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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-06-11 · Heft 24 (11.6.1861) · p. Seite 341

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 24 (11.6.1861)
Date
1861-06-11
Page
Seite 341 (sequence 7)
Language
German
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341 Rechtsbewußtsein längst 'hielt,- für einen schweren Verstoß gegen zwei Artikel der Verfassung,'der sicherlich nicht stattgefunden hätte,: wenn die Ministerverantwortlichkeit eine Wahrheit gewesen wäre. Der Justizmmister hat die schleunige Aufhebung dieses Rescripts durch den Geh. Rath Herzbruch versprechen lassen. Nun sollte man meinen, .würde, der Moment gekommen sein, um einer Pariaclaffe von Beamten, die zum Theil bereits 1848 auf Grund königlicher Verheißungen ihren Beruf ergriffen, endlich das lange Erhoffte und mit Recht Geforderte zu gewähren. Wir sind aber noch nicht so weit. Es wird erst noch nächgefragt werden, und zwar auf dem weitläufigen Wege der amtlichen Berichterstattung, ob die'jüdischen Juristen auch am Sonnabend ihre Pflicht erfüllen^ Wir gestehen offen, dieser Schritt des Justizministeriums ist uns absolut unverständlich. Juden in politischer Beziehung giebt es in Preußen eben so wenig wie eine vom Staate anerkannte Sabbathfeier. Art. 12. der Verfassung verordnet, „daß den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten-durch Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen darf". Ein jüdischer Beamter,/ der am Sonnabend zu arbeiten sich weigert-; wird daher durch Disciplinarverfahren vom Amte entfernt, ein jüdischer Soldat, der im Kriege am Sonnabend nicht schießen will, muß füsilirt werden. Die Regierung hat es nach der Verfassung jedoch stets nur mit concreten, Beamten, mit Schulze und Müller, nicht mit Christen und Juden zu thun. Wenn der jüdische Richter Abraham am Sonnabend nicht arbeiten will, will man deshalb, auch Jsaacblos weil er derselben Religion angehört, vom Staatsdienste ausschließen, obgleich er bereit ist, alle Pflichten eines Beamten zu erfüllen? Dieses Generalistren von Juden, Freigemeindlern, Katholiken u. s. w. dem Gesetze gegenüber, das nur Preußen kennt, kann nicht genug bekämpft werden. Die Judenwelche im Staatsdienste angestellt, sein wollen, beanspruchen ihre Anstellung nicht als Juden, sondern als Preußen. Uebrigens bedarf es weitlauftiger Berichte gar nicht. Die 15 bis 20 jüdischen Beamten am Kreis- und Stadtgerichte chierselbst haben,wie wir aus bester Quelle vernehmen, an allen Tagen der Woche ihre Pflicht gethan. — Die Sutro'sche Petition wird leider nicht mehr zur Berathung kommen, - da dieselbe, obgleich sie schon im Februar l eingegangen ist, aus Rücksicht auf das Justizministerium,-welches erst, mit dem Gesammtstaatsministerium->conferiren wollte, bis jetzt vertagt worden; ist. Das Haus' sollte sich aber wenigstens eine Stunde abmüß.igen, um in Form einer Interpellation eine Sache, welche ein Grundprincip der Verfassung betrifft, endlich zum Austrage zu bringen. Oben übereilt man sich bekanntlich bei uns nie, was wohl, dq nach Bürger nur die Todten schnell reiten, als Zeichen der Lebenskraft gelten muß. .; / > —. Die in dieser Conespondenz erwähnte Verhandlung in der Petitions - Commission des Ab g e o rd n e - tenHauses hat zu folgendem Berichte geführtbei welchem es diesmal sein Bewenden haben wird, da das Haus nicht mehr zur Berathung darüber kommen wird. „Im zehnten-Bericht der Petitions-Commisston wird die Sutro' sche Petition um Ausführung des Art. 12. der Verfassung und Aufhebung der die Aus? schließung der Juden von öffentlichen Aemtern betreffenden Ministerialrescripte abermals besprochen^ Bekanntlich hat der Justizminister ganz kürzlich in einer Verfügung die Obergerichte angewiesen, Rechtscandidaten jüdischer Religion zur Auscultatur und zur Beschäftigung bei den Gerichten wieder zuzulaffen. Ueber den bisher befolgten Grundsatz, daß den nach zurückgelegter dritter Prüfung ernannten Gerichtsasseffyren jüdischen Glaubens eine Anstellung als Richter nicht zu Theil werden könne, sind nach Erklärung des-.Vertreters des Justizministers in der Commisston die Berathungen noch nicht zum Abschlüsse gediehen. Nach Erklärung des Vertreters des Cultusministkrs „wird im Bereiche der Unterrichtsverwaltung die Anstellung von Juden als Lehrer an öffentlichen Schulen und. andern Unterrichtsanstalten bei nachgewiesener Befähigung nicht beanstandet, sofern nicht der christlich-confesstonelle Charakter, der betreffenden Anstalt, welcher durch den Director und das Lehrercollegium repräsentirt wird, entgegen steht; mit der hierdurch bedingten, sich von selbst rechtfertigenden Beschränkung würden Juden auch zur Absolvirung des sogenannten Probejahres, womit1>ip amtliche Lehrthätigkeit beginne, zugelassen werden." Im Bereiche des Medicinaldepartemenw wird bei Anstellungen ein principieller Unterschied zwischen Juden und Christen nicht gemacht. Seitens der Commission stvd die Erklärungen des Vertreters des Justizministers mit großer Befriedigung und aufrichtigem Danke entgegengenommn und mit vollstem Vertrauen wird den ferneren Schritten seines Ressortchefs entgegengesehenz Ln Ansehung des .-Rescripts -des Cultusmin.ifteriums von 4851 schwebten noch immerhin manche Zweifel--über den konfessionellen Charakter der einzelnen Anstalten ob, deren Beseitigung

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