Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 27 (2.7.1861)
- Date
- 1861-07-02
- Page
- Seite 380 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3226256-3226284--19555-3248577- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
380 wegen der sonderbare Dualismus in der Person des SchuldistrictSaufsehers immerhin höchst schwierig und fatal. Hier nämlich als Gehülfe und Repräsentant, als alter ego des Diöcesan-BischofS und dort als Organ der Synagoge, der Judengemeinde und Regierung zu erscheinen! Eine solche unnatürliche Personalunion zweier Extreme ist in Wirklichkeit und in Wahrheit schlecht durchzuführen. Hier also liegt die Klippe, woran das ganze chimärische Gebäude von Trugschlüffen in diesem MinisterialschreiLen scheitern und zu Schanden werden muß. Die katholische Kirche kennt keine Toleranz im religiösen Sinne, und dieses Vorrecht will und mag ihr Niemand streitig machen, und sie ist darum zur Jnsptcirung jüdischer Volksschulen nicht berechtigt. Aber selbst der Bach-Thun'sche Staat mußte diese Grundsätze als unverträglich mit den Zeitideen verläugnen und sich offen zu den Principien der Toleranz trotz aller jesuitischen Kniffe und Schliche bekennen, da er ja einige Millionen Protestanten und beinahe eine Million Juden dulden mußte. Wollte der Staat diese von der Kirche nicht gebilligte Toleranz auch nicht gewähren und gutheißen, wie dies die von den Jesuiten und Ultramontanen verleiteten Tyroler mit Ungestüm wirklich fordern, so müßte er consequenter Maßen, wie in Spanien und Portugal, die Protestanten und Juden auS dem Lande weisen und die katholische Glaubenseinheit, wie in dem treuen Tyrol, um jeden Preis zu erhalten streben. Hier ist eben äe kseto, obwohl man es de jure nicht immer ehrlich eingestehen mag, die Scheidegrenze zwischen Kirche und Staat! Was den Organen der Kirche, wo sie in deren Namen auftreten, verwehrt ist, das ist dem weltlichen katholischen Beamten als Organ eines auf den Ideen der Toleranz und Humanität beruhenden Staates keineswegs untersagt. Die Israeliten und Protestanten besuchen gemeinschaftlich die höher» Lehranstalten, Realschulen, Gymnasien und Universitäten, weil dieselben keinen ausschließlichen confesstonellen Charakter, so sehr man sich Mühe giebt, denselben ein solches streng kirchliche- Gepräge gewaltsam aufzuprägen, vertragen. Bei den Volksschulen hat man übrigens Versuche genug gemacht, wo nür immer möglich, die Juden auszuschließen, wie wir in der Anmerkung die Beispiele von Brünn und Wien angeführt haben. Herr Thun täuscht sich gewaltig, und er hat die Tragweite seiner Behauptung gar nicht erwogen, wenn er sagt: „Wäre diese Ansicht der Ordinariate richtig, dann dürfte auch ein weltlicher Katholik und folglich auch der Bezirksrichter diese Function nicht übernehmen, da bezüglich der religiösen Toleranz und deren Ausübung zwischen den geistlichen und weltlichen Katholiken kein Unterschied obwaltet."*) Nein! kein vernünftiger Katholik, mit Ausnahme etwa des Bischofs von Przemysl und Konsorten, kann und darf diese Conclusion zugeben, die alle mittelalterlichen Gräuel, Religionskriege und Scheiterhaufen wieder heraufbeschwören würde. Jeder gebildete Katholik, ob Laie oder Priester, muß es offen eingestehen, daß Staat und Kirche nicht völlig zu confundiren sind, und daß in der Ausübung der religiösen Toleranz zwischen Staat und Kirche ein himmelweiter Unterschied obwalte, da ersterer sonst kein anderes Recht und Gesetz als daS jus esnooieum, als das Kirchenrecht in allen Angelegenheiten anerkennen müßte. Ja, von der Kirche fordern, ihre Intoleranz im religiösen Sinne gegen Andersglaubende aufzugeben, hieße so viel, als ihr eigenes Wesen aufzugeben) aber der Staat hat sich von dieser Intoleranz längst emancipirt, und selbst im Kirchenstaate, in Spanien und Portugal, kann das Kirchenrecht nicht mehr in allen Staats - und Civilangelegcnheiten und Gesetzen durchgeführt werden. Gottlob, die Zeiten sind vorüber, wo man von Rechtswegen decretirte: Die Kirche kenne keine Toleranz im religiösen Sinne und gestatte deren Ausübung nicht, ergo verfallen alle außer der Kirche Stehenden hienieden wie jenseits der Berdammniß anheim! — Ist es also nicht lächerlich, noch immer behaupten zu wollen, daß bezüglich der religiösen Toleranz zwischen weltlichen und geistlichen Katholiken kein Unterschied obwalten kann? Ueberhaupt ist der Gegensatz merkwürdig und ganz eigenthümlich; während die ungarischen Ordinariate die Jnspicirung der israelitischen Schulen von Seite der Geistlichkeit vom kirchlichen Standpunkte aus beanstandeten, und also hier auf Trennung der Schule von der Kirche drangen, da der Staat diese Schulen durch seine politischen Organe überwachen lassen kann, drang Herr Thun darauf, daß auch hier die Vereinigung der Schule, und sei es auch die Judenschule, mit der Kirche statthaben müsse, und daß hierin um so weniger eine Ausnahme gemacht werden darf, weil dies ja die liberalen Grundsätze und Motive zu fordern scheinen. Jene vertheidigten also ein liberales Prin* cip, die Trennung der Schule von der Kirche, das auf die israel. Volksschulen ausgedehnt und angewendet werden mag, mit den gefährlichen Waffen der Intoleranz; Dieser, sucht das ganze Rüstzeug von toleranten und liberalen Ideen aufzubieten, um das alte System von der Vereinigung der Schule und Kirche aufrecht zu erhalten und zu schützen! *) Es ist dieser Vorschlag, wie man sieht, von den Ordinariaten ausgegangen!