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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-08-27 · Heft 35 (27.8.1861) · p. Seite 504

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 35 (27.8.1861)
Date
1861-08-27
Page
Seite 504 (sequence 8)
Language
German
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der gelehrten Welt ist Weil durch seine Geschichte Muhamed's und des Kalifats-rühmlichst bekannt; durch umfassendes Quellenstudium undkritische Sichtung der bisherigen historischenvielfach nrthümlichen Ansichten über Entstehung und Ausbreitung des Islam hat Weil auf diesem wichtigen, aber bis dahin verworrenen und dunkeln Geschichtsgebiete erst Bahn gebrochen und Licht geschaffen. Weib gilt mit Recht als einer der gründlichsten Kenner der arabischen Sprache Und Literatur unserer Zeit. < Stuttgart, im August. (Privatmitth.) Unter den 3480 Personen, welche im Jahre 1859 aus Württemberg auswanderten, befanden sich nach den in dem neuesten Hefte der „Württembergs Jahrbücher" aufgestellten statistischen Tabellen 60 Israeliten. Die Auswanderung unter den Israeliten ist verhältnißmäßig weit größer als unter den übrigen Confesstonen. Während bei den Evangelischen ein Auswanderer auf 498 evangelische Einwohner kommt, kommt bei den Israeliten schon auf 203 Einwohnerein Auswanderer, also ein um die Hälfte größeres Verhältnis Preußen. Magdeburg, im August. (Privatmitth.) Die in diesen Tagen ausgegebene No. 7 des „Ministerialblattes für diö gesammte innere Verwaltung in den Königlich Preußischen Staaten enthält folgendes Rescript: 167) Circular-E.rlZß an sämmtliche Königliche Regierüngewünd an das Polizei-Präsidium zu Berlin, die temporäre Zulassung ausländischer Juden als Dienstboten, Gewerbegehülfen, Rabbiner und Synagogen- .' beamte betreffend, vom 10. Juni 1861. Da das praktische Bedürfniß eine mildere Handhabung der Bestimmungen des §. 71 des .Gesetzes vom 23. Juli 1847, betreffend die Rechtsverhältnisse der Juden, und der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 14ten October 1838 (Ges.-Samml. S. 503) in Betreff der temporären Zulassung jüdischer Ausländer, namentlich aus der Classe der gewerblichen Arbeiter, im Jnlande gestattet, so finden wir uns veranlaßt, Folgendes anzuordnen: 1) Die in der Allerhöchsten Ordre vom 14. October .1838, resp. in der Circular-Verfügung vom 28. December 1838 (Annal. Bd. XXII. S. 172) des da- 504 maligen Ministers des Innern und der Polizei vorgeschriebenen Concessionenwelche, Behufs des Arbeitnehmens bei inländischen Meistern, an jüdische Hand- W werksgesellen aus den deutschen Bundesstaaten, beziehentlich nach der durch die Allerhöchsten Erlasse vom 19. Februar 1842 (Minist.-Bl. S. 188) und vom 20. März 1858 (Minist.-Bl. S. 59) der erstgedachten Ordre gegebenen Ausdehnung, an solche Gesellen aus dem Königreiche Dänemark und den Niederlanden von den Bezirks-Regierungen ertheilt werden, und zu denen nach der Circular-Verfügung .von 1838 bisher ein Stempel von 15 Silbergroschen zu verwenden gewesen, sind künftig stempel fr ei auszufertigen. - 2) Das in der Circular-Verfügung vom 28. December 1838 sä 6 ausgesprochene unbedingte Verbot, die gedachten Concessionen auf eine längere als höchstens dreijährige Frist zu ertheilen, wird in Rücksicht darauf, daß die Allerhöchste Ordre vom 14. October 1838 die Dauer solcher Concessionen nur in der Weise beschränkt, daß ihre Ausstellung auf bestimmte Zeit, etwa auf 2 bis 3 Jahre erfolgen solle, dahin abgeändert, daß deren Verlängerung ausnahmsweise, wo solches aus besonderen Gründen billig und die Verlängerung an sich nach Punkt 5 der vorgedachten Circular-Verfügung nicht bedenklich erscheint, auch auf bestimmte kürzere Fristen über den bisherigen dreijährigen Zeitraum hinaus erfolgen kann. Es versteht sich jedoch von selbst, daß die hier in Rede stehenden jüdischen Handwerksgesellen allen sonstigen, die Zulassung ausländischer Handwerksgesellen überhaupt regelnden Bestimmungen, namentlich denen des Wander- Regulativs vom 24. April 1833 (Annal. S. 185) unterworfen bleiben. , . 3) Die besondere Genehmigung, deren es nach §. 71, zweites Alinea, des Gesetzes vom 23. Juli 1847 zur Annahme ausländischer Juden im Jnlande als Rabbiner Und Synagogenbeamte, oder als Dienstboten bedarf, und deren Ertheilung durch die Verfügung vom 30. Januar 1851 den Regierungen allgemein delegirt worden, ist künftig nur aus solchen Gründen zu versagen, welche auch die Zulassung eines christlichen Ausländers ln ähnlichen Lebens- und Erwerbs-Verhältnissen hindern würden. Dies gilt auch für die Handhabung des zweiten Alinea des allegirten §♦ 71 bezüglich Zulassung derjenigen jüdischen G e w e rks g e h ü l - fenGesellen und Lehrlinge aus dem Auslande, auf

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