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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-09-17 · Heft 38 (17.9.1861) · p. Seite 548

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 38 (17.9.1861)
Date
1861-09-17
Page
Seite 548 (sequence 8)
Language
German
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548 Heft: 3) wird daher von A. Bernhardt sen. der zw eckmäßige Vorschlag gemacht, wo man auf den Ofen angewiesen ist, die Heizthür hermetisch zu schließen und aus dem übrigens auch ganz geschlossenen Aschenfalle eine Röhre außen vom Ofen bis in die Nähe der Decke zu führen. Aber, wie gesagt, ist der Ofen überhaupt ein ganz dürftiger Norhbehelf, selbst für Wohnzimmer. Zur Ausführung des Baues waren etwa 150,000 Thlr. verfügbar, nämlich 50,000 Thlr. aus Beiträgen, die der Gemeindevorstand in Zeit von zwei Monaten zusammengebracht, 30,000 Thlr. aus früheren milden Gaben und einem Legat der Frau Sarah Levy, und 50,000 Thlr., die man aus dem Verkauf des allen Krankenhauses zu lösen hofft. Mit der architektonischen Leitung des Baues wurde der König!. Baurath Herr Knoblauch, mit der Ausführung der Baumeister- Herr Haehnel betraut. — Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 8. September.. Wir haben im Leitartikel der No. 36 d. Bl. über ein Elaborat des Staatsminiftcrs von Schmerling betreffs der bürgerlichen Gleichstellung der Juden und der Mischehen, gerichtet an seine Collegen, Mittheilung gemacht. Hierzu kommt nun ein bereits in die Oeffentlichkeit gelangtes zweites Aktenstück, ein Elaborat des Ausschusses des Reichsraths, welches, obgleich es selbstverständlich eben erst nur eine Vorlage ist, dennoch hier mitgetheilt werden muß. Daß dasselbe die völlige Gleichstellung nicht blos der Bekenner, sondern auch der Bekenntnisse selbst in sich schließt, ersieht ein Jeder leicht. Die heutige „Presse" veröffentlicht unter dem Titel „ein Oesterreichisches Religionsedict" ein interessantes Aktenstück. Es ist das Elaborat des nach Mühlfeld's Anträgen gewählten Ausschusses für Regelung der konfessionellen Angelegenheiten. In dem Bestände des als Staatsgesetz publicirten Concordats lag für den Ausschuß unverkennbar die größte Schwierigkeit, zu einer unabhängigen Beurtheilung der gebieterischen Reformen auf dem Gebiete der konfessionellen Gesetzgebung zu gelangen; denn das müssen auch diejenigen, welche das Concordat sehnlichst hinweg wünschen, eingestehen, daß, wenn dieses Concordat. ein unanfechtbarer Vertrag ist, der über den Gesetzen des Reiches steht, auch die gesetzgebende Gewalt nichts daran ändern' könnte, und daß Oesterreich, so lange es dem heil. Vater beliebte, verurtheilt bliebe, auf dem weiten Rechtsgebiete, das in diesem Acte behandelt wird, als ein fuzeräner Staat Roms fort zu'eristiren. Doch der Ausschuß hat entweder die Theorie von der Unveräußerlichkeit der Souveränetätsrechte, deren Werstes die volle gesetzgebende Gewalt ist, anerkannt und das Concordat also lediglich wie einen legislatorischen Act, der durch einen spätem verändert und aufgehoben werden kann, angesehen, oder er hat sich mit Beziehung auf den 35. Artikel des Concordats selbst, in welchem „Se. Heiligkeit und Se. kaiserl. Majestät sich zu freundschaftlicher Beilegung der Sache ins Einvernehmen setzen" wollen, „wofern sich in Zukunft eine Schwierigkeit ergeben sollte", der Anschauung hingegeben, daß sich jetzt, wo die verkündete Verfassung grundsätzlich in Widerspruch mit dem Concordate tritt, eine solche „Schwierigkeit" ergeben hat; daß hiermit der Anlaß gegeben ist, damit „Se. Heiligkeit und Se. kaiserl. Majestät sich zu freundschaftlicher Beilegung der Sache ins Einvernehmen setzen"; daß die Hoffnung auf eine glückliche Führung dieser Behandlung in der stets von Oesterreich für Se. Heiligkeit bewährten Sympathie eine volle Berechtigung hat und daß also das neue Rcligionsgesetz ganz unbefangen entworfen werden kann und soll. Es fehlte zu einem solchen Vorgehen nicht einmal an einem historischen Präcedenzfalle. Ist doch auch in Bayern auf das im Jahre 1816 abgeschlossene Concordat im Jahre 1818 schon ein Religionsedict, welches die Wirkungen des erstem aufgehoben hat, gefolgt, und so scheint auch der Ausschuß an die Stelle, wo im absolutistischen Oesterreich ein Concordat stand, im konstitutionellen Oesterreich ein Religionsedict setzen zu wollen, und daß das neue Oesterreichische Religionsedict, wenigstens nach der Absicht der Ausschußmehrheit, seiner Aufgabe entsprechen würde, dafür bürgen bereits die bisher im genannten Ausschüsse gefaßten Beschlüsse. Letztere lauten nun nach der „Presse" folgendermaßen: Jedermann ist die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Niemand kann gezwungen werden, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. Die häusliche * Ausübung des Religionsbekenntnisses steht Jedermann ungehindert zu. Einer jeden gesetzlich anerkannten Kirche und Religionsgenoffenschaft steht das Recht der öffentlichen Religionsausübung/ vorbehaltlich jedoch 'der nöthigen Maßregeln

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