Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 39 (24.9.1861)
- Date
- 1861-09-24
- Page
- Seite 565 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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565 1. Gesetzesvorschlag über die Organisation der israelitischen Gemeinden deS Canto ns. (Vorschlag des Regierungsrathes an den Großen Rath.) §♦ 1. Die Angehörigen der bisherigen israelitischen Corporationen in Ober-Endingen und Lengnau werden zu besondern Ortsbürgergemeinden vereiniget. Diese erhalten in dem Sinne einen Gemeindebezirk, daß die im Bezirke der christlichen Gemeinde Ober-En-- dingen wohnenden Juden die israelitische Gemeinde Ober- Endingen und die im christlichen Gemeindebezirke Lengnau wohnenden Juden die israel. Gemeinde Lengnau bilden. §. 2. Auf die israelitischen Gemeinden Ober-Endingen und Lengnau kommen die Vorschriften des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden des Cantons zur Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält. §. 3. Unter der Voraussetzung der gesetzlichen Eigenschaften sind in der israelitischen Gemeinde Ober-Endingen stimmfähig: a. die im Gemeindebezirk Ober-Endingen wohnhaften Bürger der israelitischen Gemeinde Ober-Endingen; b. die außer dem Gemeindebezirk Ober-Endingen, aber im Canton Aargau wohnhaften Bürger der israelitischen Gemeinde Ober-Endingen, welche das Stimmrecht nicht im Wohnorte, sondern in der Ortsbürgergemeinde ausüben; e. die im Gemeindebezirk Ober-Endingen wohnhaften Bürger der israelitischen Gemeinde Lengnau, welche das Stimmrecht nicht in ihrer Ortsbürgergemeinde ausüben; ä. die im Gemeindebezirk Ober-Endingen wohnhaften Juden aus andern Cantonen, welche Schweizerbürger sind. Auf die gleiche Weise ist die Stimmfähigkeit in der israelitischen Gemeinde Lengnau festgesetzt. §. 4. Die israelitischen Gemeinden üben ihre Rechte unmittelbar durch eigene Kirch-, Einwohner- und Ortsbürger-Gemeindeversammlung, und mittelbar durch die Kirchenpflege und den Gemeinderath aus. Die int §. 3 unter a und b aufgeführten Stimmfähigen nehmen an allen Gemeindeversammlungen Theil; die in e und ä bezeichnten Stimmfähigen sind dagegen nur in den Kirch- und Einwohner-Gemeindeversammlungen stimmfähig. Für die Ausübung der übrigen politischen Rechte ist die israelitische Gemeinde Ober-Endingen dem Kreise Zurzach, und die israelitische Gemeinde Lengnau dem Kreise Kaiserftuhl zugetheilt. Von dieser Steuerpflicht sind diejenigen Israeliten frei, welche am 'Wohnorte einen eigenen Gottesdienst haben und unterhalten. §. 5. Die außer den Gemeinden Ober-Endingen und Lengnau, aber im Canton Aargau wohnhaften Bürger der israelitischen Gemeinde sind für die kirchlichen Ausgaben ihrer heimathlichen Kirchgemeinde steüer- .. Pflichtig. §. 6. Die israelitischen Gemeinden sind durch ihre Behörden zur Verwaltung des Gemeinde-, Armen-, Schul- und Kirchgutes und zur Besorgung des Vormundschastsw esens, sowie derjenigen Gegenstände der öffentlichen Verwaltung, welche das Gesetz bestimmt, berechtiget. Dagegen sind sie der Besorgung der örtlichen Polizei,-des Fertigungs- und Betreibungswesens enthoben. §. 7. Die israelitische Gemeinde hat der christlichen Gemeinde an Auslagen für die Anstalten der örtlichen Polizei — §. 115 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden — einen Beitrag zu leisten, welcher im Verhältniß zu der Steuerfußsumme der israelitischen Einwohnergemeinde und derjenigen der christlichen Einwohnergemeinde jeweilen auf vier Jahre vom Regierungsrathe festgesetzt wird. §. 8. Durch gegenwärtiges Gesetz werden das Gesetz vom 5. Mai 1809 über Aufenthalts-, Gewerbs- und Verkehrsverhältniffe der Juden im Canton, soweit dasselbe nicht bereits im Einführungsgesetz zum Erbrechte vom 14. Wintermonat 1855 außer Kraft gesetzt wurde, ferner das Gesetz vom 11. Brachmonat 1824 über Organisation, Vorsteherschast, Verwaltung, Schul- und Handwerkwesen der Judengemeinden, und die Vollziehungsverordnung hierzu vorn 29. Heumonat 1824, sowie der §. 61 des Mederlaffungsgesetzes vom 7. Mai 1846 aufgehoben. §. 9. Der Regierungsrath ist mit der Bekanntmachung und Vollziehung beauftragt. W. Abänderungsanträge zum Gesetzesvorschlag überOrganisation der israelitischen Gemeinden deS Cantons. §. 1. Die Angehörigen der bisherigen israelitischen Corporation Ober-Ending en und Lengnau werden zu Gemeindebürgern und zu Cantonsbürgern ausgenommen. §. 2. Die Angehörigen der bisherigen israelitischen Corporation Ober-Endingen werden der Einwohnergemeinde Ober-Endingen, diejenigen der bisherigen istae- 39 "AM