Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 39 (24.9.1861)
- Date
- 1861-09-24
- Page
- Seite 566 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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ZW litischen Corporation Lengnau der Einwohnergemeinde Lenßnnü' lMethM! •’ 1 '** §♦ 3. Die Mehrheit der Mitglieder der Gemeinderäthe von Ober-Endingen und Lengnau, mit Einschluß des Ammanns, soll dem christlichen Glaubensbekenntnisse angehören. §. 4. Die Angehörigen der bisherigen israelitischen Corporation Ober-Endingen, sowie diejenigen der bisherigen israelitischen Corporation Lengnau werden je zu einer besonder» Ortöbürgergemeinde vereinigt. §. 5. In jeder israelitischen Ortsbürgergemeinde besteht eine Vorsteherschast; die Ortsbürgerversammlung bestimmt innert der Schranken, welche das Gesetz über die Zahl der Mitglieder der Gemeinderäthe enthält, die Zahl der Ortsvorsteher. Die israelitischen Ortsbürger von Ober-Endingen, beziehungsweise Lengnau, welche die Stelle eines Mitgliedes des Gemeinderathes von Ober-Endingen, beziehungsweise von Lengnau, bekleiden, sind als Mitglieder des Gemeinderathes auch Mitglieder des Ortsvorstandes; soweit dadurch die Zahl der Ortsvorsteher nicht vollständig gemacht ist, wählt die Ortsbürgerversammlung aus der Zahl der Mitglieder des Vorstandes den ersten Vorsteher; dieser führt bei den Verhandlungen der Vorsteherschaft der Ortsbürger- und der Kirchengemeinde den Vorsitz. §. 6. Jede Ortsbürgergemeinde hat einen Schreiber, welchen die Ortsvorsteherschast aus ihrer Mitte wählt. §.7. Die Vorsteherschast führt nach der für sie festgesetzten Competenz die ortsbürgerliche Verwaltung in deren ganzem Umfange. §. 8. Die israelitischen Ortsbürgergemeinden Ober- Endingen und Lengnau bilden besondere Kirchgemeinden. Die Angehörigen der israelititischen Ortsbürgergemeinden Ober-Endingen und Lengnau, welche außer ihrer Heimathsgemeinde im Canton Aargau wohnen, sind für die Ausgaben ihrer heimathlichen Kirchengemeinde steuerpflichtig. Von dieser Steuerpflicht find diejenigen Israeliten befreit, welche in ihrem Wohnorte einen eigenen Gottesdienst haben und unterhalten. §. 9. Soweit dieses Gesetz nicht besandere Bestimmungen enthält, finden auf die Einwohnergemeinden Ober-Endingen und Lengnau, sowie auf die israelitischen Ortsbürger- und Kirchengemeinden Ober-Endingen und Lengnau die Vorschriften des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden des Cantons Anwendung. §. 10. §. 8. des regierungsräthlichen Vorschlages. §.11. 8. 9. desselben. ' Namens der Commission: Strähl, Fürsprech. Es soll nun hiermit der letzte Stein zum Gebäude der Emancipation der Aargauischen Israeliten gelegt, oder besser gesagt, der letzte Nagel am Sarge des Aargauischen Judengesetzes geschlagen werden; denn wir wollen ja nichts Anderes, als daß in den bürgerlichen Gesetzen der Name Jude und Christ vermieden werde. Dennoch aber tragen die beiden Vorschläge dennoch starke Spuren eines Vorwiegens christlicher Confession. Der Regierungsvorschlag „enthebt die Israeliten der Besorgung der örtlichen Polizei, des Fertigungs- und Betreibungswesens" (§.6.). Das heißt mit andern Worten: hier haben die Israeliten nur zu zahlen, man überhebt sie aber der Mühe, mitzusprechen; sie wären somit in den besagten Punkten, wie bis anher, nur passive, und nicht active Bürger. Der Commisstonsvorschlag, der auf einem liberalen Principe basirt, konnte doch den Pferdefuß nicht verläugnen und mußte doch etwas von christlicher Confession in sich aufnehmen. (§. 3.) — Gestern nun hat die Vorsteherschaft von Endingen in Verbindung mit der Lehrerschaft sich über diesen Gegenstand berathen, und ihr Beschluß ging dahin, über diese beiden Vorschläge, resp. §. 6. des Regierungs- und §. 3. des Commissionsvorschlages, zu Händen des im September sich versammelnden Großen Rathes eine Vorstellung einzureichen und gegen jedes Ausnahmsgesetz, das die israelitische Confession zurücksetzt, zu protestiren. Die Vorstellung wird sich aber darüber nicht einlassen, ob wir den Regierungs- oder den Commisstonsvorschlag adoptirt wünschen, da, wenn der §. 6. des erstem Vorschlages wegfällt, derselbe ganz anders angelegt werden muß. Im Uebrigen sind wir überzeugt, daß die Regierung nur aus zu weit gehender Rücksicht des Bestehenden und der eigenthümlichen gemeindebürgerlichen Verhältnisse die angefochtene Ausnahmsbestimmung ausgenommen, keineswegs aus Uebelwollen oder Grundsatz. — M. Dreifuß. Frankreich. Paris, im August. (Ver. i8r.) Nach dem Vorschläge des Centralconststoriums hat die Akademie der schönen Wissenschaften in ihrer Sitzung vom 3. August das von den verstorbenen Herren Benedikt Fould zu Gunsten eines