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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-04-16 · Heft 16 (16.4.1861) · p. Seite 222

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 16 (16.4.1861)
Date
1861-04-16
Page
Seite 222 (sequence 6)
Language
German
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m Platz, auf welchem sie ihre Synagoge errichtet hat, unentgeltlich überließ. — Zur- Hebung des jüdischen Schulwesens in Hildcshekm hat auch -ein unlängst daselbst verstorbener jüdischer Buchhalter, Namens Charal, dadurch wesentlich beigetragen, daß er sein ganzes Vermögen im Betrage von etwa 2500 Thlrn. zu besagtem Zwecke vermachte. Es soll nunmehr noch ein anderer Lehrer an der dortigen Schule angestellt werden. . Hannover, 5. April. (Privatmitth.) In der Correspondenz „Aus dem Landrabbinatsbezirke Hannover" in No. 14. dieser Blätter findet sich eine so wesentliche Entstellung des wahren Sachverhaltes, daß wir nicht umhin können, hiermit auf dieselbe zurückzukommen. Es wird daselbst behauptet, daß nach einem in der allgemeinen Synagogenordnung für das Königreich Hannover vom 31. December v. I. enthaltenen Paragraphen „allen Männern israelitischer Religion im Königreiche gewissermaßen principiell von den Landrabbinern mit drohender Faust zugerufen wird: Ihr sollt in der Synagoge -erscheinen, gleichviel-mit oder ohne Bedürfnißizur religiösen i Erbauung , und. sofern Ihr ungehorsam seid, treiben wir - Euch chei zehn Thaler Strafe hinein", und wird in dieser Verordnung eine allen besseren Gefühlen widerstrebende und in den Gemeindeversammlungen mit Erbitterung. besprochene Zwangsmaßregel gefunden. Abgesehen.nun davon, daß von dieser. Erbitterung uns bis jetzt außer in der erwähnten Correspondenz nichts zu Ohren gekommen ist und daß wir uns vielmehr aus mehreren Zuschriften verschiedener Gemeindevorstände von der Zustimmung überzeugt haben, welche jene die willkürliche Störung des gemeinsamen Gottesdienstes zu verhüten bezweckende Verordnung gesunden hat , glauben wir nicht, daß es möglich sei, aus dem betreffenden Passus in der Synagogcnordnung d a s herauszulesen, was der Correspondent in demselben findet. Derselbe lautet nämlich: „Hat in einer Gemeinde der öffentliche Gottesdienst wegen zu geringer Anzahl von Theilnehmern wiederholt unterbleiben müssenso kan n der Landrabbiner nach Anhörung der Gemeinde anordnen , daß fortan jedes männliche Gemeindemitglied am Orte der Synagoge nebst den theilnahmefähigen. männlichen Hausgenossen mindestens an denjenigen Tagen sich einfinde oder einen Ersatzmann stelle, an denen nach l. öffentlicher,Gottesdienst.jedenfalls zu halten sst>" Wo. ist. nun hier vM einex MohWg oder.-von - einer Geldstrafe die. RedeJsi Bedenkt man aberfwie-häufige es in ckleineren- Gemeinden vorkommt (auf größere wird die erwähnte Anordnung /.ohnehin ^schwerlich Anwendung sinden,- da. dort das. erforderliche Minjan wohl immer vorhanden sein dürfte),-daßin Folge von Zwistigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern oder aus-Bequemlichkeit der Eine oder Andere sich von dem öffentlichen Gottesdienste, fern hält und letztem dadurch, weil es an Minjan fehlt, gänzlich unmöglich macht, so müssen wohl Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhüten,^ daß die Laune eines Einzelnen nicht den Gottesdienst der Gesammtheit störe, und darum mußte auch schon die frühere Synagogenordnung dem vorzubeugen suchen, indem sie in. §. 4. bestimmte: „An solchen Orten, wo die Zahl der jüdischen Glaubensgenossen nicht bedeutend ist und durch das Ausbleiben einiger derselben die gesetzmäßig, erforderliche Versammlung von 10 Personen, gestört werden könnte, ist jeder Familienvater, mit seinen Söhnen, jüdischen Commis und.Knechtenverpflichtet,.an.gewissen näher bezeichnetm-Tagen dem Gottesdienste zu rechter - Zeit beizuwohnen. - Bei wiederholtem Nichterscheinen ohne Angabe eines triftigen .Grundes. Hat - der, Vorsteher oder Aelteste, - wenn seine desfallstgen Ermahnungen fruchtlos bleiben, eine Geldstrafe von 4 Ggr. bis 2-Thlr. zu erkennen."/ /.Vergleicht. man nun den Wortlaut -dieses Paragraphen mit dem oben citirten Passus ähnlichen Inhalts - in -der jetzt geltenden Synagogenordnung, so wird man sicher zugeben müssen, daß in letzterer aus-eine weit-mildere Weise, die Störung des. gemeinsamen. Gottesdienstes zu verhüten gesucht worden ist. Ser-Landrabbiner kann jetzt nur.eingreifen, wenn der öffentliche Gottesdienst wegen /zu geringer-!Anzahl von Theilnehmern bereits wiederholt hat unterbleiben müssen.; derselbe soll auch nicht soforteine .Strafe erkennen, sondern er kann, eine Anordnung und zwar.-erst :nach.Anhörung der Gemeinde treffen, und dann ist das Gemeindemitglied selb,st noch nicht einmal gezwungen, beim Gottesdienste zu erscheinen, sondern'kann .sich durch einen Ersatzmann vertreten lassen. Wer dieses Alles erwägt, wird sicher zugeben, daß die Auffassung des Correspondentcn in No.. eine durchausirrige; fiW 'i.': Preußen. " .., Köln, 24. Marz. Die „Köln.- Ztg.^, enthält'solgenden Artikel:, i „In. einer Hel dem? KönighHandels-

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