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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-07-02 · Heft 27 (2.7.1861) · p. Seite 382

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 27 (2.7.1861)
Date
1861-07-02
Page
Seite 382 (sequence 6)
Language
German
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kennen. Herr Thun ging von einem falschen Princip aus; aber er hat dennoch unsägliche Verdienste sich erworben. Es ist darum wahrhaft eine Lebensfrage für die Gemeinden, nachdem das mißliebige System gefallen, die wieder erlangte Autonomie und Freiheit in der Erhaltung, Hebung und Förderung, und nicht in der Zerstörung der Schule zu manifestiren! Es muß wahrlich ein allgemeines Mißfallen erregen, von der achtbaren Gemeinde B.. folgenden pompösen Concurs zu'lesen: An der hiesigen israel. Primär-Hauptschule wird mit Heutigem der Concurs für 5, schreibe fünfLehrerstellen mit dem jährlichen Gehalte von 550 Fl., so wie einer Lehrerin mit einem Firum von 400 Fl. für den nächsten Wintercurs eröffnet rc. Ein solcher Concurs richtet sich selbst, und die Concurrenten fühlen sich dadurch wenig angezogen. Besonders wenn man erwägt, daß die Schule zu B .. zu den besten in Ungarn zählte, so ist ein solches deßructives Verfahren, wodurch 5—6 Lehrerstellen auf einmal vacant werden, zur Concurrenz wenig einladend! Möchten es doch die Gemeinden wohl bedenken, daß jetzt jeder von ihnen ausgehende lllnIul-IlAsollem — und die Auflösung der Schule u. dgl. ist doch gewiß ein solcher in den Augen unserer nicht-israelitischen Mitbrüder — für die Gesammtheit von den nachtheiligsten Folgen sein muß. Schon die Klugheit gebietet es, alle Parteiungen und Zwistigkeiten, alle sogenannten Reform - und Schulfragen gegenwärtig ruhen zu lassen, um innerlich geeinigt und wie Ein Mann die hoffentlich günstige Lösung unserer politischen Lebensfrage, deren Entscheidung in den Händen der Vertreter der Nation liegt, abzuwarten. Ein großer Schritt zur Emancipation der Juden in Polen. Warschau, 20. Juni. Gestern find in W arschau die Statuten für die Wahlen der Gubernial-, Kreis - und Stadträthe publicirt worden; dieselben ruhen auf breiten Grundlagen. Wählbar ist ohne Unterschied der Confession und des Standes Jeder, der 25 Jahre alt ist und eine geringe Steuer zahlt. In den Kreisen führt der Friedensrichter, in den Städten der Präsident der Stadt den Vorsitz. Die „Schles. Ztg." schreibt hierüber: „Das heute ver- .öffentlichte Wahlgesetz hat die allgemeinen Erwartungen entschieden übertroffen. Dasselbe ist wirklich „auf breiten liberalen Grundlagen" basirt, da es die active Wahlfähigkeit allen Polnisch lesenden und schreibenden ständigen Einwohnern verleiht, die 180 S.-R. (200 Thlr.) Einkommen haben oder 6, beziehungsweise 4 S.-R. Steuern oder einen jährlichen Miethzins von 60 S.-R. zahlen. Ausgeschlossen sind Unselbstständige, in Untersuchung Stehende, Verurtheilte und Vankerottirer.^ Die Wählbarkeit ist von einer Steuerquote von 10 —15 S.-R. und Grundbesitz oder Zugehörigkeit zu einer Handelsgilde oder einem größern Industriebetriebe abhängig, und außerdem ist auch der wissenschaftlichen Bildung und patriotischem Verdienste in der Wahlberechtigung Rücksicht geschenkt. Nach diesem Gesetze wird zu den Kreis - und Stadträthen gewählt werden, welche wiederum die Abgeordneten der Gubernialräthe ernennen sollen. In Warschau wird die gewählte Municipalität aus 24, in den Städten zweiten Ranges aus 12, in denen Dritten Ranges aus 8 Mitgliedern bestehen. Die Wahllisten sollen in sechs Wochen fertig sein und dann darf man sofort der Einleitung zu den Wahlen selbst entgegensehen." — Somit besitzen die Juden das active und pafsive Wahlrecht, und mit diesem, wie in allen Ländern, wo ihnen dieses zuerst ertheilt warddie Bürgschaft, daß auch die andern Rechte Nachfolgen! Zeitungsnachrichten. Deutschland. Aus Oberhessen (Kurhessen), im Juni. (Privatmitth.) Der Herr Provinzialrabbine Gosen ist nunmehr mit Belassung seines vollen Gehaltes in den Ruhestand versetzt, hat jedoch seine bisherigen Functionen bis nach stattgefundener Einsetzung seines Amtsnachfolgers noch fortzuversehen. Die Stelle ist bereits ausgeschrieben und vorläufig mit 400 Thalern dotirt. Möge die Wahl eine glückliche fein! Ueber den Sitz des neu anzustellenden Rabbinen hatten sich unter verschiedenen Gemeinden Rangstreitigkeiten erhoben. Ob hierüber endgültig entschieden ist, ist mir nicht.bekannt. Erwägt man aber, daß Marburg der Sitz der hohen Regierung und des israelitischen Vorsteheramtes ist, mit welchen hohen Behörden der Provinzialrabbine in vielfachem amtlichen Verkehre steht, und daß diese Stadt schon seit einer Reihe von Jahren Sitz des Provinzialrabbinen war; erwägt man ferner, daß es von weit mehr als blos localer Bedeutung ist, daß in der einzigen Universitätsstadt des Landes, wo die sämmtlichen

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