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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1860-08-28 · Heft 35 (28.8.1860) · p. Seite 511

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
24 (1860)
Issue
Heft 35 (28.8.1860)
Date
1860-08-28
Page
Seite 511 (sequence 3)
Language
German
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m saMMenhanAe -steht-Hyjcht in-Trage kommt Eben-so wenig ergiebd sich, aus z hem Art< 4. deriVerfaffung-und aus - dem GchlyMtz^Ns,Hrt<^i da: sich bssjetzt die ^ExfülluE der,Amts.obltegenheiten als mit demz-jüdifchM Maubensbekennjnißunvereinbar nicht dargestellt Hat. Bei-diesenAemtern: liegen daher keinerlei principielle Be? denken vor- .welche eine Suspendirung und weitere..Erwägung der verfassungsmäßig verbürgten Rechtsparität noch länger erheischen? oder-rechtftrtigen: könnten, : urV (; Dagegen, mußte gerade hier, in der p-r a k t iffch e n Lage den Verhältnisse ein desonders gewichtiges Motiv erkannt werden,, um. das gesetzliche. Recht ohne weitere Zögerung auch .thatsächlich in Wirksamkeit;treten>zu Zlassen. r Schonint Jahre 1848; ffowie - tu . den ^nächstfolgenden Jahren hat-dieses Recht Seitens dev Staatsbehörden grundsätzliche uyd.praktische Anerkennung erfahren. . Verschiedene Beschlüsse fund: Erfasse: der.Ministeriendie. zum Theis veröffentlicht worden-:Huben -schon damals--theM-in generellen! Anweisungen an die Pryyinzialbeh.örden, theils in Special-Entscheidungen .ausgesprochen, daß die, die Zulassung derZuden zu, öffentlichen Aemtern; beschränkenden Bestimmungen: des Judengesetzes vom 23. Juli 1847 nicht mehr in Gültigkeit beständen' und. der Uebernahme polizeilicher Amtsfuncrionen durch Juden daher kein gesetzliches Bedenken mehr entgegenstehe. Die Provinzial-Ncgierungen haben in Folge: dessen, his. in die Mitte.- der 1850er Jahre, es nicht gehindert, daß jüdische Rittergutsbesitzer die eigene Ausübung der zu ihrem Gute gehörigen Polizei, und: daß jüdische Gemeinde-Mitglieder ein Schulzen-Amt übernahmen. So - haben in Verschiedenen Departements der östlichen Provinzen derartige Functionen sich zum Theil seit 10 Zähren und längex.in -jüdischen^ Händen, befunden, ohne, -daß- Mängel in ihrer Verwaltung oder daraus.• erwachsene Uebelstände. zur Sprache, gekommen, wären; im Gegentheil ist in mehreren dieser. Fälle von den Kreislandräthen und den Regierungen die Amtsverwaltung der jüdischen^ Inhaber, ausdrücklich. als eine makellose und zufrie-- denstellende/.anerkannt..-worden-/.-; j ' Erst vom Jahre 1856 ab gewann, obwohl noch, das Gesetz vom 14. April 1856 über die: ländlichen Ortsobrigkeiten re. (Gest-Samml.sS. 354) mit keinem-Worte auf: die:Tortdau^',deH,.Erforderniffes. christlicher Religion behufs der Ausübung der polizeiobrigkeitlichenGewaltoder Verwaltung -des Schulzenamts Hin.wies, in der Central-Jnstanz. die, abweichende Auffassung Oberhand--, daß, weil -vermeintlich in den Art. 12. und 4. der Verfassungs-Urky.yde Mr ilejtende Grundsätzefür die künftige,Gesetzgebung/cnicht sofortanwendbares -Recht gefunden werden, dürfe, die im §.:--2L.<,;.3. des Gesetzes vom,.23t Juli 4-847'.enthaltenen Rechtsbeschränkungen -der Juden als fortdüuernd gültig noch anzusehen, -und - jüdische. Gutsbesitzer deshalb Auch -namentlich zur Ausübung, der g uts h e/rrldch eu Polizestso we^ nig;Me^vor4848/ befähigtr-seien.'?^chinstchtsnder/Schulzemämtrr ist mam zwar auch seit/dem Jahres 1853 in speciellen, an einzelne Regierungen ergangenen Bescheidungen .auf die Nichtbefahigüng der Judenzufolge der früheren : Special-Gesetzgebung - zurückgekommen. Mgemein -aber ist dieser WechseldesPrincipsweder allen Provivzial-Regierungen kund gethan; noch von diesen übereinstimmend darnach verfahren worden; so daß auch nach .1853 in verschiedenen Departements Juden unbehindert im Besitz von Schulzenämtern geblieben, resp. in solche eingesetzt worden sind. .Erst in neuester Zeit haben sich auchdei diesem Ge? genstand! die Beschwerden darüber vervielfacht/ daß-einzelne Regierungen: die- Juden als Schulzennicht -zulassen, und jüdische Besitzer von Erbschulzengütern, selbst--nachdemsie förmlich zu Schulzen bestellt - und vereidigt worden, zur Präsentation /und Besoldung eines christlichen ^Stellvertreters nöthigenwollten- -? . , Es liegt: am Tage, daß diese faktische Gestaltung der Sache ihre großen und nicht länger zu gestattenden Mißstände hatten Zunächst lag schon darin; ein Mißverhältniß , daß die. bisherige Rechtsunsicherheit allein, für die östlichen Provinzen der Monarchie noch bestund-! während in W.estphalen und der Rheinprovinz durch die,Hr:-diese im Jahre. 18 5.6 emanirten neuen: Gemeinde - Ordnungen, welche das Erforderniß der christlichen Religion--für -die Vorsteher der Landgemeinden und selbst .für! dieMitlWahrnehmung der Ortspolizei betrauten' Amtmänner und^Bürigermeister fallen gelassen haben , es - zweifellos festgestellt worden ist, daß die Juden in der-rechtlichen-Befähigung zu diesen Aemtern den Christen nicht. mehr nachstehend' N.och weniger; ließ das ungleichmäßige Schwanken des Rechtszustandes -innerhalb der östlichen Provinzen selbst sich rechtfertigen. und aufrecht erhalten, zumal -diese-Rechtsungleichheit in irgend.. welcher Verschiedenheit der örtlichen oder Mpvinzial-Observanzen keinen Anhalt findet.Sie Ausgleichung ließ sich aber Mstverstänhlich/nur durch allgemeine .Anerkennung, der rechtlichen? Befähigung der-Juden. zur Versehung der/Heiden fraglichen Aemter.dewirkem. Von einer: Entsetzung jüdischer Gutsbesitzer und. Schulzen aus 'dem Besitz dieser amtlichen/ Functionen - konnteabgesehen von derudarin liegenden ^empsindlichett und unverdienten ..Ehrenkränkung, um so wenigerdie Rede?sein, -als 35*

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