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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-07-09 · Heft 28 (9.7.1861) · p. Seite 399

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 28 (9.7.1861)
Date
1861-07-09
Page
Seite 399 (sequence 7)
Language
German
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899 ist nur erst die Einleitung, zu einer größeren Arbeit, in welcher dergelehrte Doctor es.sich angelegen sein läßt, diesen Gegenstand weitläufiger zu erörtern und den wohlthätigen Einfluß, dieser religiösen Uebung auf die Gesundheit. . der. Individuen und ihren Werth als unfehlbares Schutzmittelgegen die Entartung der Racen darzuthun. Wir haben hier nicht das System des vr. Claparöde zu beurtheilen; aber es erschien uns interessant, die Meinung eines nichtisraelitischen! Arztes über die Vorth eile dieses israelitisch religiösen Gebrauchs, anzuführendie letzterem so günstig ist, daß der Verfasser nicht ansteht, die allgemeine Einführung desselben in derselben Weise, als die Pockenimpfung, vorzuschlagen. Zeitungsnachrichten. Deutschland. München, 3. Juni. (Pfälzer Zeitung.) Vor dem pfälzischen Cassationshoft ist heute eine für die Israeliten wichtige Proceßsache verhandelt worden. Das K. Appellationsgericht der Pfalz hatte in einer gegen eine israelitische Handelsfirma in Köln anhängigen Klagsache mittelst Reformation* eines bezirksgerichtlichen Urtheils auf einen dem Chef der Handelsfirma zugeschobenem Entscheidungseid erkannt und für den Fall der Annahme die Ausschworung desselben „nach strengstem jüdischem Ritus" in. der Synagoge zu Dürkheim verordnet. Als der Eid angenommen und dem Synagogen-Vorstande von dem zur Ableistung anberaumten Tage Kenntniß gegeben worden war, protestirte jener gegen die Aufforderung, die Synagoge zur Eidesverhandlung zur Verfügung zu stellen. Der Hierwegen vor das K. Appellationsgericht als das Gericht, dessen Urtheil Vollzugsanstände erlitten hatte,' gebrachte Jncidentstreit (Art 472 Cod. de proc.) fand seine Erledigung dadurch, daß der beigeladene Synagogenvorstand verpflichtet erklärt wurde, den betheiligten Parteien allen Schaden für den Fall zu ersetzen,: daß auf der Weigerung, die Eidesabnahme in der angeordneten Weise zu ermöglichen, bestanden würde. In den Urtheilsmotiven ist der bekannte Streit der israelitischen Theologen und Gelehrten über die Frage, welcher Werth einem, ohne religiöse. Ceremonien einem Israeliten abgenommenen Eide zuzugestehen sei, eingehend erörtert. Gegen dieses Urtheil ergriff der Synagogenvorstand das Rechtsmittel, der Cassation. In der von einem pfälzischen Anwälte verfaßten Recursschrift war eine Menge von Gesetzesverletzungen articulitt, welche' in heutiger Sitzung Namens des Synagogenvorstandes der Advocat vr. Hermann von hier in einem sehr interessanten längeren Vorträge beleuchtete. Der Recurs wurde indessen, dem Gutachten des K. General-Pro curators Piris entsprechend, als unbegründet verworfen. Nach dem Urtheile des K. Caffationshofes bleibt es dahin gestellt, ob und wiefern nach dem pfälzischen Gesetze die Israeliten mit Erfolg angehalten werden können, die ihnen zugeschobenen Eide anderswo als in der Gerichtssitzung und auch hier anders als coram judice — ohne Assistenz des Rabbiners re. rc. — abzuleisten. Mit dieser Frage konnte sich der Cassationshof deshalb nicht befassen, weil die Partei, welcher der Eid zugeschoben ist, das die Eidesabnahme mit besonderen Ceremonien anordnende Urtheil in Rechtskraft erwachsen ließ und weil dem im Proceffe lediglich als dritte Partei—im Sinne des Art. 548 Cod. de. proc. —- figurirenden Synagogenvorstande keine Qualität, die Frage zur Entscheidung anzuregen, zugestanden werden konnte. Der eigentliche Zweck des Recmses, der Zweck, die erwähnte Streitfrage einer ähnlichen Lösung zuzuführen, wie sie bereits im Jahre 1846 bei dem französischen Caffationshqfe erfolgt ist, erscheint also nicht erreicht. Dagegen lassen die Motive des heutigen Urtheils entnehmen, daß das appellationsgerichtliche Urtheil der Cassation nicht entgangen wäre, wenn der Recurs der Verwaltung als Curatstelle der israelitischen Religionsgemeinden das ausschließliche Recht, zu entscheiden, ob die Synagogen zu Eidesverhandlungen einzuräumen seien, vindicirt hätte. Wohl erscheint in der Recursschrift dem K. Appellationsgerichte eine Competenz-Ueberschreitung in so fern zum Vorwurf gemacht, alsdann — was Angesichts des citirten Art. 472 keine Anerkennung finden konnte — behauptet wird, daß der Smit wegen verweigerter Einräumung der Synagoge zu Dürkheim zunächst am betreffenden K. Bezirksgerichte hätte verhandelt werden sollen; allein es war unterlassen worden, die Entscheidung des K. Appellationsgerichts mit Hinweisung auf die maßgebende administrative Competenz der Gesetzesverletzung zu accustren, so daß der Cassationshof die Entscheidung in der betreffenden Mchtung zu censiren außer Stande war, obgleich in seinem mündlichen Vortrage vr. Hermann einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. — - ‘; ' —. Aus einem Schreiben des Herrn vr. Hermann

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