Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 44 (29.10.1861)
- Date
- 1861-10-29
- Page
- Seite 632 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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des Talmud, die in den Beziehungen unter den Glaubensgenossen Rechtlichkeit und Ehrlichkeit empfehlen sollen. Einige Theile des Talmud und namentlich der späteren Schriften, die auf Grund des Talmud entstanden sind, wie der Schulchan-Aruch, Hoschen-Myszpot sollen in dieser Beziehung hinsichtlich der Andersgläubigen unmoralische und verkehrte Regeln enthalten, aber diese scheinen nur die Frucht der Reaction und einer rachsüchtigen Abneigung für erfahrenen Druck zu fein. In unserem Lande findet man bei den sich in besseren Umständen befindenden Juden Redlichkeit und Pünktlichkeit in der Einhaltung von Verabredungen. „Die Beschränkung der israelitischen Bevölkerung unseres Landes in den ehrlichen Erwerbsarten, bei drückenden Abgaben und Zahlungsverbindlichkeiten, bei den durch die Theuerung der Lebensmittel und der Wohnungen vermehrten Bedürfnissen führt nur Roth herbei und wird der Antrieb zu jenem Streben nach dem Umgehen der Gesetze und arglistigem Verfahren, während derselbe Trieb bei Erweiterung der Erwerbsfreiheit sich in nützliche Betriebsamkeit und die derselben entspringende Verbesserung der ganzen Eristenz umwandeln könnte. Eine Menge von Ausnahmsvorschriften macht die Juden von den Beamten abhängig, verbreitet die Käuflichkeit unter den letzteren und führt die gegenseitige Anschwärzerei der Einen gegen die Anderen herbei, nämlich Derjenigen, gegen welche solche Kränkungen gerichtet worden find, und Derjenigen, die über die Ausführung der Anordnungen pflichtgemäß zu wachen berufen sind. „Ausnahmsweise Verordnungen auf dem Felde der Civilrechte standen bis zum heutigen Tage einzig und allein in Kraft: „1) Bezüglich der Möglichkeit des Erwerbes von unbeweglichen Gütern auf Grundlage des Decrets des Königs von Sachsen. „2) Bezüglich der Erlaubniß, in einigen Städten oder Stadttheilen zu wohnen, welche Beschränkung sich bei 90 Städten im Königreiche auf die sogenannten Privilegien äs non tolersnäis äuäaeis, bei anderen Städten oder ihren einzelnen Theilen auf besondere Verfügungen der Regierung stützt; außerdem untersagte eine besondere Verordnung der Regierung den Juden den Aufenthalt in den Bergdörfern. Gleicherweise ist den Juden der Aufenthalt in den Grenzgürteln gegen Preußen und Oesterreich nur unter gewissen Bedingungen gestattet. „3) Bezüglich der Zeugschaftsbefähigung vor Gericht gegen Christen, so wie hinsichtlich der besonderen Formel des jüdischen Eides. „Es scheint jetzt wohl an der Zeit zu sein, aus allen diesen Verwickelungen herauszutreten durch offene Anerkennung und Erklärung der Gleichberechtigung, deren Princip unsere Gesetze schon in sich enthalten. „Bezüglich der Besitzfähigkeit von städtischen und ländlichen Grundstücken soll der Gesetzentwurf, welchen die Justizcommisfion dem Staatsrathe zur Prüfung vorgelegt hat, die Abschaffung des im Decret des Königs von Sachsen enthaltenen Verbots des Ankaufs von Gütern durch die Juden enthalten und beschränkt dergleichen Besitzerwerbungen nur durch solche Bedingungen, welche aus den besonderen Verordnungen ausgenommen sind, wodurch einigen Personen mosaischer Confession bereits bisher die Erlaubniß zum Ankauf von Gütern verliehen wurde. Außerdem soll in diesem Gesetzentwurf ausgesprochen sein, daß es den Juden nicht gestattet sei, einzeln abgetheilte Bauernstellen zu erwerben, so lange auf denselben der Frohndienst nicht durch den gesetzlichen Freikauf oder die Verzinsung abgelöft ist. Der Zweck dieser Anordnung ist der, zu verhindern, daß die Juden in den Städten, die sich heutzutage in beträchtlicher Anzahl der Winkeladvocatur ergeben, durch Ankauf frohndepflichtiger Bauerstellen einen schädlichen Einfluß auf die Ordnung der bäuerlichen Verhältnisse ausüben. Dieses Verbot könnte man jedoch auf zehn Jahre beschränken, einmal, weil nach Ablauf dieses Zeitraums die Frohnde gewiß schon größtentheils dem Freikauf oder der Verzinsung gewichen sein wird, und zweitens deshalb, weil die Juden, sobald ihnen ehrliche Erwerbsarten offen stehen, sich gewiß vom Winkelgewerbe mehr abwenden werden. „Was die Aufenthaltsfreiheit in den Städten betrifft, so kommen vor Allem die Privilegien der 90 Städte über die Ausschließung der Juden vom Wohnungsrechte in Betracht. Diese Privilegien stammen zum größten Theil aus Zeiten, in denen die Bevölkerung des Landes noch durch kein allgemeines, alle Einwohner umfassendes Gesetz regiert wurde, sondern jeder Stand, jede Einwohnerclasse, ja sogar einzelne Orte besondere, ihnen verliehene Privilegien und Vorschriften besaßen. „Die Thatsrchen haben über den Werth dieser verwickelten Erclusivbestimmungen schon längst abgeurtheilt. In den neunzig Städten, welche Privilegien äs non tolerandis Judaeis besitzen, beträgt die christliche Bevölkerung über 140,000, die jüdische dagegen über 70,000 Seelen. Auf diese Weise erreicht die jüdische Bevölkerung in den Städten, wo sich nach dem Wortlaute des