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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-10-29 · Heft 44 (29.10.1861) · p. Seite 631

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 44 (29.10.1861)
Date
1861-10-29
Page
Seite 631 (sequence 5)
Language
German
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631 „Eine allgemeine Regulirung der Verhältnisse der Juden, die schon zur Zeit des Herzogthums Warschau in Aussicht gestellt worden war, und deren Erforderniß die Negierungscommission der Justiz im Jahre 1817 bei Gelegenheit der durch die Tribunale wegen der Decrete des Königs von Sachsen erhobenen Bedenken anerkannt hatte, hat bis jetzt nicht stattgefunden; die zu diesem Zweck aus den verschiedenen Behörden gebildeten Comitö haben auch nichts Definitives feftgestcllt. Es konnte dies auch nicht gut anders sein, da es sich ja um die Entwickelung einer ausnahmsweisen, die Juden betreffenden Gesetzgebung handelte, die bei jeder Kleinigkeit auf Schwierigkeiten im allgemeinen inländischen Recht stieß, um so mehr, als dasselbe den Juden im Allgemeinen schon zusicherte, was man ihnen im Besonderen und mit verschiedenen Umschweifen erst zu gewahren beabsichtigte. Man blieb also bei einzelnen abgerissenen und beschränkenden Verordnungen stehen. Neuerdings sind schon während der Amtsthätigkeit des gegenwärtigen sünctionirenden Generaldirectors die Verpfändungsbestimmungen in Betracht gezogen und in Folge dessen die sämmtlichen Gerichte von der Regierungscommission der Justiz untern: 13. (25.) Mai d. I. angewiesen worden: daß, da aus dem Verbot des Kaufes von Gütern nicht auch das Verbot ihrer Annahme als Pfand hervorgeht, da ja Verpfändungscontracte etwas Anderes sind, als Kaufeontracte, da ferner Bestimmungen, welche die Einwohner des Landes, oder vielmehr einen gewissen Theil derselben, in der Ausübung gewisser, der Gesammtheit zustehenden Rechte beschränken, vielmehr wörtlich und stricte nach dem Wortlaut der Verbotsbestimmung auszulegen sind, als in ausdehnender Weise, — aus allen diesen Gründen in stricter Auslegung des Decretes des Königs von Sachsen vom 19. November 1808, bis zu anderweitiger Bestimmung der Regierung, nur der Erwerb von unbeweglichen Gütern als volles Eigenthum den Juden, welche dazu keine besondere Genehmigung besitzen, verboten sein solle. Für die Gründung einer nationalen Gemeinschaft sind die Bürgerrechte der Bewohner des Landes von höherer Bedeutung, als die Civilrechte derselben. Wenn also das Wahlgesetz die Juden hinsichtlich ihrer politischen Rechte den andern Einwohnern des Landes gleichgestellt hat, so können die Beschränkungen der Juden in der Ausübung gewisser Civilrechte um so weniger bestehen bleiben. „Als die Regierung des Herzogthums Warschau seiner Zeit den Weg der ausnahmsweisen Gesetzgebung für die Juden betrat, leiteten den damaligen Justizminister, wie dies aus seinen oben angeführten Bemerkungen her¬ * vorgeht, die nachstehenden Gründe: 1) daß die Juden die Absicht haben, in die Heimath ihrer Vorfahren zurückzukehren, und das Land, in dem sie sich aufhalten, nur als einen Verbannungsort betrachten, daß sie also, sich als ein besonderes Volk fühlend, eigenthümliche, sie von anderen Bewohnern unterscheidende Sitten und Gebräuche bewahren; 2) daß sie ihren ganzen Scharfsinn dem Betrügezuwenden und aus demselben ihr vorzüglichstes Gewerbe machen. „Es ist in der Ordnung, diese Vorwürfe zu prüfen und zu beurtheilen, auf welche Weise die vor einem halben Jahrhundert ergriffenen legislatorischen Mittel auf die Beseitigung der Fehler, gegen die sie gerichtet waren, eingewirkt haben. „Was den ersten Punkt betrifft, so schwächt der Glaube der Juden an die Rückkehr in das verheißene Land, eben so wenig wie bei anderen Religionen der Glaube an ein ewiges Leben, das Gefühl für die gesellschaftlichen Verpflichtungen. Dagegen konnte die Gesetzgebung, welche die Juden von den Wohlthaten der Volksgemeinschaft ausschloß, in ihnen die Ueberzeugung kräftigen, daß sie sich im Eril befinden. „Richtig dagegen war damals und ist noch jetzt der Vorwurf, daß die Juden sich als besonderes Volk fühlen und ihre besonderen Kennzeichen und Gebräuche bewahren. Allein die Gesetzgebung des Landes, welche die Juden vom Genüsse mancher, sogar für Ausländer geltenden Civilrechte ausschloß, welche ihnen ferner in manchen Städten besondere Plätze zur Wohnung anwies und sie von allgemeinen Erwerbsmitteln ausschloß, ging mit ihnen ja wie mit einer fremden Nation um und verursachte gerade Das, wogegen sie abzielte. Nach Maßgabe aber, der Verbreitung, welche heute die Ueberzeugung vom Bedürfniß der Gleichstellung der Juden gewinnt, verschwindet in den aufgeklärteren Schichten der jüdischen Bevölkerung bereits das Gefühl ihrer Besonderheit und räumt der Ueberzeugung von der nöthigen Vereinigung mit der übrigen Landesbevölkerung den Platz.. „Hinsichtlich des zweiten Punktes ist zu sagen, daß sich in der Thai eine bedeutende Anzahl'von Juden, besonders der ärmeren Classe, der Betrügerei oder andern der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufenden Erwerbsarten, als der Defraudation, der Winkeladvocatur u. s. w. ergeben hat und noch ergiebt. Jedoch kann man nicht etwa behaupten, daß ein arglistiges Wesen angeborenes Merkmal ihres Stammes sei; dasselbe ergiebt sich auch keineswegs, wie es scheint, aus den allgemeinen Grundsätzen

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