Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1861)
- Date
- 1861-08-27
- Page
- Seite 501 (sequence 5)
- Language
- German
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scheidungen zu gelangen, welche im Ganzen doch unfruchtbar sein würden, indem nicht nur jenes präjudicielle Princip auch für das Gewissen ein für alle Mal entscheidet, sondern dasselbe auch mit der Bestimmung der preußischen Staatsverfaffung im Einklang ist, daß das religiöse Bekenntniß der Erfüllung der Pflichten gegen den Staat nicht hinderlich sein dürfe. Hierauf nimmt auch ein Leitartikel der Allg. Ztg. d. Jud. (No. 28 vom 9. Juli d. I.) Bezug, worin zugleich ausgeführt ist, daß einestheils jeder Rechtscandidat eine Anstellung in seinem erwählten Berufe zu suchen und zu bekleiden berechtigt, andererseits die Regierung irgend eine Classe von Unterthanen von diesem Berufe auszuschließen, wenn die Gesetze es nicht thun, nicht berechtigt sei. Auch müssen, heißt es dort, wenn doch angefragt, werden soll, alle Rabbinen befragt werden, indem unter diesen, sodann aber unter möglicher Weise verschieden ausfallenden Ansichten eine Wahl zu treffen der Staatsbehörde keinesfalls zustehe, wenn das-Resultat irgend eine Verantwortlichkeit decken soll. Aber auch schon früher hat eine in einer jüdischen Zeitschrift enthaltene und nachmals in einem Separatabdruck ergänzte Correspondenz zwischen einem hochgestellten (protestantischen) Geistlichen (wie es heißt, in einem norddeutschen Staate) und einem Rabbinen diesen Gegenstand gewissermaßen,e i n l e itend berührt. Jener „hochgestellte Geistliche" berücksichtigt nämlich, wie er selbst sagt, nicht mehr eine ,(gesetzgebende) Entscheidung, die ein fait accompli ifi, möge dieselbe nun als ein Sieg der Humanität,, oder, was er darin ^u erblicken g e n e i g t ist, eine Bestätigung sein, daß „Iehovah noch lebt, um sein gerechtes Urtheil über sein Eigenthumsvolk zu vollziehen" (ein Satz, dessen Dunkel ich nicht zu zerstreuen, dessen Tendenz ich nicht zu entziffern vermag) — sondern er will wissen, ob Israeliten Anstellungen im Staatsdienste suchen und annehmen dürfen, welche ihnen an Orten zu wohnen, auflegen, wo sie täglich die Gesetze Mosis und der Rabbinen übertreten müssen. Ich will nicht danach forschen, was den hochgestellten Geistlichen, nachdem er das fait accompli der Gesetzgebung anerkannt hat, noch antreibt, und welche Pflicht er damit erfüllen glaubt, an einen Rabbinen eine Interpellation zu richten, die, wie er ebenfalls selber sagt- „kein muffiges Gedankenspiel,. sondern eine ernste Wirklichkeit" betrifft. Die Antwort des Rabbinen ist auch eine im Ganzen blos präjudicielle; sie ist kei'ne Antwort für die Sache) sie behandelt großentheils nur die Legitimation zur Sache. Sie ist nämlich eine ganz berechtigte Ausführung des welchem jedes Splittergericht verfällt: Wenn Du Beruf fühlst, zu kehren — so kehre vor All e m vor der eigenen Thür. Er fragt, wie denn Katholiken, es halten sollen, vielmehr wie es mit denselben gehalten werden soll, welche an Orten wohnen, wo sie die Sakramente ihrer Kirche nicht empfangen können in s. w., oder gar mit den „Moleschotten" und den „Vögten", während doch das Judenthum eines Geistlichen überall nicht bedürfe, sich im Einzelleben symbolisiren, selbst in der Einöde sich bewähren und'bezeugen könne; er fragt ferner, wie es denn mit den Juden selbst gehalten werde, oder wie sie es zu halten haben, welche, zum Kriegsdienste angehalten, dem Gebot: „Du sollst.nicht tödten! " zuwider handeln müssen (auch zu allen Zeiten mußten), oder welche keinerlei Pflichten in Betreff des levitischen Opferdienstes mehr Nachkommen können? Auch möchte er belehrt sein, in welcher Weise überhaupt aus irgend einem Buchstaben der heiligen Schriften des einen wie des andern Bekenntnisses bezüglich der Beobachtung des mosaischen Gesetzes, welches auch nach den Worten der christlichen Urkunden Himmel und Erde überdauern soll — für das christliche Leben eine Anschauung gewonnen werden könne, welche, sich dem jüdischen Leben verschließen müsse? Und darin ist er gewiß im Rechte; denn selbst die Ausführung in Matth. 12, 3—5. u. .10 —12;> in Mark. >3, - 4., .Luk. 6, 9. ist nicht nur von rabbini» scher Methode, sondern wird auch durch das „Stillschweigen" der „Schriftgclehrten" anerkannt. Ich weiß nicht, ob auch der „hochgestellte-Geistliche", welcher gewiß nicht minder ein Schriftgelehrter ist, der Ausführung des (mir unbekannten) Rabbinen gegenüber geschwiegen hat, oder ob er aus den angeführten Stellen andere Schlüsse zieht als wir, die wir darin nicht nur keine Aushebung des; Gesetzes , vielmehr dessen Bestehen vorausgesetzt finden und die darin enthaltene Deutung acceptircn können, ohne unsere Religionsgemeinschaft verläugncn zu müssen. Rechtsprechen ist jedenfalls ein Gutes Thun, selbst eines Gebotesdfüllung (Mos. 5, 20.) und eine Entheiligung des Sabbaths so wenig wie das Recht lehren, wie das L e h re n überhaupt; giebt es doch denkwürdige rabbinische und Gemeindebeschlüffe, die von einem Sabbath datirt sind (Jost, Gesch. d. Judenth. 111.,; S. 49.). Der Rabbiner fragt ferner, wie denn im christlichen Leben der Sabbath beobachtet werde? und dehnt dann -seine Fragen auch auf die Sorgfalt für die Sittengesetze aus,i woran es wohl in manchen Staaten fehlest