Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 28 (9.7.1861)
- Date
- 1861-07-09
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3226256-3226285--19569-3248592- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
28. Jahrgang. Allgemeine Zeitung des Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles Wische Interesse. Herausgegeben von . Rabbiner Dr. Ludwig Philippfon in Magdeburg. Leipzig, den 9. Juli 1861. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal. Dienstags, in llk bis 2 Bogen. Preis des Jahrgangs 3. Thlr. Halbjährig 1 Thlr. 15 Ngr. Vierteljährig 22^r Ngr. Inserate werden mit 1V2 Ngr. für die Petit-Zeile oder deren Raum berechnet. Beilagegebühren betragen für 1 Bogen 4 Thlr., für l/i Bogen 3 Thlr., für l/t Bogen 2 Thlr. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptexpedition für beide Letztere hat sich das König!. Sächs. Haupt - Zeitungs - Bureau hier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel r Das vom preußischen Justizministerium einaeforderte Gutachten. — Der Orient. — Literarischer Wochenbericht. Zeitungsnachrichtenr Deutschland: München. Oesterreichischer K a i s e rst a a t: Wien, Könnend. Frankreich: Paris. Großbritannien: London. Rußland: Friedrichstadt, Warschau. Nordamerika: New-Uork. Leitende Artikel. Magdeburg, 1. Juli. Das vom preußischen Iusthministerimn eingesorderte Gutachten. Durch die öffentlichen Blätter geht die Nachricht, und derselben ist bis jetzt nicht widersprochen worden, daß der Herr Justizminister von Bernuth von Rabbinen ein Gutachten über die Frage: ob nach jüdischem Religionsgesetze ein Jude am Sabbath als Richter fungiren dürfe? gefordert habe. Wir wünschen, daß diese Nachricht sich nicht bestätige; müssen aber vorläufig annehmen, daß es sich so verhalte, und können daher nicht umhin, uns hierüber zu äußern. Warum , wir wünschen, daß es nicht so sei? Müßten wir uns nicht freuen vielmehr, daß auf das Judenthum so viel gerückstchtigt werde, um seine Vertreter bei dasselbe betreffenden Veranlassungen zu befragen? Ja, wenn dies Regel wäre, wenn dies in Preußen schon öfter geschehen! So aber ignorirt man in Preußen von Seiten der Staatsregierung das Judenthum gänzlich, mau hat ihm auch den letzten Boden socialer Geltung durch die ausschließlich ihm octroyirte Civilehe, durch die Besteuerung seiner Geistlichen und Lehrer, durch die Vorenihaltung jeder Unterstützung seiner Institute u. s. w. völlig entzogen, so daß man es uns nicht verargen kann, daß, wenn gerade in der obigen Frage rabbinische Gutachten eingefordert werden, wir darin eine Absicht voraussetzen müssen, die nicht aus Zärtlichkeit für die Juden und nicht aus Besorgni'ß für das Seelenheil jüdischer Rechtscandidaten entsprungen sei, vielmehr, um es gerade heraus zu sagen, eine neue Handhabe zu erlangen, den jüdischen Rechtscandidaten die Anstellung als Richter zu versagen. Es ist also von Wichtigkeit, diesen Gegenstand genauer zu beleuchten. 1) Es erscheint uns mindestens sehr fraglich, ob die Verfassung das Einholen gedachter rabbinischer Gutachten überhaupt gestatte. Die Verfassung spricht aus, daß „das religiöse Glaubensbekenntniß die Erfüllung der bürgerlichen Pflichten nicht verhindern dürfe". Auf Grund dieser Bestimmung ist es noch keinem Ministerium eingefallen, bei Rabbinen sich zu erkundigen, ob ein Jude am Sabbath nicht etwa gegen den Feind kämpfen, sondern die militärischen Ercercitien machen dürfe? Ein jüdischer Arzt, der am Sabbath. einen Kranken nicht besuchen und ein Medicament nicht verordnen wollte, müßte vom Gericht bestraft werden, ohne^ ein rabbinisches Gutachten einholen nur zu dürfen. Ein Richter muß von seinen Vorgesetzten zur Erfüllung seiner Functionen am Sabbath an-