Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 38 (17.9.1861)
- Date
- 1861-09-17
- Page
- Seite 549 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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549 zur Sicherung der öffentlichen Ordn ung und Ruhe zu. Allen Kirchen und Religionsgenossenschaften ist vom Gesetze gleicher Schutz und gleiches'Recht verliehen. Es giebt keine durch den Staat bevorrechtete Religion. - Jede Kirche und Religionsgesellschaft ordnet urW verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genüsseder für ihre Eultus-, Unterrichts-und Wohlthätigkeitszwccke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. K i r ch e n u nd R el i g i on ö g enossenschaften sind den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Auch steht dem Staate das Recht zu, bezüglich kirchlicher Angelegenheiten, welche und so weit sie das öffentliche Interesse berühren, Anordnungen zu erlassen. Der Verkehr zwischen den Obern und den ihnen untergebenen Dienern und Angehörigen einer Kirche und Religionsgenossenschaft ist ungehindert. Die Bekanntmachung ihrer Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen. Für jede Kirche und Religionsgesellschast ist die Errichtung, Veränderung, oder- Aufhebung von Aemtern der Seelsorge nieder» oder höher» Ranges, die Festsetzung ihrer Bezirke und Sprengel, so wie die dieöfälligen Zu- und Abtheilungen an die Zustimmung des Staates gebunden. Versammlungen der Vorsteher oder Diener einer Kirche oder Religionsgcnoffenschaft, welche nicht regelmäßig zur Besorgung der gewöhnlichen Angelegenheiten gehalten werden, sie mögen mit oder ohne Zuziehung von andern Angehörigen der religiösen Gemeinschaft, stattfinden, sind wenigstens acht Tage vor deren-Abhaltung der Negierung anzuzeigen. .Dieser steht es frei, einen landesfürstlichen Commissar abzusenden, welcher einer solchen Versammlung beizuwohnen hat. Ueber eine jede solche Versammlung muß ein Protokoll ausgenommen werden, von welchem die Regierung zu jeder Zeit Einsicht und Abschrift nehmen kann. Der landesfürstliche Commissar hat das Recht, im Falle der nicht gehörigen Anzeige der Versammlung, oder in so fern in dieser, etwas Gesetzwidriges oder Staats schädliches oder Gefährliches vorkäme, dieselbe aufzuheben. Der Einfluß jeder Kirche und Religionsgenossenschast in den Volks- und Mittelschulen ist auf den Unterricht in der bezüglichen Religion eingeschränkt. Die Vorträge in der Religionswissenschaft an Universitäten sind von dem Einflüsse der Vorsteher und Diener jeder Kirche und Religionsgenossenschast frei. Die Gesetzgebung in Hinsicht auf Ehegelöbnisse und die Ehe, so weit, cs sich um ihre rechtliche Gültigkeit und ihre bürgerlichen Wirkungen handelt, steht-; dem Staate allein zu und er übt die bezügliche Gerichtsbarkeit Ln Ehesachen durch weltliche Gerichte aus. Dem Landesfürsten stehen in Betreff der Ernennung, der; Wahl oder des Vorschlags in einer Kirche oder Religionsgcsellschaft diejenigen Rechte zu, welche deren Satzungen ihm als solchem einräumen oder ihm in. Gemäßheit derselben insbesondere gewährtwerden. .Alle, Vorsteher und Diener einer Kirche oder Religionsgenossenschaft haben vor dem Antritte ihres Amtes dem Kaiser den Eid der Treue und des Gehorsams wie der genauen Beobachtung der Gesetze und gewissenhafter Erfüllung der Pflichten zu schwören. Vereinigungen in einer Kirche oder Religionsgenossenschast, deren Mitglieder zufolge feierlicher Gelübde nach-einer bestimmten Regel unter einer Oberleitung gemeinschaftlich, leben und verkehren, sind an die Zustimmung der Staatsgewalt gebunden.. Es bedarf der, Genehmigung dieser zur Regel und zu . den Satzungen einer solchen Vereinigung eben so wohl als zu jeder,Veränderung derselben. Das letztere gilt auch von den schon bestehenden Vereinigungen dieser Art. Der Staat kann auch bestehende derartige Vereinigungen, sobald es das öffentliche Interesse erheischt, aufheben. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von deren Abschlüsse vor.dem durch den Staat hierzu bestell t c n B e a m t e n abhängig. Eine kirchliche Trauung kann, nur nach der Vollziehung des vorgedachten Actes stattßnden. .Die Religionsverschiedenheit ist kein bürgerliches Ehehindermß. -.Eine Censur irgend einer Kirche oder Religionsgesellschast in Betreff der Bücher oder andrer Schriften darf nicht bestehen. Das Preßgesetz des Staates allein -hat auch für Bücher und Schriften religiösen Inhalts - seine Wirksamkeit. Für Ruhestätten der. Verstorbenen hat, die Gemeinde Sorge zu tragen und das Begräbniß der Todten.ist eine.Gemeindeangelegenheit. Jede Kirche und Religionsgenoffeyschast. ordnetnur die -gottesdienstlichen Uebungen bei Leichenbegängnissen, ihrer Angehörigen nach ihren Satzungen. Wien, 2. September Die „K. Z." läßt sich von hier aus schreiben: „Die hier anwesenden Polen sind wahrhaftig genug, zu; bekennen, daßdie Maffe des polnischen Volkes: nicht mit ihnen gehe, und dieser 38