Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 16 (16.4.1861)
- Date
- 1861-04-16
- Page
- Seite 223 (sequence 7)
- Language
- German
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Wrichte Hierselbstjüngst erhobenen Klage eines in Frankfurt a. M: wohnenden Israeliten gegen einen Ln Köln wohnenden Glaubensgenossen desselben verordnen das Handelsgericht auf'den Antrag des Letzteren, daß der in Frankfurt wohnende Kläger einen Eid nach jüdisch e m Ni t u s abzuleisten habe, und ersuchte das Stadtgericht in Frankfurt um Abnahme des Eides. Hier-erhoben sich Schwierigkeiten um deswillen, weil die gleichmachenden Jdeendes -Jahres 1848 bei dem-vorherrschenden Einstuffe der Juden auf die Gesetzgebung des Freistaates und t^ren praktischen Sinn zur Benutzung der-Zeitverhältnisse es durchgesetzt hatten, daß bereits durch Pas Gesetz vom "8. Juni-1848 der sogenannte Judeneid in Frankfurt-'abgeschafft wurde. Der §. 1. dieses Gesetzes lautet: Bei Ableistung von'Eiden soll rnskünftige allgemein die Formel: „Ich schwöre, daß .....,; so wahr mir Gott helfe", ohneweiteren- Zusatz gebraucht werden; und der §. 2. bestimmt: „Bei Eiden/ welche von Israeliten abzuleisten sind/finden keine weiteren und keine anderen Förmlichkeiten'statt, als diejenigen, welche auch für Chri- : sten in Anwendung kommen." Wenn nun auch der Rechtsgrundsatz unbestreitbare Geltung haben mag, daß - jeder Richter, auch der rogirte, den Eid -nach den Vorschriften seines Gesetzes abzunehmen hat » so trug doch der Kläger in Frankfitrt Bedenken, sich der Kritik seines Gegners' auszusetzen, als habe er den Eid in - der ihm ausdrücklich auferlegten-Formäuszüschwörens geweigert■ und ließ daher dett-Beklagten vor das Handelsgericht laden, damit'' letzteres erkenne, daß er den Eid nach jüdischem Ritus/ statt zu Frankfurt, in der Synagoge in Köln ableistewobei dann der Gegner die Kosten seiner Reise ersetzen müsse, oder daß er befugt erklärt werde, in Frankfurt nach der dort bestehenden Gesetzgebung zu schwören. Bei^der deMnächstigM'Verhandlung stellte der Vertreter des Klägers die Behauptung auf, daß die der religiösen Form eütkleideteN' - Eide der Juden' die Bürgschaft der Wahrheitk'nichr in■dem Maße in sich trügen, wie. dies seither der Fall gewesen sei, und daß folgerecht die Gesetzgebung durch die Abschaffung derselben trotz allft' StrafLndrohünssmittelbar dem Meineide Vorschub leiste, zumal dic Juden selbst Ln solche Eide ihrer Glaubensgenoffen^ kein.Pertrauen.setzten. Der hiesige Verklagte.:bestand, durch..seinen Vertreter auf der Ableistung des Eides - seines 'Gegners: nach jüdischem Ritus und'erklärtevorzuziehen, selbst die Kosten der Reise seines Gegners von Frankfurt nach Köln zu tragen, als sich mit dem Frankfurter Eide zu begnügen." (Wir haben obigen Artikel wörtlich wiedergegeben, obschom wir ohne Schaden die judenfeindlichen Bemerkungen der „Köln. Ztg.", als ob die Juden in Frankfurt durch ihren Einfluß und ihre kluge Benutzung der Zeitumstände die Aufhebung des Eides more judaico bewirkt haben, hätten weglaffen können: Aber einem Jeden muß doch der Widerspruch äuffallen, daß die Juden selbstin den confessionslosen 'Eid Ihrer Glaubensgenossen kein Vertrauen setzen unddoch selbst bewirkt haben sollen, daß der Judeneid aufgehoben werde. Nicht minder, daß Ln Preußen erst 226, dann über 400 Synagogengemeinden um die Aufhebung der bekannten Ritualien petitionirt haben, und doch glauben sollen, daß viele Juden ohne'jene Ritualien leicht zum Meineide verleitet würden!' Wenn einzelne Juden wirklich dieser 'Meinungsind, und -im Parteihaß eines Processes sich so aüssprechen, so würden sicher auch Christen in Bezug auf Christen in ähnlicher Weift sich da aus sprechen, wo der Eid auch für Christen mit Ritualien umgeben iss. Wir wollen daher nur noch hinzufügen, was wir schon oft bemerkt, daß es falsch ist, zu sagen: „Ein Eidnach jüdischem Ritus", da es vielmehr ein Eid mit Eeremonien ist, die die. früheren Gesetzgebungen ' aus dem allgemeinen jüdischen gottesdienstlichen'Ritus herausgenommen und den Eid damit umgeben haben. Wenn im vorliegenden Falle die eine der beiden jüdischen Parteien entweder selbst oder durch ihren Mandator ihre Glaubensgenossen an den Pranger gestellt hat, so überlassen wir sie der Schmach, die verdientermaßen aus sie selbst fällt. Redact.); Köln, 5. April. Im Jahre 1860 befanden sich in hiesiger Stadt unter 4239 Geburten,63 jüdische, und unter 2755 Gestorbenen gehörten 30 dem jüdischen Bekenntnisse an.. : , . Breslau, 5. April. (Privatmitth.) Vor ungefähr 20 Jahren gründete vr. Geiger hierselbst einen jüdischen Leseverein, durch dessen Beiträge eine ziemliche Bibliothek, hauptsächlich aus Erzeugnissen der altern und neuern jüdischen Literatur bestehend, beschafft wordm ist. Hierzu kamen Hinterlassenschaften aus der Bibliothek des vr. Günsburg und M. B. Friedenthals: Diese Bibliothek ist nunmehr in eine Gemeindeblbliothek verwandelt worden,' so daß jedes Mitglied