Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 30 (23.7.1861)
- Date
- 1861-07-23
- Page
- Seite 427 (sequence 5)
- Language
- German
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4L? solchem Sinne gebraucht hat, wird wenigstens auf eigene Hand das biblische erwat dabar nach der citirten Parallele deuten, nicht aber Bet-Schammaj's Auffassung desselben gutheißen dürfen, welche sprachlich ganz unzulässig ist. Holdheim's löbliches Bestreben, die jüdische Ehe schwerer löslich zu machen, als sie nach Bet-Hillel und R. Akiba ist, hat ihn.offenbar hier irre geleitet. — Im Verfolge stellt H. es nicht blos als eigene, sondern selbst als tiefere biblische Ansicht hin, daß die wegen Ehebruchs Geschiedene sich nicht wieder verheirathen dürfe; denn er sehe den Unterschied nicht ein, warum diese nicht den voöl, wohl aber einen Fremden solle heirathen dürfen. Dieser Unterschied ist ja aber handgreiflich! Denn 1) kann das (blos soferische) Verbot, den Goel zu heirathen, als wohlverdiente Strafe deducirt sein; 2) kann es auch eine Präventivmaßregel sein, welche in vielen Fällen den ganzen Ehebruch verhütete. — Ferner: eine Geschiedene, welche einen Andern geheirathet hatte und von diesem wieder geschieden oder verwittwet wurde, darf bekanntlich der erste Mann nicht wieder nehmen, weil sie nach 5 Mos. 24, 4. durch die Zwischenheirath „verunreinigt" worden sei. Holdheim fragt: warum dürfe Jenes nicht geschehen? und warum nenne die Bibel jene doch angeblich erlaubte zweite Heirath eine Verunreinigung? und beantwortet sich diese beiden Fragen so: die Bibel rede hier von einer Frau, deren erster Mann sie blos wegen Verdachtes begangenen Ehebruchs entlassen; diese hätte sich nicht wieder verheirathen, sondern geduldig warten sollen, daß ihr Mann von dem Ungrunde seines Verdachtes sich überzeuge und sie wieder nehme; ihre Wiederverheirathung mit einem Andern zeige aber ihren losen Sinn und bestätige den auf ihr ruhenden Verdacht; darum dürfe der erste Mann sie nicht wieder nehmen; der an ihm begangene Ehebruch'sei nunmehr zweifellos, und ihre Wiederverheirathung, statt die Rückkehr ihres ersten Mannes zu ihr geduldig abzuwarten, sei die Verunreinigung, deren die Bibel gedenke. Der Leser wird sich wundern, daß der antitalmudische H. hier ganz in talmudischer Weise das allgemein gehaltene biblische Verbot auf einen einzelnen, seltenen Fall einschränkt; und überdies kann ihre Wiederverheirathung doch in Wahrheit weder ihren losen Sinn noch ihre vorherige Untreue constatiren. Daß aber die Bibel sie durch besagte Wiederverheirathung für verunreinigt erklärt, ist schon dadurch gerechtfertigt, daß es gewiß das bessere Gefühl verletzt abermals eheliche Gemeinschaft mit einer Frau zu haben, die inzwischen einem Andern angehört hat. Doch will ich nicht bestreiten, daß in diesem „Kuttawaa" Etwas von Holdheim's Ansicht liegen magnämlich daß eine Geschiedene, welche nicht die Möglichkeit ihrer Wiedervereinigung, mit ihrem Gatten sich offen erhält, oder trauernd jeder anderweitigen Ehe entsagt, sondern mit einem zweiten Manne sich verbindet, wohl in den Augen des ersten „verunreinigt" erscheinen kann*); nur folgt hieraus offenbar nicht, daß dieser Schritt ihren früheren Ehebruch constatire, und noch weniger dürfen wir deshalb mit H. das ganze Verbot auf den einen erwähnten Fall einschränken. Seltsam ist, daß H. S. 14. einige Bestätigung seiner Auffassung darin findet, daß Ramban sagt, dieses Verbot wolle verhüten, daß Männer vorübergehend ihre Frauen austauschten; wie so diese Ansicht die Holdheim'sche im Geringsten bestätige, sehe ich absolut nicht ein, halte sie aber ebenfalls nicht für richtig, schon weil an diese Schändlichkeit wohl im eifersüchtigen, alten Orient nicht gedacht wurde. Eher könnte es scheinen, daß das Verbot übereilte Scheidungen verhüten wolle; aus demselben Grunde hat Mohammed in der 2ten Sure umgekehrt verordnet: wer zum dritten Male seine Frau entlassen, dürfe sie nur dann wieder nehmen, wenn sie zuvor einen andern Mann geheirathet hat und von ihm geschieden ist; nur ist ersichtlich, wie viel sittlich höher dann das biblische Verbot stände. Doch hat die Bibel in den Worten achr6 ascher (liuttamaa) und indem sie die Miedern ahme einen „Gräuel" nennt, zu klar das Motiv des Verbotes in jenes huitamaa verlegt, als daß wir für dasselbe andere Motive erdenken dürften, und die „Verunreinigung" muß in einer der obigen beiden Weisen erklärt werden. In Cap. 3. wird beredt zwar und mit edler Wärme, aber ohne genügend den sittlichen Standpunkt von dem rechtlichen zu trennen, die talmudische Annahme bekämpft, daß eine Scheidung, welche ohne triftigen Grund erfolgt ist, immerhin gültig sei. Bei dieser Gelegenheit führt H. aus, daß und warum nur die Verordnungen des großen Synedrii, aber keine von Späteren erlassene, dauernde Geltung zu beanspruchen hatten; so wie S. 20. beifallswürdig, daß der Talmud, zu sehr bestrebt, die Einzelnheiten eines biblischen Gesetzes festzustellen, hierüber versäumt habe, den höheren Sinn desselben zu ergründen und auf andere zulässige Fälle auszudehnen. Streng, aber mit Würde und sonstiger Anerkennung, rügt hierbei H. in eingehender *) Aber er will sie ja wieder heirathen, denn sonst könnte es ihm nicht verboten werden! Die einfachste Erklärung: „sie ist verunreinigt worden" für ihn, indem sie eines Andern Weib geworden, nachdem sie das seine war. S. unser Bibelw. z. St. Redaction.