Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 36 (3.9.1861)
- Date
- 1861-09-03
- Page
- Seite 516 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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51Ü lilität nicht nur in verschiedene Kategorien, sondern auch nach verschiedenen faktischen Subsumtionen weisen möchte; ferner, ob es sich um eine öffentliche, oder um eine privative Sabbathfeier handelt, wobei es: wesentlich ist, daß die erstere für den jüdischen Sabbath gar nicht besteht, vielmehr der Mische Beamte den christlichen Sonntag publice zu feiern ebenso berechtigt, als verpflichtet ist, für letztere es aber weder für den jüdischen, noch für den christlichen Beamten eine Controlle giebt. Endlich aber, und das ist höchst wesentlich, kann der solchergestalt des technischen und casuiftischen Materials nicht recht mächtige Rabbine von vornherein auch nicht wissen, von welcher Tragweite sein eventuelles, von seinen zunächst betheiligten Religionsgenossen ihm gar nicht abverlangtes Gutachten für deren Gewissensfreiheit, deren Rechtsverhältnisse und rechtliche Fähigkeiten sein und welche Anwendung davon in dieser Beziehung gemacht werden wird, daher derselbe, außer dem Uebelstande, welcher überhaupt mit jeder principiellen und hypothetischen Definition verbunden ist, zu welcher auch die Gerichte selbst in der Regel ohne factische Veranlassung aus sehr gerechtfertigter Vorsicht sich schwer entschließen, noch besonder», auf die Würdigung einer so bedingten und zweifelhaften Zuständigkeit beruhenden Nichtigkeiten ausgcsetzt ist, sich also Alles vereinigt, um seine motivirte Ablehnung zu begründen.*)? — s. Literarischer Wochenbericht. Magdeburg, 25. August. Am 17. Juli wurde in Dresden vom Oberrabbiner Dr. W. Landau in der Synagoge ein feierlicher Trauergottcsdienst zum Gedächtniß des sel. Dr. B. Beer abgehalten. Die Rede des Dr. Landau ist jetzt bei Kuntze in Dresden „zum Besten *) Wir geben diese Auseinandersetzung, weil es in solchen Fragen nothwendig ist, daß der Gegenstand allseitig besprochen werde. Uebereinstimmen können wir mit dem Herrn Vers, nicht. Ist es Pflicht eines Jeden, zu sagen, was er weiß, und zu verthcidigcn, was er glaubt, so ist es sicher die Pflicht, also auch das Recht des Rabbinen, in einer so hochwichtigen Frage sich auszusprechen, sobald er dieselbe nicht zu schwer für sich hält oder darüber bei sorgfältiger Prüfung zu einem bestimmten Resultate gelangt ist. Der Rabbine ist — Religionslehrer, und ein solcher kann bei der Discussion einer bedeutsamen religiösen Frage nicht zum Stillschweigen vcrurtheilt werden, noch darf er schweigen. Er darf, noch dazu gefragt, nicht hinter juristische Distinceiner zu gründenden Beer-Stiftung" erschienen. Wie von dem geistreichen Redner bei einer solchen Gelegenheit vorausgesetzt werden wird, ist diese Gedächtnißrede voll Erhebung und Tröstung, ein würdiges Denkmal des Dahingeschiedenen. Was bei einer Todtenfeier aber nicht immer der Fall ist, kann bei dieser Gelegenheit sicher hervorgehoben werden, nämlich daß jedes Wort des Lobes auf und der Trauer um den.Verstorbenen wahr ist, und von allen Zuhörern als nicht zu viel gesagt erkannt wurde. Wir machen daher auch an dieser Stelle auf die gedachte Rede aufmerksam. — Die Stereotypirung des Bibeltertes für die israelitische Bibelanstalt hat bereits die Bücher Samuelis hinter sich und steht in der Mitte des ersten Buches der Könige. — Die „New-Cyclopaedia“ von Appleton enthält eine Biographie des Dr. Ludwig Philippson. Außerdem hat jüngst ein deutscher Gelehrter von London aus den Auftrag erhalten, für ein größeres englisches Werk eine ausführliche Biographie Philippsons zu schreiben, und namentlich sein Wirken in politischer Beziehung darin zu würdigen. — Der auch in weiteren Kreisen wegen seiner rastlosen Bemühungen rühmlichst bekannte Lehrer Markus Dreyfuß in Endingen beabsichtigt in dem für Erlangung der bürgerlichen Gleichstellung auch in der Schweiz günstigen Zeitpunkte eine desfallsige Denkschrift herauszugeben, und ersuchen auch wir alle Freunde der guten Sacke, ihn hierzu durch Subscription auf jene Schrift zu unterstützen, und sind wir bereit, Subscriptionen anzunchmcn. Das desfallsige Circular des Herrn Dreyfuß lautet folgendermaßen: „Das freieste Land Europas', das auf seine freien Institutionen mit Recht stolz ist, konnte sich bis anhin des drückenden Alps nicht erwehren, der sich in der Nacht des Mittelalters auf seine, wie auf so manchen Landes Brust gelegt hat. Der schweizerische Freistaat, oder vielmehr einige tionen sein Stillschweigen verschanzen. Daß man seine Au-, torität niemals als ^bindend ansehen kann und wird, das erleichtert ihm gerade das Antworten. Sollte ich z. V. ein entscheidendes Votum abgeben sollen, so würde ich es verweigern, aber ein facultatives als Sachverständiger, dazu kann ich mich entschließen, denn dann ist cs weiterer Dlscussion unterworfen. Wenn ein Gericht Aerzte als Sachverständige annimmt, so bleibt dem Gerichte Vorbehalten, ihrem Gutachten nach seinem eigenen Urtheile Einwirkung zu gewähren, oder zu versagen, ohne daß hierdurch dem Arzte das Recht zustände, sein Gutachten zu verweigern. Das Staatsgesetz verpflichtet jeden Bürger, der als Sachverständiger vorgefordert wird, sein Gutachten abzugeben und es erforderlichen Falles zu beschwören. Die Redaction. .