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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-10-15 · Heft 42 (15.10.1861) · p. Seite 610

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 42 (15.10.1861)
Date
1861-10-15
Page
Seite 610 (sequence 12)
Language
German
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der Empfehlungen. — §♦ 8. Alle unsere Unterthanen, Muselmänner, wie Andere, werden gleicherweise den in diesem Lande bestehenden Gesetzen und Gebräuchen unterworfen fein; Keiner von ihnen wich sich in dieser Beziehung eines Vorrechtes über einen Andern erfreuen. — §. 9. Handelsfreiheit für Alle und dhne Vorrecht für Jemanden. Die Regierung versagt sich jede Art von Handel und wird Niemanden an der Ausübung desselben hindern..." In der weiteren Ausführung dieser Grundzüge heißt es im ersten Capitel, das „über die Freiheit der Culte" betitelt ist: „Wir (der Bey) verpflichten uns vor Gott gegen alle unsere Unterthanen, welcher Religion sie auch angehören mögen, ihnen durch alle uns möglichen Mittel die sichere und freie Ausübung ihres Cultus zu erleichtern... Unsere nicht muselmännischen Unterthanen werden weder jemals gezwungen werden, ihre Religion zu ändern, noch gehindert werden, es zu thun; aheü ihr Glaubenswechsel wird ihnen weder eine neue^AM tionalität verschaffen, noch sie unserer GerichtsbartW entziehen. Keiner von ihnen wird zu VeränderungE in den Grundsätzen seiner Religion gezwungen werdend können. Für die Heirathen und die.darauf bezüglichen Acte, die väterliche Gewalt, die Vormundschaft der Waisen, die Testamente, die Erbfolgen u. f. w., werden sie fortfahren, den Entscheidungen ihrer religiösen Richter unterworfen zu sein, die nach den Vorschlägen ihrer Notablen von uns werden ernannt werden. Ihre religiösen Versammlungen werden niemals gestört werden. „Also wird vollständige Gleichheit vor dem Gesetze stattfinden, ohne Unterschied der Religion." Anzeigen. , Wir beabsichtigen zum 1. Januar 1862 für unsere Religionsschule einen tüchtigen Lehrer zu engagtren, der auch befähigt ist, Vorträge in der Synagoge zu halten. Der Gehalt ist einstweilen auf 300 Thlr. für das erste Jahr firirt, kann jedoch den Fähigkeiten angemessen erhöht werden. Rcflectanten wollen sich in frankirten Briefen unter Einreichung ihrer Atteste an den Unterzeichneten Vorstand wenden. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde zu Lauenburg in Pommern. Die Stelle eines Religionslehrers, Vorbeters und Schächters, der auch den deutschen Elementarunterricht zu. übernehmen hat, ist zum Isten Mai k. I. in hiesiger Gemeinde vacant und beträgt der Gehalt 150 Thlr. pr. Crt. nebst freier Wohnung, Mittags- und Abendtisch, so wie auch Personalbedienung, wobei für 20 Thlr. Schächtgeld garantirt wird. Geeignete Bewerber wollen sich gefl. bald unter Beifügung ihrer Zeugnisse in portofreien Briefen wenden an den Vorstand der israelitischen Gemeinde zu Neustadt in Mecklenburg. Mit dem Isten März oder zu Ostern 1862 soll die hiesige Lehrer-, Cantor- und Schächterstelle besetzt werden. Mit dieser ist ein fester Gehalt von 100 Thlrn. Pr. Crt. nebst gänzlich freier Station und Schechita- Soprteln verbunden. Qualificirte Bewerber wollen sich franco unter Einreichung ihrer Zeugnisse beim Unterzeichneten Vorstand melden. Mirow, den 1. October 1861. A. S. Philippson. I. Heyne. Bei der hiesigen Synagogen-Gemeinde wird zum Isten April k. I. die Stelle eines Cantors, Schächters und tmp Mit einem fixen Gehalte von 250 Thlrn. und nicht unbedeutendem Nebeneinkommen vacant. — Bewerber, — von |yerj|h musikalisch gebildete den Vorzug erhalten — wollen WM unter Einreichung ihrer Qualificatlons- und Führungs- Mtteste bei dem Unterzeichneten Vorstände melden. Reisekosten werden nicht erstattet. Zülz, den 7. October 1861. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde. _ A. Forell. Lehrer - Gesuch. Ein wissenschaftlich gebildeter Lehrer,' der auch im Hebräischen zu unterrichten versteht, kann sofort durchs den Unterzeichneten Anstellung finden. Wein heim a. d. Bergstraße. Dr. H. Die hiesige Lehrerstelle ist vacant und sofort anzutretcn, unter Umständen auch nach kurzer Zeit. Der fixe Gehalt beträgt Thlr. 200. bei freier Wohnung und Garten. Hierzu kommt das Schulgeld von 50—60 Kindern, wofür dem Lehrer Thlr. 100. garantirt werden, so daß die geringste Einnahme Thlr. 300. betragen würde. Außerdem ist durch Ertheilung von Privatunterricht Gelegenheit zu einer hübschen Einnahme geboten. Die Admonitionsgelder betragen p. p. 40 ä 50 Thlr. Tüchtige Resiectanten belieben sich schleunigst franco zu melden. Mülheim a/d. Ruhr, 2. October 1861. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde^ ■_ Gust. Hanau. Gefucht: ein Religionslehrer und Vorbeter zu Ostern k. I. von der israelitischen Gemeinde, zu Schwerin (Mecklenburg). Gehalt 250 Thlr. Pr. Crt. nebst freier Wohnung. Portofreie Anmeldungen, denen die Qualifikations-Zeugnisse abschriftlich anzuschließen'sind, erbittet der dortige Vorstand. .

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