Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 35 (27.8.1861)
- Date
- 1861-08-27
- Page
- Seite 500 (sequence 4)
- Language
- German
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500 seine sociale Stellung, auf die Bewältigung des gegen ihn gekehrten, Jahrhunderte alten Voruriheils? So bleibt er lieber indifferent; es ist seine, gelindeste Rache.-Aber es giebt auch eine Claffe feinfühlender Juden, die von den angedeuteten Mißständen absehen und dem a ll g e m e i n e n Interesse ihr persönliches Mißbehagen zum Opfer bringen. Sie legen bei jeder. Gelegenheit eine aufopfernde Uneigennützigkeit an den Tag — sie nehmen an den Ereignissen und Bestrebungen der Zeit regen Antheil und fördern die letzteren mit allen ihnen zu Gebot stehenden Kräften. Diese Classe ist im Verhältniß zur Gesammtzahl sehr bedeutend: in ihr ganz vorzüglich documentirt sich jene höhere Anständigkeit, jener feine Sinn, von dem ich eben sprach, der nicht das Product feiler Geldgier, sondern der Ausdruck einer wahrhaft menschlichen Seele ist. Je mehr sich diese Anerkennung Bahn bricht, desto mehr muß auch das große Unrecht anerkannt werden, das man gegen die Juden noch begeht. Die preußische Verfassung hat freilich die Gleichheit aller Preußen vor dem Gesetz ausgesprochen und die Zurücksetzung wegen irgend eines religiösen Bekenntnisses aufgehoben. Trotz Recht und Verfassung giebt es noch eine „Judenfrage". Wann endlich der Geist der Humanität und Gerechtigkeit diese Frage zum Austrage bringen wird, läßt sich nach der gegenwärtigen Lage der Dinge noch nicht bestimmen. Aber so viel ist klar: die Regierungen allein können nur eine Seite dieser Judenfräge erledigen, die andere, die rein sociale, bedarf einer Reform aus der Mitte des Volkes heraus. Jeder Einzelne, zunächst in seinem engeren Kreise, muß dafür sein Thcil liefern. Jeder gebildete Mann, jede gebildete Frau muß sich von der Grundlosigkeit und Lächerlichkeit des VorurtheilS gegen die Juden überzeugen und so viel an ihnen ist, dessen Bekämpfung und Beseitigung zur ernsten Aufgabe stellen. Der Gott, an den wir glauben, ist ein und derselbe „große Unbekannte," und zu der künftigen Glückseligkeit so gut wie zu der irdischen, gehört vor Allem ein wahrhaft menschlich Leben, zu dem jeder Mensch, ob Jude ode^Seide oder Christ, verpflichtet ist; die Religion berechtiDRiemanden zu einem Vorzüge. — Im Staate aber sind wir B ü r g e r, gleichberechtigt, gl eich verpflichtet; — im Privatleben endlich sind wir Menschen, denselben Freuden, denselben Schmerzen unterworfen. Wir bemitleiden jenen Fanatismus, der in den mittelalterlichen Scheiterhaufen, in jenen Ketzerverfolgungen und Jnquisitionsgräueln seinen barbarischen Ausdruck fand — wir sind stolz auf unsere moderne Bildung, auf unseren deutschen Geist, .unsere deutsche Sitte:, hüten wir uns denn, einen mit der heutigen Intelligenz im Widerspruch stehenden Zustand aufrecht zu erhalten, der die Nachwelt an unserem Gerechtigkeitssinne - irre machen könnte. Die Aufklärungsperiode zur Zeit Lessings und Herders bezeichnet die heutige Kritik als das Zeitalter des klassischen Idealismus. Wenn die Gegenwart eine realistischere Färbung trägt, so sei es auch unsere Aufgabe, die Idee jener edlen Geister im Leben zu verwirklichen. Aus dem westlichen Deutschland, im August. Zuständigkeit -cr Vabbinen Gutachttn in weltlichen oder Staats^wecken. Von. einem jüdischen Rechtsgelehrten. Oeffentliche» Blättern zufolge wollte der Herr Justizminister in Preußen rabbinische Gutachten über, die Frage einziehen: yb ein der israelitischen Religionsgemeinschaft angehöriger Richter im Einklang mit seinen Religionspflichten am Sabbath (siebenten Wochentage) seine Amtspflichten erfüllen dürfe? Einsender dieses Artikels hegt für seine Person hierüber zwar keinen Zweifel, weil es feststeht, daß die beschworene Pflicht gegen den Staat und die bürgerliche Gesellschaft unter allen Umständen zu erfüllen ist, wofür nicht allein das geschriebene Gesetz, sondern auch die Tradition die ausreichendsten Handhaben darbieten*), andererseits es auch kein Leichtes sein wird, die verschiedenen Thätigkeiten, aus welchen sich eintretenden Falles die Function eines Gerichtsbeamte» zusammensetzen würde, allesammt in die unzweifelhafte Kategorie der für den siebenten Tag verbotenen Arbeit zu bringen, deren Definition bekanntlich zwischen Knechtes- und real schaffender oder schöpferischer Thätigkeit (Mos. 2, 20. S. und 5, 5. 12.) und der Motivirung beider Stellen schwebt, der Rabbiner aber eventuell sich diese Thätigkeiten einmal technisch und mechanisch, und dann wieder casuistisch zerlegen müßte, um im Einzelnen zu Unter- *) Sehr richtig;, da kommt aber doch der Unterschied zwischen allgemeiner Pflicht, die jeder Staatsbürger zu erfüllen hat,, und specieller, die der Einzelne durch Wahl eines Berufes übernimmt, herein; zu letzterer ist Niemand verpflichtet, so lange er den Beruf noch nicht wirklich en* trirt hat. Die Redaktion.