Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 36 (3.9.1861)
- Date
- 1861-09-03
- Page
- Seite 515 (sequence 5)
- Language
- German
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515 an ihren Beruf oder Stand gefundene ausschließende Autorität ab. Denn das Gesetz ist nicht btos ihnen, sondern dem gesammten Israel, ohne Unterschied des Standes,. Alters und Geschlechtes, und zwar nicht Llos den am Sinai versammelt gewesenen, sondern auch allen folgenden Generationen und deren Genossen (5. B. M. 29, 10 — 14.; 30, 11-14; 31, 11—12.) verkündigt und gegeben, und jeder Israelit ist verpflichtet, es zu kennen, danach zu forschen, nach dem Grade seines Wissens es sich.auszulegen. Eine oberste unbedingte Autorität wohnte nur dem Propheten selbst s2. B. M. 28, 19.) und dem Orakel des Hohenpriesters (5. B. M. 17, 19.) bei. Ueber kleinere Dinge, vielmehr Fälle, sollen die Häuptlinge (.2. B. M. 28, 19.), über gewisse besondere die Priester (3. B. M. 13, 14.; 27. 8.; 4. B. M. 5, 10.) sprechen und lehren (5. B. M. 33,. 10.). Von Rabbinen weiß aber das Gesetz nichts, erst die Tradition setzt sic als vorzüglich Kundige ein; aber ein solcher konnte und kann ein Jeder sein, welchem Stande und Berufe er auch angehören möge; die Ordination ist erst eine spätere (mittelalterliche), weder überall anerkannte, noch eingeführte Einrichtung, und berechtigt weder ausschließlich, noch einseitig, noch zu andern Functionen, als zum Spruch für Diejenigen, welche sich selbst zu bescheiden nicht getrauen, und zwar auch dieses blos für eingetretcnc Fälle, nicht für principielle, für theoretische oder hypothetische Punkte; selbst für die sie befragenden Einzelnen sind ihre. Aussprüche nicht unter allen Umständen bindend, wenn sie mit deren Bewußtsein oder erlangtem bessern Wissen nicht übereinstimmen, es sei denn von dem Handeln einer Gemeinschaft, oder für eine Gemeinschaft, oder mit, oder in einer Gemeinschaft die Rede, für welche ein einzelner Theil nicht einstehen kann. Wo aber der Einzelne für sich allein verantwortlich ist und keinen Dritten, auch keinen Rabbinen als maßgebend erkennt, ist ein solcher es auch nicht, kann derselbe also auch einen Einfluß auf jenes Handeln oder Unterlassen nur durch dessen Zuthun, in vorliegender Sache also nur dann haben, wenn es sich um eine Dispensation, oder, bezüglich der Gewissensfreiheit, um einen Zwang a priori handelt. Außerdem würde der Spruch eines Rabbinen von den betreffenden Individuen nicht überall als verbindlich angesehen werden, weder wenn derselbe im Widerspruch mit der Ueberzcugung der Einzelnen Etwas untersagt, noch wenn ihdie Verpflichtung jedes Rabbinen, der Staatsregierung jede an ihn gerichteti: Frage zu beantworten, läugnen wollen? DieRedaction. nen derselbe Etwas erlaubt, so daß auf der einen Seite der verbietende, auf der andern der facultative Spruch auf allcnthalbige Anerkennung nicht würde rechnen können. Auch haben schon von jeher in wichtigen Fragen einzelne Rabbinen nicht gesprochensondern rabbinische Collegien, nachmals auch selten , ohne Mitwirkung nick trab binisch er Männer; in manchen Ländern und Gemeinden ist dem ausdrücklich vorgebeugt; in Frankfurt am Main ist man ja so weit gegangen, es dem Rabbinen zur Bedingung zu machen, ohne Zustimmung des Gemeindcvorstandes kein allgemeines Gutachten abzugeben, und wenn hierin auch schon eine Uebertreibung erkannt werden muß, so wird das zum Grunde liegende Princip schwerlich ganz aufgegebcn werden.*) Dazu kommt, daß in Preußen, so viel mir bekannt, die Rabbinen einer eigentlichen staatlichen Anerkennung nicht genießen, daß sie keine Beamte des Staates, sondern nur von den Gemeinden zu bestimmten Verrichtungen und Auskünften als S a ch - verständige in mehr privater Weise berufen sind, also höchstens nur für die beiden oben angedeuteten Verhältnisse zur Begutachtung herangezogen werden könnten, wenn es nämlich um die Beurthcitung von Difpensationsgesuchen israelitischer Angestellten oder darum sich handelte, israelitische Candidaten, analog der Militärpflicht, bei Vermeidung empfindlicher Nachtheile zur Annahme von richterlichen Functionen zu zwingen. Letzteres ist hier gewiß gar nicht, ersteres kaum vorauszusetzen. Die Rabbinen wären also bei einer hypothetischen Begutachtung in dem Falle, Aussprüche abzugeben, die eventuell von den betheiligten Neligionsgenosse.n in dem einen, oder in dem entgegengesetzten Sinne wenig oder gar nicht anerkannt würden**), zu deren Findung es auch einer Reihe von Voraussetzungen bedarf, welche auf einseitige Auskunft nicht genügend zu beurtheilen stehen, z. B. ob die Rede von Einzel- oder Collegialrechten ist, ob Substitutionen erleichtert, oder gestattet, oder nur möglich sind, ob es sich um Verhöre, um Vorträge, um Ausarbeitungen rc. handelt, lauter Thätigkeiten, welche die rabbinische Sub- *) Das müssen wir denn doch durchaus bestreiten! Ist der Nichtrabbine nicht gebunden, sich nach dem Gutachten zu richten, so kann auch ein Rabbine nicht gebunden werden, Gutachten zu geben! Die Redaction. **) Das muß sich in allen Fällen jeder begutachtende Rabbine gefallen lassen, und wenn es sich um eine Stecknadel handelt, das nimmt aber den Rabbinen die Befugniß nicht, Gutachten zu geben, wenn solche verlangt werden. Die Redaction,