Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 1 (1.1.1861)
- Date
- 1861-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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9 MM , 14. December. (Privatmitth.) DaS in Ar, 50 der.,-Allgemeinen Zeitung des Judenthumes" abgcdruckte Rescript des Herrn Ministers der geistlichen Md ^-Angelegenheiten vo.m,30. Octoher ist an, die hiesige Synagogengemeinde ergangen, und enthalten diejenigen Verfügungen ber königlichen Regierung, auf welche der zweite Passus hinweist, die Bestimmungen, -daß.-; - - v 1) die über den Schulbesuch überhaupt bestehenden Gesetze auch, auf die hiesige Religionsschule Anwendung finden sollen, 2) daß das von der Gemeinde beschlossene und von der königl. Regierung genehmigte Schulgeld auf den Anttag des Vorstandes im Wege admini- . strativer Erecution eingezogen werden kann,, und '3) die - königl. Regierung die vonder Gemeinde;; entworfene Schulordnung, welche außer den Be- - stimmünZen, die in das Gebiet des Cultus eingreifen, auch administrative Festsetzungen enthält, in sofern genehmigt hat, daß dieselbe dem in der - - Schuleabzuhaltenden Unterrichte zum Grunde - -gelegt-werden soll. - . - . -r - Wie die Erfahrung in der hiesigen Gemeinde lehrt, ist, mit strenger Anwendung dieser Bestimmungen, allerdings' eiu regelmäßiger Schulbesuch von sämmtlichen schulpflichtigen Kindern, von denen dem Vorstande nicht nachgewiesin ist/ daß' sie entweder anderweitig einen'genügenden' Unterricht in der jüdischen Religion mit Ordnung erhalten, oder an dem christlichen Religionsunterricht Antheil nehmen, zu erreichen. " ' Bei dieser Gelegenheit erlauben sie mir wohl einige, Mitlheilüngen über die hiesigen Gemeinde-Verhaltniffe.- . Die administrative Verwaltung- und das Unterrichtswesen stehen aus einer den Verhältnissen angemessenen zufriedenstellenden Stufe, welche dadurch erreicht ist, dass, .sowohl die königl. Regierung zu Stettin, ,als auch, ,daF, Äesseitige^LLndrathsamt, und die hiefi-- genCommunalbehörden die Gemeinde - Vertretung zur Abstellung vorhandener Mängel und Einführung geordneter Verhältnisse, so weit alsthunlich, bereitwillig unterstützen. Es beweisen dies, außer Anderem, die 'Verfügungen der königl. Regierung in unserer Schulangelegenheit und erwähne ich nur noch, daß der Gemeinde bereits vor Jahren ein.Zimmer im städtischen- Hathhause zur ausschließlichen Benutzung M..-Amtslocal von der Communalbehörde unentgeldlich überwiesen worden ist. Wenn in manchen, Gemeinden in der Verwaltung und im.Schulwesen nicht der im Allgemeinen erwünschte Fortschritt stattsindet, so dürfte in den, mchrsten Fällen,viel eher die Schuld bei den Gemeinde-Vertretern, als bei den Vorgesetzten Behörden zu finden sein. Der Cultus wird dahingegen hier noch in derselben Weise wie vor hundert Jahren ausgeübt, und ist wenig Hoffnung vorhanden, daß dies sobald, anders werden wird, da ein großer. Theil .der.hiesigen Mitglieder den Untericht im sogenannten . sagen, mit dem altherkömmlichen Gesänge und sogar .im „Leinett" aus der Thora nothwendiger erachten,„als denjenigen in der biblischen Geschichte,, und, das Ausrufen zur Thora ohne Erwähnung des Namens als eine große,Reform betrachten. , v , Doch wird es hoffentlich auch hierin anders werden, man muß nur Geduld - haben, und — abwarten. . ./■ <,. Der letzte Bescheid der königl., Regierung lautet wörtlich so: Bescheid auf den Bericht vom 13. März 1860, betreffend die Einziehbarkeit des Schulgeldes für den Unterricht in der jüdischen Religionsschule durch administrative Erecution.. Da das Schulgeld für den Besuch der... dortigen israelitischen Religionsschule, - dessen Höhe überdies von uns genehmigt ist, unzweifelhaft den Charakter einer Besteuerung der betreffenden Hausväter an sich - trägt, . wie sich auch schon daraus erg lebt, daß bei, Normirung der Höhe des . Schulgeldes aus. dieeventuelle. Befreiung ärmerer. Familienväter Rücksicht genommen wor- ,den ist, so unterliegt die Einziehung desselben im Wege der administrativen Erecution keinem Bedenken. Stettin, 19. Mai 1860, Königl. Regierung, Abtheilung des Innern, und Abtheilung für die Kirchen- und Schul-Verwaltung (gez.) Heegewaldt. Bredoreut. : An 7 das königl. Landrathsamt Pyritz. I 30^/z, 60. / Berlin, 18. December. Die „Magd. Ztg." läßt sich schreiben: Als die Ernennung des Herrn von Bernuth zum Justizminister noch als Eventualität behandelt wurde, ward ihr. das. Gerücht entgegengesetzt,