Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 14 (2.4.1861)
- Date
- 1861-04-02
- Page
- Seite 197 (sequence 9)
- Language
- German
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m legenheiten zur Abhaltung eines Gottesdienstes erforderlich schien. Obgleich die bisherige Synagogenordnung ssdie das religiöse -Gemüt-H verletzende Bestimmung enthielt, M in j an durch G e l d straf cn.z u er z w in - gen und falls weniger als 10 Männer erschienen, alle abwesend gebliebenen erwachsen en Personeit männlichen Geschlechts mit Geldstrafen 3u belegen, so hat man sich meisteirs doch gescheuet, von dieser beklagenswerthen Erlaubniß Gebrauchs zu machen. . Der wahrhaft religiöse Israelit kann es nicht mit den milden Satzungen seiner Religion vereinbar halten, einen durch Geldstrafen Erbitterten in die Versammlung der Andächtigen zu zwängen, dessen Anwesenheit bei solcher Gemüthsstimmung in einer so kleinen Versammlung natürliche die wahre Andacht hätte stören müssen. Personen unzarten Gemüths würden innerhalb des engen Betraums den Gezwungenen durch neckende Winke und außerhalb desselben durch beißende Reden gekränkt haben. Vielfach ist .daher■ diese beklagenswerthe Bestimmung in allen gebildeten Gemeinden getadelt und eben so oft in der Presse angefochten worden, kein Israelit unseres Landesshat daher im Entferntesten vermuthet, eine solche Bestimmung aufs Neue wieder ins Leben gerufen zu sehen, und dennoch haben die Landrabbiner die.Wünsche so vieler Gemeinden, die so oft gemachten Bemerkungen des denkenden und gebildeten Theils der Israeliten unberücksichtigt gelassen, dieselben förmlich mit Trotz ins Gesicht'geschlagen, in dem §. 1. Alinea 2 den Zwang zum Besuch des Bethauses erneuert. — In Rom hatte man bis in die Gegenwart hinein die eigenthümliche Praxisdie gesummte Judengemeinde jährlich in eine Kirche zu treiben und ihr Bekehrungs- Predigten zu halten. Die Geschichte berichtet uns ähnliche gewaltsame Bekehrungsmaßregeln imdeutschen Reiche aus den verflossenen Jahrhunderten. Es ist solches Verfahren zweifellos nicht allein ohne allen Erfolg geblieben, vielmehr hat es Haß und Zwietracht gefördert zwischen den verschiedenen Religionsgemeinschaften. und eben so wenig werden' die hannoverschen Landrabbiner durch solch gehässige Gewaltmaßregeln ein günstiges.Resultat bei den der Synagoge entfremdeten Söhnen Judas erzielen. Das Institut der Landrabbiner, welches in unfern kleinen Gemeinden ohnehin ein so wenig beliebtes ist, macht diese Kluft nur noch immer weiter, und dürfte unter, solchen-Umständen bei einer gelegenen Zeit politischer freiheitlicher Bewegungen-'- schwerlich auf einen dauerndem Bestand rechnen dürfen. Selbst von den wärmsten Freunden der Synagoge ist diese erneuerte Zwangsmaßregelmißliebig ausgenommen worden > indemalleU MännerU israelitischer Religion im Königreich Hannovergewissermaßen principiell von den Landrabbinern mit drohender Faust zugemfen wjrd: - „Ihr sollt in der Synagoge erscheinen/ gleichviel mit oder ohne Bedürfniß zur religiösen Erbauung , und in sofern ihr Ungehorsam seid/ - treiben wir euch bei zehn Thaler Strafe hinein'. Von dieser Seite -nur ist solche zeitwidrige, - allen bessem Geffchlen widerstrebende Zwangsmaßrelaufgefaßt und mit gleicher Erbitterung in den Gemeindeversamm lungen besprochen. Selbst solche Synagogenvorsteher^ denen es nicht gleichgültig ist, das Gesetz - säacta -- zu legen und die Augen bei Uebertretungen, wenn .auch nicht zu billigender Verordnungen zuzudrücken', äußern sich dahin, es nicht mit ihrer Ueberzeugung vereinigen zu können, hülfreich zur Ausführung > - eiyes Gesetzes zu sein, das so Mannigfach zur Verletzungdes Gewissens Veranlassung geben muß, wenn nur irgend extreme Männer das Amt des Landrabbiners verwalten . (Wir verweisen auf die §§. 5, 65, 66 und 67 auf die wir in einem-nächsten Artikel zurückkommen)-Und ziehen sie es vor, baldthunlichst sich eines Amts zu entledigen, das sie in denuncirende Schergen jüdischer Hierarchen. verwandelt. Wie auch verlautet, werden möglicher Weise noch Schritte gethan werden, durch ein gemeinsames Handeln energischer -Borsteher - aus verschiedenen Gemeinden / - an - geeigneter'Stelle durch eine Denkschrift das Gesetz einer gründlichen Kritik zu unterziehm. Möchte dieser wichtige Schrift nur nicht zu weit hinausgeschoben werden. - ■■■ >' Preußen. Aus Westphalen, im März. (Privatmitth.) Die jüngste, in diesen Blättern in extenso mitgetheilte Debatte über die Stellung derjüdischen Lehrer im - preußischen Abgeordnetenhause hat Biele schmerzlich-.berührt Es ist gewiß, daß die Autonomie der Gemeinden - ein kostbares Gut ist-/und daß man dieselbe vor der Einmischung der - oberen BchördeM so viel. -wiel möglich bewahren muß. Indessen - läßt es sich doch nicht verkennen ■, - daß, wo diese Autonomie 'zur-Zügellosigkeit wird/uwo sie: das Wohlder Gemeinde der. Willkür 14