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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-10-15 · Heft 42 (15.10.1861) · p. Seite 609

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 42 (15.10.1861)
Date
1861-10-15
Page
Seite 609 (sequence 11)
Language
German
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«W dem israelitischen Friedhöfe beerdiget: lassen. — Es liegt hierin zugleich eine neue Warnung und ein Erempel. Da der Eifer der Bekehrer keine Grenzen kennt, beschwören wir die Mitglieder unserer Consistorien, von Neuem die Aufmerksamkeit der kompetenten Behörde auf die Manoeuvres und Verfolgungen zu lenken, deren Opfer unsere Glaubensgenossen in den bürgerlichen Krankenhäusern sind. Endlich einmal müssen den Leuten solcher Anstalten ernstliche Befehle gegeben und strenge Maßregeln gegen die Priester genommen werden, welche die Kranken, denen das Leiden und die Furcht jeden Widerstand nimmt, auf ihrem Sterbebette unbarmherzig quälen. Wir wollen gewiß Niemanden verhindern, sich zu bekehren, wenn es sein freier Wille ist; aber in diesem Falle muß es den Schwestern verboten sein, etwas zu thun, ohne daß der Direktor des Hospitals davon unterrichtet und zu dem Kranken gerufen ist und er den mit der Überwachung des Krankenhauses beau^ tragten Rabbiner von der Lage unterrichtet hat. „Im entgegengesetzten Falle werden die ConststoA rien gut thun, das gegebene Beispiel nachzuahmenf und im Falle einer Ausschreitung den Körper in dem" israelitischen Friedhofe zu beerdigen, indem sie feierlich erklären, daß die in den letzten Momenten vorgenommene Taufe in ihren Augen keine Gültigkeit habe und die angeborene Eigenschaft als Israelit nicht verwischen könne. Es wäre gut, wenn eine officielle Erklärung in diesem Sinne an den Cultusminister und den Director der öffentlichen Wohlthätigkeit gerichtet würde. Wenn sie ihren Zweck erreicht, würde sie ohne Zweifel einen Proselytismus verhindern, den wir ohne Furcht frevelhaft nennen dürfen." Rußland. Minsk, September. (Privatmitth.) Vor Kurzem wurde hier im Verlauf eines Jahres zum dritten Mal eine deutsche Predigt am Krönungstag Sr. Majestät des Kaisers Alexander II. von Rabbiner Minor hier in Anwesenheit des Civil-Gouverneurs Grafen Keller, wie auch anderer hohen Beamten in der Synagoge gehalten. Die Synagoge war von Männern und Frauen gedrängt voll und meist aus Neugierde, da nur noch sehr Wenige hier eine deutsche Predigt verstehen. Herr Minor ermahnte in seiner dreiviertelstündigen Rede zur Treue und Anhänglichkeit der jüdischen Unterthanen an die Regierung Sr. Majestät des Kaisers, welcher auch für' sie st vieles Gute gethan hat, und fand diese Rede bei Allen großen Beifall, worauf der Civil-Gouverneur dem Rabbinen vor Allem herzlich dankte. — Der Artikel: „Kromie Ewreew“ in No. 22 dieser Zeitung wurde hier überall viele Male mit der größten Rührung durchgelesen, und sind wir dem RedacteUr dieser Zeitung sehr dankbar. Auf Grund dieses Artikels verfaßte der hiesige Rabbiner eine Petition in russischer Sprache an den Justiz-Minister um Abschaffung solcher Ausnahmegesetze, und wird diese, von vielen jüdischen Kausteuten unterschrieben, nach Petersburg abgesandt werden. Es ist zu wünschen, daß auch andere jüdische Gemeinden diesem Beispiele folgen. Tunis. Wir haben schon in früheren Nummern einige uns besonders interesstrende Stellen aus der tunesischen Ver- ^jstngs-Acte mitgetheilt, und wollen jetzt, nachdem der .Lbvant den Grundpact gebracht hat, einige auf confes- Wonelle Angelegenheiten sich beziehende Sätze hervorhe- •1 ben, die als Muster für st manche europäische Verfassungen dienen könnten. „§. 1. Eine vollständige Sicherheit wird feierlich allen Bewohnern unserer Staaten, welcher Religion, Nationalität und Race sie auch angehören mögen, garantirt. Diese Sicherheit wird sich auf ihre Person, auf ihre Güter und auf ihren Ruf erstrecken...— §. 2. Alle unsere Unterthanen werden der heutigen Tages bestehenden oder später zu bestimmenden Steuer im Verhältniß ihres Vermögenszustandes unterworfen werden... — §. 3. Die Muselmänner und die anderen Bewohner des Landes werden vor dem Gesetze gleich sein, denn dieses Recht kommt von Natur j^dem Menschen zu, welche Stellung er auch einnehme ... — §.4. Unsere israelitischen Unterthanen werden keinem Zwang zur Veränderung ihrer Religion unterworfen und nicht im geringsten in der Ausübung ihres Gottesdienstes behindert werden; ihre Synagogen werden respectirt und vor jeder Beleidigung geschützt werden, in wer Voraussetzung, daß der Zustand des Schutzes, in welchem sie sich befinden, ihnen unsere Vortheile sichern muß, wie er auch uns ihre Last auferlegt. — §. 6, Wenn sich das Criminalgericht über die Strafbarkeit eines israelitischer! Unterthans auszusprechen haben wird, werden dem genannten Gericht gleichfalls israelitische Beisitzer zugeordnet werden. Das Religionsgesetz macht sie übrigens zum Gegenstand wohlwollen- 42**

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