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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1860-12-25 · Heft 52 (25.12.1860) · p. Seite 764

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
24 (1860)
Issue
Heft 52 (25.12.1860)
Date
1860-12-25
Page
Seite 764 (sequence 4)
Language
German
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Empfindung mehr Haben. Daher ^am es, daß man in Berlin, als man gewahrte, daß/einige radikale Blätter gegen die Petition 'schittest,sosört "«Mitteln'dist'BÄiner Gemeinde habe die Petition nicht mit unterschrieben. Wir.sagen nicht, daß der Berliner Vorstand officiell eine solche Erklärung gab^ aber man las doch eine solche■, Bemerkung, ^un, die Bststner'können gewiß.sein, daß-' man weder in Preußen, noch anderswo voraussetzt, die. dortige Gemeinde nehmeirgend Etwas/emen that-? kräftigen Äntheil,' was zür Erhaltung,der Wurde, Selbstständigkeit und Festigkeit des Iudenthums abzielt. Solche Voraussetzungen haben die letzten drei oder vier Jahrzehende gründlich hinweg geräumt!' Nun, lassen wir uns von dem. Geschrei der Radicalen so wenig' behindern und verblüffen,^ wie von den Bannstuchen der Reactionäre; gehen wir vielmehr muthig und männlich denPfad weiter, auf welchem wir die Er-' langung der bürgerlichen Freiheit mitder Erhaltung unserer Religion zu vereinigen suchen. Opfern wir diese \ nicht um jener willen, verwerfen' wir jene nicht um dieser willen. Gesondert verkümmern beide; in ihrem wahren Wesen . sind sie beide identische Dies ist die große Auf-. gäbe' des modernen Judenthums: in eine freie, bürgerliche Existenz hinüberzuschreiten, ohne das heilige und erhabene Erbgut der Väter aufzügeben. - Die SchulstfLichtigKeit für die israelitische Neiigionsschule in Dreußen. , ES ist. oben erwähnt worden, daß in der Petitton. der. 226.,Gemeinden auch die gesetzliche Definirung der .RetigiihnsünLM.chtsehylrich'tungen^beantragt worden, wo-; .rauf die.Antwort der Herren Minister aussagte, daß sie - die. Zwangspflicht. für die israelitische Religionsschule; nicht, aussprechen könnten, west dies dem Art. 15 der Verfaffuug widerspräche. Jetzt erhalten wir aus Pyritz .zwei Restripte,, ln, Abschrift,, w e l ch e d t e se Z w an g schflicht,.mit. dürren Worten allerdings aussprechen....freilich, rührt. das. eine^ Rescript noch. von^ Herrn von Raumer her. Das zweite ist aber vom 9.; Sept. 1858, also' unter dem Ministerium von.Bethmann- Hollweg erstosten.. Mie dieser Widersprüch, zu' lösen, pissen wir,nichts.. Sie.läuten: . j,"' 7'."'l) Äuf'den Bericht vom ^.'Mastst. (h. 556. 4.) erwidere ich der '.WnM.HegiÄng/.'daßstEDb Eltern,. welche ihren ' schulpflichtigen End ein gär keinen Reli- - KonSuniertichi'' ,eriheilen 'lasten' und sich nämÄlich nicht darüber üstsweifen können, daß sie dieselben an dem 'Religionsunterricht in denöffentliches Schulen ' oder an sonstigem geordneten Privat-Religionsunterricht ' Lheil nehmen lassen, nach Maßgabe der gesetzlichen 'Bestimmungen über den Schulzwang dazu änzuhalten sind, daß ihre Kinder an dem Unterricht der' jüdischen' Religionsschule Theil nehmen müssen. ' ' '.st' Berlin, den 3. Juli 1855. /. 2)« Minister der Geistlichen-, Unterrichtsunst Medicinal-Angelegenheiten. , . (gez.) v. Raumer. 7''st 'An"st" " 7 '7 777 777 eine Königl. Regierung zu Stetttn ' .' . Nr. 10,800 U. ' ' 2) In der dortigen Stadt besteht eine selbstständige Synagoge. ' ' ' Wir setzen' voraus, daß eine jüdische' Gemeinde daselbst eine Schule zum Unterricht ihrer Kinder in der jüdischen Religion (eine ReligionSschülest'eingerichtetst''hat oder doch begründen wird.' Es ist die Frage entständen, ob die bestehenden Gesetze über den Schulbesuch überhaupt auch auf diese Religionsschulen Anwendung finden. Der Herr Minister hat auf unsere Anfrage entschieden, daß dies allerdings der Fall sei. Demnach hat ein jeder Hausvater in den Synagogen-Gemeinden, welcher schulpflichtige Kinder besitzt,' die Religionsschüle entweder ordnungsmäßig zu beschicken oder dem Vo r st a n d e der Religionsschule nachzuweisen, däß die in seiner väterlichen Pflege stehenden Kinder änderweit einest 'genügenden Unterricht in der jüdischen Religion mit'Ordnung erhalten , oder auch' an' dem ' christlichen 'Wigivnsst unterrichte Änthetl. nehmen. ".'Die Versäumnisse'her. Aeligionsschule von Seiten der Kinder, die dieser nach ihrem Alter und, weil von ihnen das vorher Genannte nicht nachgewissen ist, angehören", find' gärst eben sostzü behandeln und' zu' rügen, stie die st bestehenden Anordnungen über die. bei öffentlichen Schulen ' vorkommenden Versäumnisse;, eS besagen. Demnach .ist der Borstand^der .Synagogen-Gemeinde anzüw eisen, sich" fortwHpmst'sn^ö» nauer' stenntnist von der ‘ Zahl diw'Mülpstichtt,genMnder zu erhalten, sich, Kenntniß davon zü' verschäffenst ob diese stn der Religionst gstMgmd unterrichtet '.werden' oder,'den Hri^tichen.Religionsunterricht" sn'der Schulst ^suchen, ^diejenigen.Klntzer,' die" auf,'die. jMscheHeliEus^ust' angewiesen .find, in einer Schülbstuchslisteregelrnäßig zu führen st'in einer ' besonderen' Sijie' 'SBerfÄ'wmMflfc

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