Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1860-12-25 · Heft 52 (25.12.1860) · p. Seite 765

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
24 (1860)
Issue
Heft 52 (25.12.1860)
Date
1860-12-25
Page
Seite 765 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3226202-3226255--19098-3248100
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

765 zumerken, wenn dergleichen Vorkommen und nicht haltbar entschuldigt find, die betreffenden Hausväter zur Beobachtung der Schulordnung zu ermahnen, namentlich aber eine Listemit Angabt der Versäumnisse, die nicht entschuldigt werden könnenwit Anträgen auf Bestrafung der nachlässigen Eltern dem Magistrate einzureichen, oder einen Vacatschein. — ' Der Magistret wolle hiernach den Vorstand der Synagogen-Gemeinde und durch diesen die ganze jüdische Gemeinde instruiren, und bei Einreichung der Ueberficht über die Zahl der jüdischen Einwohner und den Schulbesuch der jüdischen Kinder pro 1859 uns berichten, ob eine Religionsschule am Orte bestehe, und ob und in wie weit nach dem Inhalte unserer heutigen Verfügung dort verfahren'ist. Stettin, - den 9. September 1859. Königliche Regierung. Abtheilung für die Kirchen- und Schul-Verwaltung. " (gez.) Heegewaldt. An den Magistrat zu II. 601. II. 58. ... ' ' Wien, 23. November 1860. Historische Nöthen 7.- '4 von G. Wolf. Im 6odex austriaens, 2. Theil, Seite 15. findet fich folgendes Gesetz von Ferdinand III. de dato 18. März 1653: r.= - .!.!:; : „Mordthat - Einer Jüdinwerden Thäter namhafft macht,' soll >500 Ducaten und der Thäter selbst, so er'sich angeben werde, soll ungestrafft und Lecomxens' 1000 Ducaten haben." - Diesem-Gesetze gemäß, welches allgemein'gehalten ist, -wird der Mörder einer Jüdin besonders belohnt.' - So weit mir die Gesetzgebung Ferdinand's III. bezüglich der Juden bekannt ist,- stehet dieses Gesetz mit den übrigen Gesetzen für die Juden in grellem Widerspruche und ich -erlaube!inir^-äU Geschichtsforscher die Frage :zu stellen, ob ihnen zuuBegründUng dieses Gesetzes etwas bekannt ist. - -''! Meine Nachforschungen - führten zukeinem Resultate. In her- Registratur-des obersten Gerichtshofeshier/-be- ' ginnen die' Acten : erst im -Jahre" 1700) beim hiesigen Landgerichte für Strafsachen erst im Jahre 1746' und! beim hiesigen Magistrate: findet sich gar nichts, da viele Acteüsäscikel aus Mangel an Raum eingestampft wurden. Eine' frühere Zeit nahm aber auf historische Forschungen keine Rücksicht. - > - , Allerdings lautet ein Punkt in den confirmirten Privilegien für die Juden in Wien von. Ferdinand HI. äs dato 6. August 1652: Der Proceß wegen der Leonore Jüdin Entleibung soll aufgehoben werden, die Untersuchung niedergeschlagen und Hirschl Meyer wieder Richter werden. Diese Konfirmation. ist jedoch vor jenem Gesetze erlassen und ist es kaum anzunehmen, daß der Proceß aufs Neue angestrengt wurde. . Es, ist mir auch bisher nicht gelungen zu erforschen, wer jene Leonore war und weshalb und von wem sie entleibt wurde. Gelegentlich sei bemerkt: Schudt IV. Abth. I. S. 236. erzählt von einer im Jahre 1665 ermordeten Christin. Diese Mittheilung ist gründlich! erlogen. Ich besitze die Anklageschrift der Wiener Bürger gegen die Juden vom Jahre 1667; in dieser wird jener Verbrechen nicht erwähnt und wahrlich die Bürger hätten dieses Factum nicht verschwiegen. — Nächstens findet wie alljährlich eine theilweise Neuwahl des Vorstandes statt. Gewöhnlich muß; die Wahl aus Mangel an Theilnahme zweimal vorgenommen werden. Zum Tröste theile ich mit, daß in früheren Jahren, zu Anfang dieses Jahrhunderts,. ein großer Th eil - der Wiener tolerirten Israeliten ihre Stimmen der Polizeidirection zur Verfügung stellten, die Polizei jedoch wollte die freie Wahl nicht stören. Stimmen aus Rußlands insonders Wolhynien. (Schluß.) Zu unserem größten Leidwesen sehen wir uns in unseren Hoffnungen auf eine Hebung des hierländischen Schulwesens getäuscht; es giebtsich vielmehr einegroße rückgängige Bewegung. in dieser Beziehung kund. Die zufolge des im vorigen Jahre erlassenen kaiserlichen Ukases den hierländischen jüdischen Kaufleuten auferlegte Verpflichtung, ihre Kinder männlichen Geschlechts den regelmäßigen Schulunterricht: genießen zu lassen, hat auf eine desfallsige Anfrage, von denHerren Kuratoren: in wie fern diese: Verpflichtung auszüführen sei— durch einen neuen Erlaß die Interpretation! gefunden,- daß sie nur eine moralische sei,': und -schließt also jede andere Maßregel' aus^k . Was aber bei dem' jetzigen Victoriarufe des Chassidismus, der jetzt sein freches Haupt siegreicher als je emporhebt,'eine

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.