Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 39 (24.9.1861)
- Date
- 1861-09-24
- Page
- Seite 559 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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550 und so wie dev , ganze Brauch besonderer Art ist, auch durch diese-Festsetzungen sich von denen unterscheiden, die im Allgemeinen bei ähnlichen Verhältnissen Ln Europa in Anwendung kommen. So ist. der von den Gemeinden abgeschickte Bote von den Vorstehern mit einem regelrechten Dokument versehen, welches ihn bevollmächtigt, nicht allein die Gaben in Empfang zu nehmen, als auch deren sich zu bedienen; es ist darin erörtert, wie der Bote durch bekannte Uneigcnnützigkeit das Vertrauen verdient, welcher Antheil ihm gehört, und wie er genaue Rechnung abzulcgen habe. . Der Anthcil, welcher zwischen 10 , und 40 °/o variirt, gemäß der Natur und Bestimmung der Gaben, wird vom Netto bewilligt, abzüglich der Unkosten, welche die Sendung gemacht hat; und diese Festsetzung ist die einzige Belohnung des Sendboten. Nach der Rückkehr hat er den Vorstehern, welche ihm die Vollmacht crtheilt, Rechenschaft zu geben. Weder Belege, noch Quittungen, oder andere Documente werden von ihm verlangt. Die Vorsteher kennen akls langer Erfahrung sowohl den Ertrag, wie auch die Kosten> und sollte sich irgend ein Zweifel erheben, so wird eine Art Eid ihm zuerkannt. Wenn das Resultat den Vorstehern genügt, versehen sie ihn mit einem Dokument, welches dies bestätigt, und befreien .ihn von jedem andern Ansprüche. Mag nun diese Art der Rechnungsablegung den Beifall unserer europäischen Anschauung haben, oder nicht, sie bleibt die einzige, welche seit alter Zeit gebräuchlich war, nur sie ist allein ihren Begründern bekannt, und war die einzige, unter welcher bisher die Smdlinge ihre Botschaft übernahmen. Was auch für Aenderungen in der .Folge getroffen werden, so viel steht fest, daß für die vergangenen Sammlungen keine andere Rechenschaft gefordert werden kann. Nachdem wir diese allgemeinen Bemerkungen vorausgeschickt haben, kommen wir jetzt zur besondern Veranlassung dieser Mittheilung. Vor vier oder fünf Jahren erwählte. die Gemeinde zu Hebron eines ihrer Glieder> Joseph Shalom, zu ihrem Vorsteher, und händigte ihm ein Dokument ein,- wie es dort Sitte, welches ihm seinen Gehalt festsetzte. Eine der Hauptbedingungen, dies steht fest, welche ihm bei seiner Wahl gestellt wurde, war, daß er den Ertrag der Sammlungen zur Abzahlung der schweren Schulden verwenden sollte, mit welchen die Gemeinde belastet war. Unter dieser Bedingung versprach die. Gemeinde ihre Armen zu. unterhalten, damit sie unter , keiner Bedingung die Gemeinde- Fonds angriffen. Nachdem einige.Jahre versioffen und bedeutende Summen eingegangen, ohne daß sich die Schuld im Geringsten verminderte, wurde die Gemeinde unzufrieden mit der Verwaltung ihrer Vorsteher und man for--' dertc Rechnungsablage. ■ Unter verschiedenen Vorwänden verschob man dies von einer Zeit zur andern, und fuhr dennoch fort, gegen den Willen der Gemeinde-ihre Angelegenheiten zu verwalten. Darauf appellirte man an die geistliche Behörde in Jerusalem, deren Entscheidungen Gesetzeskraft haben, und nach zahlreichen Verzögerungen und Ausflüchten wurde endlich festgesetzt, daß Joseph Shalom seines Amtes entsetzt und^ gezwungen sei, seiner Gemeinde Abrechnung zu geben. - Wäre Joseph Shalom ein türkischer Unterthan gewesen, so würde der türkische Pascha besorgt gewesen sein; allem weitern Verfahren ein Ende zu machen und das Verdikt in Ausführung zu bringen.; allein während dieser Streitigkeiten hatte sich Shalom ohne Wissen feinst Gemeinde, die ihn für einen türkischen Unterthan hielt, sich bemüht, einen englischen Paß zu erhalten, so daß, weil er nun als englischer Unterthan betrachtet werden mußte, der Richterspruch dem englischen- Consul in Jerusalem überwiesen wurde, um ihn in Ausführung zu bringen. Soweit ist Alles klar und begreiflich; doch nun beginnt ein geheimnißvolles Verfahren, -wodurch am Consular-Gerichtshoft aus einem verurtheilten Verklagten plötzlich ein mit Erfolg Klagender wurde.. Auf einmal erscheint Joseph Shalom als. ein Kläger; denn er wird vom Consul, trotz des Widerspruchs eines großen Theils der Gemeinde zu Hebron, von der nur Wenige zu dem abgesetzten Vorsteher hielten, in seinem Amte erhalten, und vermöge eines Dokuments, welches er im Besitz haben sollte (welches aber nur eine Fälschung war), - von der Verpflichtung befreit, Rechnung abzulegen, ihm dagegen gestattet, -zwei Rabbineu von Hebron vorzuladen, welche früher zu Sammlungen weggeschickt waren, und ihm nun Abrechnung geben sollten. Vergeblich beriefen sich die Rabbinen auf die Documente, welche ihnen, der Kläger, selbst überantwortet, worin sie vonaller RechnungsaLlegung befreit waren,, und. vor allen weitern Ansprüchen, geschützt wurden; sie rnußten dem Consular-Gerichtshofe einen Rechnungsbericht ablegen, der nach europäischen Begriffenmngenügend war, weil die. Rabbinen die nöthtgen Quittungen und Belege nicht beibringen konnten. Die beiden Räbbinen, von. denen der Eine ein Holländer, unglücklicher Weise durch keinen Agßnten in. Jerusalem vertreten, und der -Andere englischer Unterthan, wurden darauf durch dm Consul. gefänglich eingezogen, und zwar in.das allgemeine Gefängniß unter Gefangene, der niedrigsten Art, und bis sie . genügendem Rechenschaftsbericht geben könnten, -wurde 39*