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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-07-09 · Heft 28 (9.7.1861) · p. Seite 394

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 28 (9.7.1861)
Date
1861-07-09
Page
Seite 394 (sequence 2)
Language
German
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394 gehalten werden, und wenn dieser mit einer ganzen Hand voll rabbinifcher Gutachten aufträte. Ein Rechtscandidat., hat mcht zblds -das Recht,' sondern .die bürgerliche.Pflicht, als 'Richter izufungiren, und'- es/ fleht daher denp Justizminister unserer Ansicht'nach nicht zu, die Vollziehung dieser ^bürgerlichen Pflicht" erst von dem Gutachten Anderer über die Glaubenssatzung abhängig zu machen, weil dies die Verfassung von vorn herein verneint. Auch haben wir nöth nicht gehört, daß'das Justizministerium bei den katholischen Bischöfen ein Gutachten hervorgerufen, ob ein katholischer Richter am Frohnleichnamsfefte-.oder an sonstigen katholischen Feiertagen fungiren dürfe? Man wird entweder den katholischen Richter an solchen Tagen freigeben, oder ihn anhalten, seine Pflicht zu thün. Es darfnicht, als eine bloße Illusion angeschen werden, wenn man sagt, es sei nicht blos ein Recht des Candidaten, eine betreffende Anstellung im Staate zu fördern, sondern auch eine bürgerliche Pflicht des Candidaten, eine Anstellung anzunehmen, und wiederum eine Pflicht des Staates, von dem Candidaten die Erfüllung dieser Pflicht zu verlangen. Der Staat kommt dadurch, daß gewissen Gliedern feines Unterthanenverbandes, welche alle sonstigen Befähigungen haben, aus Glaubensmotiven die Verwendung versagt wird, zu Schaden. Auf die Zahl kommt es dabei nicht an, denn unter einer kleinen Zahl können sich zufällig so bedeutende Kräfte finden, daß der Staat ihrer nur mit großem Nachtheil entrathen wird. Man darf nicht sagen, daß es dem Staate gleichgültig sein könne, ob die Paar jüdischen Rechtscandidüten Richter werden oder nicht, es wäre doch kein Mangel daran. Zeigen wir dies praktisch durch einige Beispiele. Bei nunmehr zweimaligen Ministerkrisen ersuchte der König von Holland dringend den Herrn Godefroi, bis dahin Präsident eines der obersten Gerichtshöfe,' das Justizministerum zu übernehmen. Er hatte es früher mehrere-Male ausgeschlagen, konnte es aber dem Andringen des Königs nicht versagen, und König und Volksvertretung sind mit seinen Leistungen so zufrieden,> daß er bereits einen Ministerwechsel überstanden hat. Wennnun in Holland ebenfalls die Anstellung jüdischer Rechtscandidüten trotz den Aussprüchen der Verfassung aus konfessionellen Motiven verhindert worden wäre, so würde der Staat schön in diesem einen Falle unberechenbaren Schaden erlitten haben, abgesehen davon, daß man nicht gerade Minister zu sein braucht, um dem Staate große Dienste zu leisten, wie denn die von Godefroi früher eingenommene Präsidentenstelle zufällig wiederum durch einen Juden besetzt worden ist, der als Richter eines außerordentlichen Rufes genießt. — Noch ein Beispiel aus der jüngsten Zeit.^Der große italienische Staatsmann, dessen TodKurzem das Mitgefühl ders ganzem Welt erregte, hatte einen Israeliten,/Herrn Artom, in Las Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten berufen, und als ihm die ultramontane „Armonia“ Vorwürfe darüber machte, gab Graf v. Cavour in einem veröffentlichten Schreiben dem HerrnMrto m rncht blos das.günstigste Zeugniß, sondern sprach' es auch geradezu aus, daß er seiner gar nicht entrathen könne, da er ihn wegen seiner Talente, Geschicklichkeit,- Gewissenhaftigkeit und Treue zu den bedeutend- ' sten und wichtigsten Arbeiten benutzen müsse. Nach dein Tode Cavour's hofften gewisse Leute bei dem Antritt des neuen Ministerpräsidenten Ricasoli den Herrn Artom beseitigen zu können. Hören wir, was der „Köln. Ztg." darüber auH Turin vom 18. Juni geschrieben wird: „Ricasoli hat die Hoffnungen einer gewissen Coterie, welche die Beseitigung mehrerer verdienten Beamten durchzusetzen sich bemüht, getäuscht. Sowohl der Generalsekretär des auswärtigen Ministeriums, Herr Carutti, als auch Herr Artom, dessen Dienstleistungen geradezu unentbehrlich sind, bleiben im Amte. Ricasoli weigert sich sogar, dem Letzteren den verlangten Urlaub von drei Monaten zu geben, und willigt eher ein, ihm vierzehntägige Ferien zu gestatten'. Ricasoli begreift, was er an diesem Manne verlöre." — War es nun gleichgültig für den Staat, daß man vor dem Eintritt Arr om's in den Staatsdienst nicht erst gefragt hat, ob er am Sabbath schreiben dürfe, und von der Beantwortung dieser Frage seine Anstellung nicht abhängig machte? Dies vom Standpunkte der preußischen Verfassung aus, welche die Erfüllung der bürgerlichen Pflichten vom Glaubensbekenntniß unabhängig haben wollte. 2) Setzen wir aber voraus, daß die Einforderung der gedachten Gutachten mit der Verfassung nicht im Widerspruch stehe, so ist die zweite Frage: von (welchen Rabbinen Gutachten einzufordern seien? Nach der Sachlage in Preußen sind fämmtliche Rabbinen coordinirt; keiner ist dem andern über- oder untergeordnet. .Daraus folgt: daß das Gutachten von allen oder von keinem gefordert werden dürfe. Eine Auswahl hierbei zu treffen, könnte dem Herrn Justizminister zustehen, wenn er eine private Angelegenheit zu betreiben hätte. In einer öffentlichen, und zwar so wichtigen Angelegenheit können wir eine solche Auswahl Niemandem zugestehen. Täuschen wir uns nicht, die Frage berührt nicht blos die Paar jüdischen Rechtscandidaten, sondern die gesammte Judenheit in Preußen

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