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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-09-24 · Heft 39 (24.9.1861) · p. Seite 560

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 39 (24.9.1861)
Date
1861-09-24
Page
Seite 560 (sequence 4)
Language
German
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jegliche Bürgschaft zurückgewiesen., Vergeblich riefen die Gemeinden von Jerusalem und Hebron die Hülfe des Paschas an; da Jene Fremde waren, hatte er keine Macht über sie; vergeblich wurde dem: Joseph Shalom unter Androhung des Bannes befohlen, von seinem ungerechten Verfahren abzustehen, vom Konsul unterstützt/ bot er dem geistlichen Gerichtshöfe Trotz. Vergeblich wurde dem Consul vorgestelltdaß der Ausspruch des geistlichen Gerichtshofes weit früher gefällt, als der Streit vor die Consular- Behörde gebracht war, und daß/demnach kein Versuch gemacht worden, den Streit seiner Jurisdiction zu entziehen, daß Joseph Shalom durchaus nicht die Hebron-Gemeinde vertrete, und in ihrem Namen Niemanden deshalb verfolgen könne, daß die Verfolgten ehrenwerthe Männer'und bedeutende Rabbinen seien, die aber keinen anderweiten Rechenschaftsbericht abzugeben brauchten, weiAihre Art von Berechnung in dem Dokumente festgesetzt'sei als die allein gültige .und rechtmäßige, und daß der Kläger in dem.Original-Dokument, welches er selbst unterschrieben, dieses Verfahren selbst genehmigt und sie von jeder Rechnungsablage befreit Habe, und schließlich, daß die Hebron-Gemeinde feierlich auf jede Geldforderung verzichte, welche an die durch und für sie ausgesandten Boten gestellt werden könnte. Der englische Consul trotzte diesen Vorstellungen und blieb dabei, daß der geistliche Gerichtshof nicht das Recht habe, Jemanden in den Bann zu thun, weil er bei ihm sein Recht suche, indem er hinzufügte, daß er nicht eher die Gefangenen freigeben würde, als bis die Rabbinen schriftlich auf das Recht verzichteten, Jemanden, der sich unter seinen Schutz begeben, in den Bann zu thun. Darauf sahen sich die Rabbinen genöthigt, eine Deputation nach England zu senden, um dort vermittelst der englischen Gemeinden Schutz zu suchen gegen die Eingriffe des Consuls. Wahrend dessen schmachten die beiden unschuldigen Rabbinen im Gefängniß zwischen Dieben und Mördern, und Joseph Shalom jubelt über seine Verfolger und spielt den Herrn über eine Gemeinde, die sich ihm anvertraut. Es mag sein, daß Furcht vor dem Bannfluch Biele abhält, bei der Consular-Behörde Recht zu suchen;- es mag wünschenswerth sein, dieses Recht zu beschränken und vielleicht ganz abzuschaffen; aber Os ist klar, daß die Ausführungsweise des Consuls eine offenbare Ungerechtigkeit in sich schließt, indem er dabei eine ganze Gemeinde unterdrückt, die bestehende Autorität untergräbt, Unrecht unterstützt und das Vertrauen in die englische Gerechtigkeit erschüttert. Im.-vorliegenden Falle thäte der Consul am besten, die Maßregeln' zurückzunehmen und die Parteien zufriedenzuftellen. So weit das ,,Jew. Chron.“ So viel leuchtet aus Allem ein, daß der wesentliche Streitpunkt der von den Rabbinen zu Jerusalem geschleuderte Bann ist, den jene deswegen ausgesprochen, weil der Joseph Shalom bei dem englischen Consul geklagt hat, und daß der Letztere, nicht zugeben will, daß ein Bann darum auf Jemand gelegt werde, weil er bei dem englischen Consul Klage geführt. Ob der Shalom Recht oder Unrecht habe, ob die späteren Sendlinge und die Gemeinde zu Hebron in ihrem Rechte seien, das ist jetzt Nebensache: Hauptsache ist, ob das Beth-Din dem weltlichen Gericht gegenüber den Bann aussprechen dürfe, wenn Jemand bei letzterem Klage führt? Das Verfahren des englischen Consuls wollen wir hier nicht näher untersuchen, klar aber ist es, daß derselbe sich einen solchen Eingriff in.seine Gerichtsbarkeit nicht gefallen lassen könne und dürfe. Würde er ein ungerechtes Urtheil fällen, so stand die Appellation an den englischen Gesandten in Konstantinopel und an das englische Ministerium in London immer nbch frei. Wir sehen hier auf kleinem Gebiete die großen Streitfragen der Menschheit sich wiederholen; es ist der Kampf zwischen der geistlichen und weltlichen Machtzwischen der geistlichen und weltlichen Gerichtsbarkeit. Ueberall hat sich dieser Streit zum Vortheil der weltlichen Macht bis jetzt entschieden, wie weit dieser Vorgang auch bezüglich der Juden in Palästina ein ähnliches Resultat haben werde, läßt sich noch nicht voraussehen. ' Pariser Driefe. YI. (Fortsetzung aus No. 20.) In einem Lande, wo eine regelmäßige Regierung ist, und Gesetze walten, durch welche alle Bürger ohne Unterschied des Glaubens geschützt sind, dürfen solche Gräuelthaten, ohne daß sie ungestraft bleiben, sich nicht wiederholen. Da nun die Anverwandten des verschwundenen Christen durchaus nicht öffentlich über den Raub sprechen, aus Furcht, hart gestraft zu werden, und zudem auch von Zeit zu Zeit die katholischen Missionäre Kinder aus schismatischem Glauben raubten, um dieselben katholisch erziehen zu lassen und sich dadurch einen großen Anhang im Oriente zu verschaffen, letztere aber im Anklagefalle von den betreffenden Consuln in Schutz

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