem