Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 19 (7.5.1861)
- Date
- 1861-05-07
- Page
- Seite 263 (sequence 5)
- Language
- German
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den hier nachfolgenden Bericht seiner Petitions-Commission beschlossen, über dieselbe zur Tagesordnung zu gehen. Referent Abgeordneter Müller (Trier) Zourn. II. No. 590.: „Der Grundbesitzer I. Goldfarb zu Pr. Stargard und Genossen richten in einer Petition vom 27sten v. M. an das Haus der Abgeordneten die Bitte: den K. 3. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 einer Prüfung unterwerfen, denselben mit der Verfassung unvereinbar erachten und dessen Aufhebung, bezüglich der darin begründeten „persönlichen, nur vom religiösen Bekenntnisse" abhängigen Kirchensteuer beschließen zu wollen. Der Tert des angegriffenen §. 3., dessen Unvereinbarkeit namentlich mit den Artikeln 4. und 12. der Verfassungsurkunde behauptet wird, lautet hierhin bezüglich: --— Außerdem bleiben die ansässigen jüdischen Mitglieder einer Stadt- oder Dorfgemeinde verpflichtet, die nach Maßgabe des Grundbesitzes zu entrichtenden Beiträge zur Erhaltung der Kirchen- Systeme zu tragen. — — Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zum Grunde: — (hier folgt ein Auszug der Petition. Siehe d. Z. No. 12;) „Die Commission, welche die aus dem von den Petenten vorgetragenen Sach - und Rechtsverhältnisse resultirende Anomalie an sich nicht verkennt, die Aufmerksamkeit der Königl. Staats,regierung daher darauf zu lenken sich gestattet, kann gleichwohl dem Anträge der Petenten nicht beitreten. Denn einerseits beruhen die durch die Beschwerde betroffenen beiden Ministerial-Verfügungen vom 3. Oktober 1857 und vom 5. Deccmber 1860 auf dem über die vorliegende privatrechtliche Materie bestehenden speciellen späteren, die früheren generellen Bestimmungen des Landrechts, wie des Edicts demnach modificirenden Gesetze vom 23. Juli 1847. Andererseits ist aber auch, wie Petenten selber anerkennen, diese besondere, in dem angeführten Specialgesetze geordnete Materie des Privatrechts überhaupt nicht Gegenstand einer näheren neueren Disposition der Verfassungsurkunde geworden und können namentlich die, nur die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte der Preußen im Allgemeinen bezüglich deren jetzigen Gleichheit vor dem Gesetze gegenüber der vordem bestandenen Verschiedenheit derselben aus Standes- und Bekenntnißrücksichten betreffenden allgemeinen Vorschriften der Artikel 4. und 12. der Verfassungsurkunde augenfällig darauf nicht bezogen werden. Es kann demnach die Commission, da das heregte Verhältniß einet allgemeinen, die Petenten nicht allein, sondern alle ihre Glaubensgenossen in gleicher Lage nicht minder, , wie auch alle christlichen Besitzer der betreffenden Dorf- und Stadtgemeindenberührenden gesetzlichen Regelung bedarf, welche schom jetzt zu probociren die Commission bei der vorliegenden Petition fö wenig, wie anläßlich einer ähnlichen der Gutsbesitzerin Wittwe Flanter, worüber im zweiten Bericht sud Lit. L. bereits Vortrag erstattet und das hohe Haus in seiner Sitzung vom 18. Februar c. ohne Discussion - zur Tagesordnung übergegangen ist, zur Zeit sich nicht in der Lage sieht, dem hohen Hause wiederum nur einstimmig vorzuschlagen.: . auch über die Petition des I. Goldfarb und Genoffew vom 27. v. M. zur Tagesordnung überzugehen. Es dürfte dieser den Petenten zugesandte Bescheid —7 der - von dem ms-n nabi ■pa" nicht ganz frei ist, immerhin für manche betheiligte Gemeinde von principiellcm Interesse und daher geeignet sein, einen Raum in diesem geschätzten Blatte einzunehmen. H. Lesser, Rabbiner. (Es ist keine Frage, daß die Bestimmung, um welche es sich hier handelt, eine ungerechte ist. Da die> Juden ihre staatlichem und Eommunal-Abgaben leisten, .von denen so viel zur Erhaltung der christlichen Kirchen dient, ohne daß sie das Geringste für die Erhaltung ihres Cultus daraus ziehen,-wie sollen sie nun noch) auch, von ihrem Grundbesitz für die evangelischen Kirchen steuern? Warum sind die Katholiken hiervon befreit? Warum, wenn ein, einem Juden gehöriges Grundstück in den Besitz eines Katholiken übergeht, ist es sofort von l der Kirchensteuer befreit? . Wie verhält sich in der That die-„Unabhängigkeit der Rechte vom religiösen Glaubensbekenntniß" zu dieser Ungleichheit?... Warten wir, Ms Mn neues Abgeordnetenhaus aus der Wahl! des Volkes hervorgegangen, das für dergleichen Unziemlichkeiten, ein offeneres Ohr hat, um das obige Gesuch zu erneuern.---Viel.ist schon erreicht, aber — noch Vieles zu thun. uDie Roda ction.) - Aus dem österreichischen Kaiserstaat. Wenn wir in der letzten Nummer die Wahl zweier Juden in das Unterhaus-des österreichischen Reichsrathes zu bemelden hatten , so kommt heute die Nachricht dazu, daß auch in das Herrenhaus vom Kaiser-' ein-Jude als lebenslängliches;Mitglied ernannt worden istnäm-